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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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667 30 968 b. wenn er eine Vervielfältigung dev Werks in einer hier- j ländischen Druckerei veranstaltet, den Vertrieb dieser Ver vielfältigung einer hiesigen Buch - oder Kunsthandlung ganz oder zum Thcil und wenigstens commissionswcise überträgt und diese sodann re." Damit wird nun alles erreicht sein, was das Interesse un seres Buchhandels und Buchdruckergcwcrbcs in der vorliegenden Beziehung erheischt, daher man denn auch das von den Buch händlern angebrachte Gesuch um Weglassung dieser H. um so mehr auf sich beruhen lasfln muß, als es doch nicht in der Ab sicht unserer Gesetzgebung liegen kann, hierländischen Nachdruck ausländischer Werke neben wirklich berechtigten inländischen Aus gaben derselben zu schützen, während zugleich das Publicum auch ohne Nachdruck gegen deren Ueberthcuerung gesichert ist. Sonach geht das Gutachten der Deputation dahin, die 12 mit der oben mitgctheilten Fassungsverändcrung jedoch unter, Hinweglaffung der letzte» Zeile: „und in beiden Fällen" u. s. w. anzunchmcn. Was die Hinweglassung der letzten Zeile anlangt, so ist, um dieselbe noch kürzlich zu motivircn, die Deputation der An sicht, es bedürfe der darin erwähnten Verlagsscheine, die ohne hin erst eine Schöpfung der bekannten Preßpolizcivcrordnung vom 13. Oktober I83l> sind, gar nicht, und wird ihre Beibe haltung daher in der nachfolgenden Z. nur auf die bundeögesctz- lichen Fälle beschränkt. Präsident I). Haasc: Es würde nun zu erwarten sein, ob Jemand in Bezug der Z. 11 und 12 das Wort nimmt. Abg. Tzschucte: Die schöne Idee, daß die Erzeugnisse der Kunst und Wissenschaft in alle» civilisirtcn Staaten gleiche Rechte genießen und überall gegen Nachdruck geschützt werden, ist zunächst von England und Frankreich ausgegangen, und hat auch in Deutschland Anklang gefunden; aber die Engländerund Franzosen haben sich wohl gehütet, diese angeregte Idee zu reali- sice». Ich kan» auch nur wünschen, daß in Deutschland diese Idee nicht mbgc zuerst in Wirksamkeit treten. Ich bin ganz mit dem Grundprincip, welches in K. 11 dieses Gesetzes ausgespro chen ist, einverstanden; denn ich halte es für einen Act der Ge rechtigkeit, daß einem Ausländer auch diejenigen Rechte ein- geräumt wcrdcn, welche die Sachsen in dem Staate, dem jener gehört, genießen. Dagegen kann ich nicht für ange messen zugcbcn, daß nach §. >2 ein Ausländer in Sachsen ein besseres Recht genießen soll, als ein Sachse in jenem Lande, dem der Ausländer angchört. Z. 12 hebt die in tz. 11 ausgestellte Regel beinahe ganz und gar wieder auf. Dies wird auch dann der Fall sein. wenn der Antrag dcr De putation -ub b., welcher dahin geht: „Daß jeder Ausländer, wenn er eine Vervielfältigung des Werks in einer hierländischen Druckerei veranstaltet, den Vertrieb dieser Vervielfältigung einer hiesigen Buch - oder Kunsthandlung ganz oder zum Thcil und wenigstens commissionsweise überträgt, die Rechte dcr Inländer erlangt," angenommen wcrdcn sollte. Vor Allem muß ich vor- ausschicken, daß die Bestimmung in Z. 12 bis jetzt in keiner Gesetzgebung dcr deutschen Bundesstaaten vorkommt, daß Sach sen dcr erste Staat ist, in welchem eine solche Ausnahme ge setzlich festgcstellt werden soll. Es werden jetzt im sächsischen Buchhandel eine Menge Unternehmungen sich vorsinden, wodurch ausländische Werke hier gedruckt worden sind, um sic dem Pu blic» zugänglicher zu machen. Es werden auch künftig noch diese Unternehmungen statcsindcn können, wenn nicht ein aus ländischer Buchhändler diese Werke durch die Erlangung eines Vcrlagschcins nach Sachsen überträgt. Im letzter» Fall tritt dann das Vcrbictungsrccht eines Ausländers ein, und das Un ternehmen des Inländers muss aufhörcn. Ich erlaube mir, dies durch ein Beispiel deutlicher zu machen. Nur noch vor kurzer Zeit wurde uns eine Sammlung von Werken englischer Schrift steller überreicht. Dies Unternehmen ist unbedingt gestattet, da, der Nachdruck englischer Werke nicht verboten ist; dies Unter nehmen ist gewiß sehr kostspielig und auch für das Publicum ein sehr erfreuliches, da cs möglich ist, diese Bücher für einen billi gen Preis zu erlangen, welcher dagegen in England, wie be kannt, sehr hoch ist. Wenn nun künftig ein Buchhändler auf- trilt, sagt: ich habe das Verlagsrecht von dem englischen Buchhändler erlangt, so ist der Unternehmer der jetzigen Collec tion gezwungen, das Unternehmen aufhören zu lassen; cs wird ihm unbedingt der fernere Vertrieb der Collection verboten, er hat Alles umsonst aufgewendct und cs bleibt ihm weiter nichts übrig, als Sachsen zu verlassen und in einen ausländischen Staat, wo diese Bestimmung nicht cxistirt, sich überzusiedeln. Es ist dies auch uni so wichtiger, da das jetzige Gesetz nach tz. 18 auch auf die Fälle vor dessen Publikation Anwendung er leiden soll. Es hat zwar die Deputation in ihrem Gutachten gesagt, daß durch den Vorschlag den Druckereien in Sachsen aufgcholfen werden soll; ich glaube aber nicht, daß durch diesen Zusatz den Druckereien aufgcholfen werde. Es wird künftig Etwas mehr nicht gedruckt werden, als wenn man es bei den jetzigen Bestimmungen läßt; dum man muß annehmen, daß Aus länder nicht werden Schriftcn hier drucken lassen, die sie nicht absctzen. Die Schriften oder Bücher, die hier Absatz finden, werden aber außerdem gedruckt werden. Ich kann in dieser Ge- sttzbcstimmung keine besondere Aufhülfe für die Druckereien finden. Es wird vielmehr das Unternehmen eines Engländers auf die Vermehrung des Drucks unmöglich Einfluß haben. Nun glaube ich auch, daß cs nicht mit dem Gesetze übercinstimmt, wenn man nur aus die Druckereien Rücksicht nimmt. Es ist dies Ge setz nicht blos für die Buchhändler und Buchdrucker bestimmt, sondern für die Vervielfältigung dcr Literatur- und Kunstcrzcug- niffe. Die tz. 12Ii bezieht sich keineswegs auf solche Gegenstände, wie sie in §. 8 angegeben worden sind, als: Formen, Platten, Steine, Gipsabgüsse u. dgl. Ich glaube, meine Herren! daß cs im Interesse des Vaterlandes, des Buchhandels, so wie deS Publikums liegt, daß Z. 12 gänzlich in Wegfall gebracht werde, und beabsichtige daher, gegen sie zu stimmen. — Ich weiß nicht ob cs nöthig sein wird, einen besonder» Antrag darauf zu stellen. Präsident II. Haase: Es ist gewöhnlich als ein Amende ment betrachtet worden, wenn angctragen wird, daß ein Satz einer tz. oder eine §- selbst wegfallen solle. Abg. Tschuckc: Ich werde also darauf antragen und um Unterstützung des Antrags bitten. Präsident 1). Haase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Er erlangt hinlänglich Unterstützung. — Abg. Klien: Ich wollte mir eine Anfrage an den Herrn Negierungscommissar erlauben, nämlich ich wollte um Erläute rung bitten, ob in §. 12 unter dem Ausdrucke „erworben" auch die Erbrechte begriffen sind. Kdnigl. Commissar O. Schaarschmidt: Allerdings. Die Allgemeinheit des Ausdrucks schließt das Erbrecht nicht aus. Abg. Brockhaus: Ich kann es füglich der hohen Staats regierung und der Deputation überlassen, diese beiden ZZ., nne die Staatsrcgicrung sie gefaßt und die Deputation sie amcnbirt hat, zu vcrtheidigcn. Ich glaube, daß unser Gesetz auf ein speciellcs Unternehmen, wie cs dcr Abg. Tschuckc angeführt hat, nicht besondere Rücksicht nehmen kann. Das Verdienstliche des erwähnten Unternehmens verkeime ich nicht und bin dcr Mei nung , daß cs gut und durchaus den bestehenden Gesetzen gemäß ausgcführt ist; allein ich kann de» Ansichten, die der Abg. Tschuckc im Allgemeinen über das internationale Verlagsrecht aufgestellt hat, nicht meine Zustimmung geben. Ich würde cS für eine Ehre für unser Vaterland halten, wenn wir hierin vor angingen. Die Zeit ist auch nicht mehr fern, wo wir dahin kommen werden, daß wir Rechte auch dann schützen werden, wenn cs Individuen betrifft, die jenseits dcr Grenzen unsere Landes wohnen. Diese Ansicht ist schon ziemlich verbreitet in Deutschland, England und Frankreich. Namentlich haben fran zösische Buchhändler bei ihrer Regierung darauf angetrgen, un bedingten Schutz für Ausländer zu gestatte», selbst ohne Reci- procität. Dreißig berliner Buchhändler haben schon im Jahre 1841 den Antrag an die Generalversammlung dcr deutschen Buchhändler gestellt: diese möge sich dahin verwenden, daß der Schutz des Verlagrcchts auch für das Ausland Geltung erhalte. Ich würde in dieser Beziehung mir einen Antrag zu stellen er-
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