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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
- Strukturtyp
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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961 30 962 solche», welcher zu normircn ist nach der Anzahl der Er-mplare, welche er halte verkaufen kbnncn. Der Verleger verkauft aber nicht nach dein Ladenpreis, sondern nach dem B u ch- händlerprcis. Auch aus dcm Grunde, welchen der geehrte Abg. 1>. Platzmann schon angegeben hat, ist das Wort „Ver kaufswerth" ganz absichtlich gewählt worden, weil cs auch den Zweck hat, nicht blos Buchhändlergegcnständc in sich zu schließen. -Abg. B ro ckh aus: Nach der Erklärung des königlichen Herrn Commissars ist mir die Sache klar geworden; jetzt weiß ich, was das Gesetz unter dem Ausdruck „Vcrkaufswerlh" ver standen haben will, worüber ich vorher in Zweifel war. Jndcß bitte ich noch, das Amendement zur Unterstützung zu bringen. Auf die Frage des Präsidenten wird das Amendement hinreichend unterstützt. — Referent Abg. Todt: Ich weiß nicht, ob das Amendement blos auf die erste Bemerkung geht, daß nämlich statt „Vcrkaufs- wcrth" „Ladenpreis" gesetzt werden soll, oder auch auf das zweite von dem geehrten Abgeordneten erregte Bedenken. Ich glaube aber, was den zweiten Punkt anlangt, so versteht sich von selbst, daß man nicht den Nachdruck znm Maßstab nehmen kann, und zwar weil Z. 15 bestimmt, wie der Schade, den der Eigcnthü- mcr oder Verleger erleidet, zu bemessen ist; nun wird er aber den Schaden an dem erleiden, was er wirklich verlegt hat, also an dem Original. Die Deputation hat wenigstens diesen Punkt nicht für zweifelhaft halten können. Gegen das erste Amende ment müßte ich mich gleichfalls erklären, und zwar, weil der Antragsteller nach den gegebenen Erläuterungen des Herrn Re- gierungscommissars den Zusatz selbst nicht für nöthig gehalten hat, dann auch und hauptsächlich wegen des von dcm Abg. I). Platzmann angeregten Bedenkens, welches von dcm Antragsteller nicht widerlegt worden ist. Denn wenn auch bei musikalischen Compositionen, Landcharten und anderen ähnlichen Kunstwerken der Ausdruck „Ladenpreis" gleichfalls Vorkommen mag, so läßt er sich doch nicht auf alle anwcnden, namentlich nicht auf plastische Kunstwerke. Die Deputation müßte also sich gegen diesen Zu satz erklären. Präsident v. Haasc: Ich würde nun zur Fragestellung übergehen und zuerst die Fassung zur Abstimmung bringe», wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, und welche so lautet: „Der nach §. 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Verkaufswcrlhe einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu bestim menden Anzahl von — bis zu 1000 Exemplaren zu bemessen, dafern der Berechtigte nicht einen hdhern Schaden nachzuwcisc» vermag." Ist die Kammer mit dieser Fassung der Paragraphe einverstanden, und nimmt sie diese in derselben an? — Ein stimmig Ja. Präsident l>. Haase: Ich komme nunmehr zu dem Amen dement des Abg. Brockhaus, wonach statt des Wortes „Vcr- kaufswerth" zu setzen „Ladenpreis." Ich frage: ob die Kam mer zu diesem Amendement ihre Zustimmung gibt? — Wird mit überwiegender Mehrheit abg ewarfen. Präsident I). Haasc: Es würde nun über §. 8 zu spre chen sein. Es bat Niemand Etwas dabei zu bemerken. Die Deputation räth an, diese Paragraphe unverändert anzunch- men. Ich frage: ob die Kammer Z. 8, wie sie im Gesetzentwurf vorliegt, annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident I). Haasc: Es folgt nun §. 9. Es ist auch hier sofort auf das Dcputationsgutachten übcrzugehen. Die Deputation hat eine kleine Veränderung vorgcschlagcn; cs soll nämlich darin „von fünfzig" Wegfällen. Die Paragraphe würde also lauten: „Hierüber ist jede Beeinträchtigung der tz. 6 ge dachten Art mit einer nach richterlichem Ermessen zu bestim menden Geldbuße bis 1000 Thlr. zu bestrafen." Ist die Kam mer damit einverstanden, und nimmt sic die Paragraphe in dieser Fassung an? — Einstimmig Ja. Abg. Brockhaus: Ich habe mir noch eine Anfrage zu erlauben an die hohe Staatsregierung, wie cs nämlich in den Z. 7 und 9 erwähnten Fällen wegen Schadenersatz gehalten werden soll, wenn Zahlungsunfähigkeit stattsindct; ob eventuell eine andere Straft cintrctc» kann, und nach welchem Verhält nis,? Ich glaube, cs würde wichtig sein, hierüber Etwas zu erfahren, und namentlich auch darüber, ob in Wiederholungs fällen Verschärfung der Straft cintritt? König!. Commissar I>. Scha a r sch m i dt: In letzterer Hin sicht würde Verschärfung nickt cintrctcn können, weil sic durch das Gesetz nicht angcdrobt ist; in erstcrer Hinsicht kommen aber nur allgemeine Rccbtsgrundsätze in Anwendung, und cs würde nicht angemessen sein, in einem spccicllen Gesetz darüber beson dere Bestimmungen zu geben. Präsident 0. Haase: Ich hoffe, der geehrte Abgeordnete wird sich hierbei beruhigen. Referent Abg. Todt: K. 10 des Gesetzentwurfs lautet: Z. 10. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag des Be einträchtigten einzuleitcn, aber dann, bei hinlänglichem Ver dachte, selbst nach Zurücknahme des Antrags, Amtswcgen fort- zustellcn. Die Motive zu §. 10 sagen: Die Vorschrift, daß das strafrechtliche Verfahren gegen Nachdruck nur auf Antrag der Verletzten einzuleitcn sei, ist schon in Z. 1 des Mandats vom Jahre 1773 enthalten, und übrigens dem preußischen, bavcrischcn und braunschweigischen Gesetze die Bestimmung Hochgebildet worden, daß ein einmal angebrachter Antrag nickt mit der Wirkung der Straflosigkeit zurückgcnommcn werden könne. Das Dcputationsgutachten zu Z 10 lautet: Es ist, wie auch in der Petition Nr. 2 S. 8 bemerkt ist, zcithcr zweifelhaft gewesen, ob auch der Urheber eines literari schen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst neben dem Verleger auf Bestrafung des Nachdrucks antragcn könne? und verschie dene Behörden haben darüber verschieden erkannt. Da aber ein solches Recht dcm Urheber zustchcn muß, indem cs Fälle geben kann, ivo der Verleger aus Privatrücksichten einen Antrag auf Untersuchung nicht stellen will, so ist die Deputation der Mei nung , dies zu Vermeidung jede» Zweifels im Gesetze besonders hervorzuhcbcn. Dies kann kurz geschehen, wenn man in Zeile I die Worte: „des Beeinträchtigten" mit: „eines Beeinträchtigten (Buchhändlers, Urhebers oder Rechtsnachfolgers)" vertauscht. Nächstdcm kann die Deputation dcm nicht bcitrctcn, daß ein solcher Antrag auf Untersuchung nicht solle mit Aufhebung jeden Erfolgs der Letztere» zurückgcnommcn werden können. Der > Nachdruck ist zwar nicht zu begünstigen und soll im Interesse der Wissenschaft und Kunst nicht begünstigt werden, damit die jünger derselben nicht in Gefahr kommen, die Früchte ihres Fleißes zu verlieren. Wenn aber diese sich für zufriedcnge- stcllt erklären, und ein gerichtliches Einschreiten gegen einen Nachdrucke» oder dessen Helfershelfer aufgebcn wollen, so ist fürwahr nicht abzusche», warum diese Verzicht keine rechtliche Wirkung haben und die Untersuchung, wenn sie auch bereits begonnen hat, nicht abschneiden solle, da nicht die Gcsamml- hcit, das Publicum, cs ist, welches bei dcm Nachdruck verliert, sondern eben nur der Bcthciligtc. Werden durch den Nachdruck für das Publicum in der Regel wohlfeilere Bücherpreise erzielt, so hat der Staat kein Interesse, diesen, seinen Angehörigen zu Gute gehenden Vorthcil selbst dann aufzuhebcn, wenn derjenige, zu dessen Nacktheit jener Vorthcil für die Gcsammtheit erlangt wird, von jeder Verfolgung seines Rechts abschen will. Die Deputation schlägt daher vor: statt der Worte in Zeile 2 „selbst nach Zurücknahme des Antrags" zu setzen: „so lange dieser Antrag nicht zurückgenommen ist", mit den beiden bemerkten Abänderungen aber sodann die § selbst anzunchmen. Die Herren Rcgierungscommissarien sind indeß mit diesen Abänderungen nicht einverstanden, sondern haben dagegen an geführt, der Ersteren bedürfe es nicht, weil das Recht des Ur hebers, gleichfalls auf Untersuchung anzutragcn, schon außer dem im Gesetze anerkannt sei, indem in §. 6 hinter den Worten „Jemandes Recht daran, die 1,2 und 4 ungezogen, damit aber alle diejenigen, deren Recht dabei in Betracht kommen
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