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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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969 30 970 laubt haben, wenn ich nicht der Meinung wäre, daß die Sache allerdings auf zweckmäßige Weise nur durch Staatsvcrträge ge ordnet werden könne. Im Allgemeinen finde ich die §§., wie sie die Deputation amendirt hat, eine richtige Mitte haltend, und werde also für das Deputationsgutachtcn stimmen. Abg. Tschuckc: Es ist mir nicht in den Sinn gekom men, der Gesetzesbestimmung einen Vorwurf um deswillen zu machen, weil in Leipzig das von mir erwähnte Unternehmen stattfindet; ich habe cs nur beispielsweise angeführt und finde cs ganz natürlich, daß die Gesetzgebung auf einzelne Fälle keine Rück sicht nehmen kann. Hat der Abg. Brockhaus gesagt, daß vor züglich die Buchhändler es wünschten, cs möge die Bestimmung hinsichtlich eines allgemeinen Betriebs und eines gleichen Rech tes in allen Ländern eingeführt werden, so bin ich ganz damit einverstanden; auch ich will dies, halte cs aber nur nicht für wünschenswert!), daß Deutschland oder gar Sachsen in dieser Angelegenheit vorausgingen. Wir sind von den Franzosen und Engländern nicht so behandelt worden, daß wir ihnen hierin mit einem guten Beispiele vorausgehen müßten. Es wäre dies in der Liberalität zu weit gegangen; wir müssen auch auf das Deutsche etwas halten. Bis jetzt habe ich noch nicht gesehen oder gehört, daß die Engländer dem Deutschen besondere Privi legien eingeräumt hätten. Referent Abg. To dt: die Deputation hat bereits im Be richte dargelegt, daß sie allerdings das Bedenken nicht ganz hat verkennen können, das vom Abg. Tschucke angeregt worden ist; allein sie hat auch zugleich die Gründe angegeben, weshalb sie von diesem Bedenken hat absehcn müssen. Das Gesetz bezeich net den Nachdruck als ein Gewerbe, das unter allen Umständen nicht zu begünstigen ist. Gehen wir von diesem Grundprincipc aus, so müssen wir es auch consequcnt durchführen, selbst auf die Gefahr hin, daß Einzelne einmal Nachthcilc dadurch erleiden könnten. Es mag verdienstlich sein, Werke von Ausländern um einen billigen Preis uns zu verschaffen; es würde aber, solange nicht ein anderer inländischer Verleger sich findet, der ein ähn liches Werk von dem ursprünglichen Eigenthümcr erwirbt und hier drucken läßt, gegen den zcithcrigcn Herausgeber auch Nichts geschehen. Sobald aber ein Inländer betheiligt ist, muß jeden falls, wenn dem Gesetze nicht alle Consequenz abgehen soll, ge gen den Andern, der vom Eigenthümcr das Recht nicht erlangt hat, verfahren werden. Das Publikum kann hierbei nicht benach- thciligt werden; denn cs ist ausdrücklich vorgcschlagcn, daß das Werk hier gedruckt und verlegt werden müsse, sonst soll jenes Recht nicht zugelassen werden. Nun hat der Antragsteller ge meint , es würde ein Engländer hier nicht drucken lassen; wenn er das aber nicht thut, so tritt eben der Vorschlag der Depu tation in Kraft, d. h. es wird dem Andern, nämlich dem nicht sächsischen Herausgeber, Schutz nicht gewährt. Eben deshalb, und um nicht Hinterziehungen der Paragraph? eintreten zu las sen, ist der Deputationsvorschlag gemacht worden- Wenn aber das Werk eines Ausländers in Gemäßheit dieses Vorschlags hier gedruckt und verlegt wird, so wird cs auch zu demselben Preise, wie andere inländische, verkauft werden und verkauft werden können. Das Publicum wird also dabei nicht benachthciligt. Daß allerdings durch den Vorschlag der Deputation Gupsab- Lrücke und dergleichen nicht getroffen werden, ist gewiß. Es ist aber auch in dieser Hinsicht der Nachdruck oder die Nach bildung noch nicht so häufig vorgekommen. Da das Druckerei gewerbe in Sachsen so bedeutend ist, so bat auf die Druckereien zunächst gesehen werden müssen. Oie Deputation will nicht, daß dadurch den Druckereien aufgeholfen werde, wie der Ab geordnete sich ausgedrückt hat. Sie ist nicht der Meinung, daß sie so sehr darnieder liegen; aber sie glaubt, daß sie den Schutz und die Berücksichtigung dessenungeachtet bedürfen. Demgemäß muß die Deputation dabei stehen bleiben, daß die Paragraphe, wie sic von der Deputation vorgeschlagen und von den königli chen Commiffarien genehmigt worden ist, angenommen werde. Abg. Tschuckc: Ich würde gewiß mit der Deputation stimmen und mein Bedenken fallen lassen, wenn diese Bestim mung auch von den übrigen deutschen Gesetzgebungen ausgenom men wäre: aber das ist weder im Preußischen, noch im Wci- 10r Jahrgang. manschen, noch in andern deutschen Bundesstaaten der Fall. Das preußische Gesetz spricht in §. 38 nur von Staatsverträ gen, welche getroffen werden sollen. Ein Hauptgrund für mich, gegen die tz. zu stimmen, liegt darin, daß diese Bestimmung in Sachsen von der in den übrigen deutschen Bundesstaaten ver schieden ist. Es kann nun der Fall Vorkommen, daß ein Werk in Leipzig nicht gedruckt werden kann, wohl aber in Halle und in Weimar, das scheint doch ein Nachtheil für den sächsischen Buchhandel zu sein. Es ist mir der Vorwurf gemacht worden, als wenn ich den Nachdruck vertheidigte, ich werde ihn nie ver- theidigen; es kann hier gar nicht von Nachdruck die Rede sein, da das gegenwärtige Gesetz den Begriff des Nachdrucks fcstsctzt, und nur das als solcher gilt, was das Gesetz darunter versteht. In tz. 2., glaube ich, heißt es: „Jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck." Wenn nun hier nach dem Gesetze der Druck irgend einer Sache erlaubt ist, so ist es gesetzlich nicht Nachdruck. Viccpräsident Eisenstuck: Ich muß das berichtigen, wenn geäußert worden ist, als ob in Sachsen für England nicht ge druckt würde. O ja, cs ist mir selbst vorgekommen, daß auS Oxford Bestellungen nach Leipzig gekommen sind, und noch vori ges Jahr ivurde für einen Engländer ein Werk über indische Rc- ligionsbcgriffe gedruckt, welches auch auf englische Bestellung aus Sachsen hervorging. Also den Druckereien in Sachsen würde ihr Ruf sehr geschmälert werden, wenn man ihnen nachsagen wollte, daß sie nicht auch für England druckten. Was dies Amendement betrifft, so will ich nicht verkennen, daß cs wohl Schwierigkeit haben mag, die §. anzunehmen oder nicht. Es ist bedenklich, die jahrelange Differenz, welche zwischen Frank reich und England über den Buchhandel und Nachdruck besteht, durch einen Staatsvertrag ausglcichen zu wollen und die Sache zu regulircn, und insofern kann man die Bestimmung nicht ver- > meiden, und deshalb sagt mir die Ansicht der Deputation und der hohen Staatsregierung mehr zu, als der beantragte Wegfall der H. Abg. v. Gab lenz: Ich wollte mir eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben, insofern er äußerte, daß das Publi cum nicht darunter leiden könnte; ich weiß aber nicht, ob ich seine Aeußerung richtig aufgefaßt habe. Wenn nämlich ein eng lisches Werk erscheint und der Engländer cs keinem Sachsen zum Verlage oder in Commission giebt, cs also auf diese Art in Sachsen nicht gedruckt und nicht in den Handel kommen könnte, wenn nun hierauf eine sächsische Buchhandlung sich dasselbe zu drucken erlaubt, würde dies dann als Nachdruck betrachtet wer den oder nicht, nach der Fassung, welche die Deputation vorge schlagen ? Referent Abg. Lobt: So lange nicht ein Inländer con- currirt, würde nichts gegen den Herausgeber gethan werden kön nen; will aber z. B. ein Engländer ein Werk Herausgeber! und hier drucken lassen, so muß er mit einem Inländer in Verbin dung treten, und so erhält dann der Inländer den Schutz, nicht der Ausländer. Abg. v. Gablcnz: Wenn also ein solches Werk im Druck erscheint, so würde cs nicht als Nachdruck betrachtet werden. Gesetzt nun aber, der Engländer, nachdem sein Buch in Sach sen von einem Buchhändler in Druck oder in Verlag genommen worden wäre, übergäbe einem Andern dasselbe nachträglich noch in Commission oder in Verlag; würde dann der frühere Buch- hätidler, der cs freiwillig in Druck nahm, mit der Strafe des Nachdrucks belegt werden? Referent Abg. Todt: Ein solcher Fall ist denkbar. Es giebt ein Inländer ein ausländisches Werk heraus , ohne die Ein willigung des Eigenthümers zu haben. Tritt nun ein anderer Inländer dem andern gegenüber, so wird er nach wie vor das Werk herausgebcn können, nnd wird nicht unter die Nachdrucks gesetze fallen. Tritt aber ein Ausländer durch den Druck oder Commission mit einem Inländer in Verbindung, so würde wohl der Ausländer Schutz erlangen müssen. Uebrigcns ist ja Jedem, der ohne Einwilligung des ursprünglichen Herausgebers oder Verlegers im Auslande ist, unbenommen, sich später noch nach träglich die Einwilligung zu verschaffen und sich gegen alle Fälle
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