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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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965 30 966 glaube ich, wäre cs cin wunderbarer Handel, wenn Einer sagte zu dem Andern: ich will dich von der Strafe von 100 Thalern befreien, wenn du mir 30 Thaler gibst. Zweitens halte ich auch die Buchhändler für eine zu ehrenhafte Classe'ver menschlichen Gesellschaft, als daß sie sich zu dergleichen hergcbcn sollten. Run, wenn diese Bedenken beseitigt sind, so glaube ich doch, daß die Ansicht der Deputation gerechtfertigt ist. Präsident 0^ Hasse: Hat Jemand noch in Bezug auf die obschwebende Frage Etwas zu erinnern? Wenn das nicht der Fall ist, so würde ich bei §. 10 die Kammer fragen: ob dieselbe mit der Deputation dahin einverstanden sei, daß statt der Worte auf Zeile 1: „des Beeinträchtigten," gesetzt werde „eines Beeinträchtigten" (Buchhändlers, Urhebers oder Rechts nachfolgers) ? Stimmt hierin die Kammer der Deputation bei? Einstimmig Ja. Präsident I). Haase: Die zweite Veränderung, welche die Deputation vorgcschlagen hat, beruht auf einer verschiedenen An sicht derselben, gegen die von der hohen Staatsrcgierung ausge stellte. Die hohe Staatsrcgierung will nämlich, daß die Unter suchung, welche nur auf den Antrag des Beeinträchtigten ein- zulciten, selbst nach der Zurücknahme des Antrags Amtswcgm fortgestcllt werde. Die Deputation ist entgegengesetzter Meinung und nimmt an, daß, wenn der Betheiligtc seinen Antrag auf Bestrafung zurückgenommen habe, auch die Fortsetzung der Un tersuchung wegfallen müsse. Ich würde nun zunächst fragen: ob die Kammer die Fassung annimmt, welche die Ansicht der Depu tation enthält. Die Deputation schlägt nämlich vor, zu dem Ende statt der Worte in Zeile 2: „selbst nach Zurücknahme dcä Antrags", folgende zu setzen: „und dann bei hinlänglichem Ver dachte, so lange dieser Antrag nicht zurückgcnommcn ist, Amts- wegcn fortzustellen." Ich frage also die Kammer: ob sie hierin der Deputation bcistimmt. — Die Kammer gibt gegen 7 Stimmen ihre Zustimmung. Präsident I). Haase: Ferner frage ich: ob die §. 10 die sen Beschlüssen gemäß von der Kammer angenommen werde? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: §. 11 des Gesetzentwurfs lautet: Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Aus ländern nur insoweit gewährt, als sie nacbzuwcisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt wer den würde. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundes staaten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschrän kungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. In den Motiven dazu ist bemerkt: (s. außerord. Beil, zu Nr. 10b d. B.Bl. v. v. I. S- 3012.) Die Deputation hat dabei Nichts erinnert. Abg. Tzschucke: Es würde wohl angcmeffen sein, §. 12 zugleich mit vorzutragen, wie es schon bei HZ. 5, 6 und 7 ge schehen, da die Berathung der §. 12 nicht erfolgen kann, ohne auf §- 11 zurückzukommen. Referent Abg. Lobt: §- 12 lautet: Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behandelt, s) wenn er das zu schützende Recht, erwiesenermaßen, un mittelbar oder mittelbar, von einem hiesigen Staatsan gehörige» erworben hat; b) wenn einer hierländischen Buch- oder Kunsthandlung der Vertrieb des Werks ganz oder zum Theil und we nigstens commissionsweise übertragen worden ist und diese sodann, zugleich für den Ausländer, den Rechtsschutz in Anspruch nimmt; und in beiden Fällen ein hiesiger Verlagsschein ausgewirkt worden ist. Die Motive sagen: Zu §. 12. Die Anwendung des Z. 11 ausgestellten Pcin- cips der Retorsion war jedoch §.12 durch zwei, wiewohl nur scheinbare, Ausnahmen zu beschränken. Beide Ausnahmen fallen deshalb mit der Regel selbst zusammen, weil in beiden es mit telbar oder unmittelbar zugleich ein sächsischer Staatsangehöriger ist, dem der Rechtsschutz gewährt wird. Denn soviel den unter n. gedachten Fall anlangt, so kann es nur zur Rechtssicherheit und zum Vortheil sächsischer Staatsangehörigen gereichen, wenn sie die Gewißheit haben, daß ihre Rechte an literarischen oder Kunsi- crzeugniffen auch dann noch inländischen unbedingten Rechts schutz genießen, wenn sie dieselben auf Andere und selbst auf Aus länder übertragen, sowie cs zu dem sächsischen Buch- und Kunsthandel nützlich werden kann, wenn die Erzeugnisse des Auslandes, rücksichtlich deren sie eine Theilnahme am Verlags- oder Vertriebsrecht erlangt haben, in ländischen Erzeugnissen gleich gestellt werden. Die Deputation hat erinnert: 8- 12. Gegen diese §. haben die leipziger Buchhändler in der Petition Nr. 1. um deswillen Vorstellung gclhan, weil sie der Meinung sind, daß besonders durch die Bestimmung sut> l>. das in Bezug auf das Ausland ausgestellte Rekorsikionsprincip ganz wieder vernichtet werde. Es könne nämlich — sagen sie — nicht fehlen, daß die Schriftsteller und Verleger des Auslan des, um sich gegen Nachdruck ihrer Schriften in Sachsen sicher zu stellen, einem Commissionär daselbst den Betrieb der von ibnen verfaßten oder verlegten Schriften übertrügen, dieser einen Vcr- lagsschein auswirktc, und so für den Ausländer den Rechtsschutz begründete, welcher die Anwendung des Netorsionsprincips aus schlösse. Dies werde bald dahin führen, daß der Verlag des Auslandes in Sachsen geschützt wäre, ohne daß der sächsische Buchhandel auf das gleiche Recht im Auslände Anspruch habe. Der Vortheil, welchen Einzelne durch Commissionsvcrtrieb aus ländischer Erzeugnisse der Literatur erlangten, würde erkauft durch den Verlust des Rechtes der Gesammtheit auf Geltend machung des Rctorsionsprincips. Schien nun auch der Deputation dieses Bedenken anfangs nicht ganz ungcgründet, so hat sie selbiges doch nach nochmaliger Erwägung der Verhältnisse gänzlich aufgegeben, und ist mit de» Herren Negierungscommissaricn der Meinung, daß die Bueb- händler ihr eigenes Interesse zu verkennen schcincn, wenn sie sich gegen die I. 12 erklären. Den» abgesehen davon, daß die selbe nur eine konsequente Durchführung des Hauptprincips ist, indem das Interesse eines sächsischen Buchhändlers durch einen Nachdruck allerdings beeinträchtigt wird, wenn er bei einem aus ländischen Verlagsuntcrnehmcn selbst nur als Eommissionär be theiligt ist, so sollte man es mehr begünstigen, als verhindern wollen, daß auf diese Weise durch Mitbethciligung eines sächsi schen Buchhändlers hicrländischer Schutz gegen Nachdruck, gleich sam eine hierländische Freistätte gegen denselben, gesucht wird. Dieses Schutzrecht muß wesentlich dazu beitragen, Sachsen und Leipzig als Centralpunkr des Buchhandels zu erhalten und immer mehr dazu zu machen, und den einzelnen Buchhändlern Gc-i schäfte zuwcisen, dercn Gewinn gegen die Aussicht auf Gewinn durch Nachdruck fremder Verlagsartikcl nickt in Betracht kom men kann. Ucbrigens steht zu hoffen, daß die sächsischen Buch händler davon gar keinen Gebrauch machen werden, besonders wenn einer ihrer College«, bei dem Unternehmen bethciligt ist. Dagegen ist die Deputation bei der Besprechung mit den Herren Commiffaricn auf ein anderes, nicht unwichtiges Beden ken gestoßen, daß nämlich mit Hülfe der Bestimmung in §. 12 b. auswärtige Verleger, gegen den Sinn dieses Gesetzes, sich ei nen Rechtsschutz für ihre vielleicht übermäßig lheucrn und dem Publicum daher unzugänglichen Verlagsartikel dadurch sichern könnten, daß sie vielleicht nur wenige Exemplare ohne alle Hoff nung und Absicht eines wirklichen Absatzes hiesigen Commissio- närs zusendcn. Um diesem Bedenken auf eine, zugleich den hie sigen Druckereien entsprechende Weise zu begegnen, soll der Satz sub b. mit Zustimmung der Herren Regicrungscommiffarien fol gende Fassung erhalten:
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