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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
- Strukturtyp
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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971 30 972 zu schützen. Ich glaube, auch darauf muß ein Gewicht gelegt werden. Abg. v. Gab lenz: Dies beruhigt mich nicht ganz, denn diese nachträgliche Einwilligung würde nur mit Geldaufwand verbunden, vielleicht auch gar nicht für ihn zu erringen sein. Ich bin im Allgemeinen sehr für Handelsfreiheit und Ge genseitigkeit des Rechts; so lange aber ebendieselbe von England aus nur gepredigt und nicht auch ausgeübt wird, so muß ich gestehen, würde ich mich der Ansicht des ge ehrten Abgeordneten Tschucke anschließen und würde ihm bei- stimmcn, daß diese §. in Wegfall gebracht würde. Ich fürchte in dieser Beziehung, so hoch ich auch England stelle, wie in jeder Sache, wo Handelsverträge ins Spiel kommen, England, — und wenn die Vortheilc auch noch so sehr auf der Hand zu liegen scheinen, so denke ich immer noch, daß irgendwo ein Nachtheil hieraus zum Vorschein kommt. So lange wir fürch ten müssen, daß in andern deutschen Bundesstaaien diese Werke nachgcdructt werden können in jeder Buchdruckcrci, ohne sich das Verlagsrecht erst erkaufen und mit thcucim Gelbe einen Aus länder bezahlen zu müssen haben, so fürchte ich nur Nachtheil für unsere Druckereien; denn kein Sachse wird für den Verlag eines Werkes Etwas bezahlen, was 2 Stunden weiter umsonst zu erhalten ist. Abg. Brockhaus: Der Vorwurf, den der Abg. von Kob lenz der englischen Handelspolitik macht, mag im Allgemeinen begründet sein. In diesem Fall aber ist der Vorwurf nicht ge recht; denn England hat sich bereit erklärt, den Schutz des Ei genthums an literarische» Werken auch Ausländern zu crihcilen. Ein Parlamcntsacte hat die Regierung ermächtigt, durch Staats- Verträge den Schutz, wie ihn die Engländer genießen, auch Aus ländern zuzugcstchcn. Wenn man hierbei bilbge Preise anführt, so wird das wohl einige Berücksichtigung verdienen; indeß ist das doch nur derselbe Grund, der früher in den Staaten, wo nach gedruckt wurde, geltend gemacht worden ist. Man gestaltete den Nachdruck dort, um billige Preise für die Bücher zu haben und damit das Geld nicht aus dem Lande ginge. Von diesem Principe ist man denn doch zurückgckommin. Noch verdient es Berücksichtigung, daß die deutsche Literatur in England, Frank reich , überhaupt im Auslande immer mehr an Verbreitung ge winnt, und wenn wir fortfahrrn, Werke des Auslandes zu drucken, so wird auch uns das Ausland immer mehr plündern. In Belgien hat man in einer besonder» Weise dazu aufgcfvrdcrt, und bemerkt, cs gebe noch eine Menge deutscher Werke, die auszubcutcn seien. Im Gcsammtintercffe Deutschlands ist cs daher, daß wir das deutsche literarische, auch artistische Eigen thum im Auslande schützen, indem wir das fremde Eigentyum bei uns schützen. Referent Abg. Todt: Wenn man sich einmal für ein Prin- cip erklärt hat, so glaube ich, muß man auch dabei stehen blei ben und cs consequcnt durchführen. Die Gegner geben selbst zu, der Nachdruck sei nicht zu begünstigen; sic wollen aber eine Aus nahme statuirt wissen, daß man gegen die Ausländer diese Be- nachthciligung des Nachdrucks nicht verhänge. Nun sehe ich aber nicht ein, warum, wenn einmal der Nachdruck als ein nicht zu begünstigendes Gewerbe bezeichnet wird, man nicht das Prin- cip in seiner ganzen Ausdehnung durchführen will; soweit cs der Schutz der Inländer verlangt, sind Bestimmungen in h. II und 12 getroffen worden. Man sagt, man müsse abwarten, bis eine Gemeinschaft darüber zu Stande gekommen oder von dem deut schen Bunde Etwas darüber festgesetzt worden sei. Wenn wir das als Regel annehmen, so werden wir sehr oft warten müs sen, bis Andere uns zuvorkommcn, was uns ja so oft zum Vor wurfe gemacht wird. Wenn man endlich verlangt, eS solle ge wartet werden, bis ein gemeinsamer Beschluß in ganz Deutsch land zu Stande gekommen sei, so glaube ich, wird damit die Sache weit hinausgcschoben, denn Beispiele haben bewiesen, daß ein gemeinsamer Beschluß, namentlich hinsichtlich der Presse, nicht so leicht zu Stande kommt. Das Preßgesctz, welches uns nach den Bundesacten von 1815 versprochen worden, ist heute noch zu erwarten. Ich kann also auch auf den Umstand, daß erst «ine gemeinsame Beschlußfassung zu erwarten, che Etwas zu lhun sei, kein so großes Gewicht legen. Uebrigens verdient es Beachtung, daß die §. auch dadurch große Vcrtheidigung gefun den hat, daß Sachverständige, Buchhändler selbst, sich dafür erklärt haben. Mir selbst sind noch andere Stimmen bekannt geworden, als die hier laut geworden sind. Ich bedarf aber deren gar nicht mehr, nachdem der geehrte Abg. Brockhaus, der in so vielfacher Beziehung schon dem Gesetze entgegen getreten ist, gerade ,n dieser Beziehung sich für dasselbe erklärt hat. Das reicht für mich aus, um die §. noch immer zur Annahme zu empfchlcn. Abg. v. Thielau: Die Bemerkungen des Referenten be stimmen mich zu einer Aeußcrung gegen die §. Es sind hier zwei Fälle denkbar, ein allgemeiner, der durch die §. I I und 12 erklärt wird, und ein spccicller. Ich bin darüber mit mir ei nig , daß ich der Deputation bcistimmcn werde, daß ein Ver- lagscbcin für Ausländer unter den angegebenen Voraussetzungen erlheilt und auch denselben gleicher Schutz gewährt werden möge; ein ganz anderer Fall ober ist cs, wenn ein Inländer, der un ter der Voraussetzung, daß ein ausländisches Wirk noch keinen Verlagsschcin genommen habe, dieses Werk hrrausgiebt, und nun die Koste», die er darauf verwendet hat, deshalb verlieren soll, weil der Ausländer einen solchen Verlag später an einen Inlän der verkauft hat. Das halte ich für unrecht, und glaube nicht, daß das Gesetz dieses wolle. Es fehlt bei dieser Maßnahme gänz lich an der Feststellung eines Zeitpunktes, von welchem an der Druck zum Nachdruck wird, das Vergehen also vollendet ist. Denken Sie sich, daß ein Werk in England erscheint, und ein Buchhändler in Sachsen beabsichtigt, dieses Werk zu drucken; der Druck hak bereits begonnen, und der hiesige Unternehmer ist vollkommen straflos und in seinem guten Rechte. Der englische Buchhändler, der bei der Bezahlung des Honorars lediglich an seinen Absatz in England gedacht hat, hört von diesem Unter nehmen, und beeilt sich, mit einem hiesigen Buchhändler einen Ccntract abzuschließen, diese Buchhandlung gewinnt einen Ver lagschein , und auf einmal wird der frühere redliche Unterneh mer, der den Druck zuerst begonnen hat, zum Nachdrucker. Dieser Fall ist cs, welchen die Abgg. v. Gablcnz und Tzschucke bezeichnet haben. Gegen ein solches Verfahren muß ich mich ebenfalls erklären; cs geht gegen allen Rechtsschutz, den wir de» UnterlHanen schuldig sind als Inländer gegen Inländer, und als Inländer gegen Ausländer. Ich sehe nicht ein, wie man der §. seine Zustimmung ertheilcn soll. Referent Abg. Todt: Wegen eines einzelnen Falles kann kein Gesetz gegeben werden- Es geschieht oft, daß, wenn ein neues Gesetz erscheint, Einzelne dadurch bcnachthciligt werden; cs ist dies aber kein Grund, das Gesetz aufzuhaltcn. Wenn ein prägnanter Fall aus der Vergangenheit vorliegt, wird wohl durch Connivcnz nachgcholfen werden. Abg. v. Thielau: Darauf muß ich erwiedcrn, daß sich der Abgeordnete ürt, wenn er glaubt, daß dies nur ein spcciel- ler Fall sei. Der von mir angeführte Fall bezieht sich nicht blos auf die Vergangenheit, sondern kann und wird sehr oft in der Zukunst Vorkommen. Dieses Gesetz erscheint vielleicht erst im September d. I.; im Monat Januar des nächsten Jahres aber erscheint ein englisches Werk. Ein deutscher Buchhändler will cs drucken. Ist derselbe Nachdrucker >m Sinn des Gesetzes? Nein! Es ist kein Verlagschein, kein Contract da. Der englische Ver leger hört, daß in Leipzig ein solcher Verlag gemacht wird, und schließt mit einem Andern ab, ohne daß es der Dritte weiß, und durch Unternehmen dieser Art wird der zum Nachdrucker, der früher ein völlig rechtmäßiger Unternehmer des Drucks gewesen ist. Es ist also die Rede von Fällen, die zu Hunderten eintre- ten können. Referent Abg. Todt: Diese können aber nicht getroffen werden, denn wer künftig ein Werk herausgeben will, muß sich nach d.m Gesetz richten. Für künftige Fälle wird das Gesetz gegeben. Abg. v. Thielau: Da muß ich nochmals antworten, daß mich das nicht befriedigt, und ich werde gegen die tz. stimmen. Man kann dies unmöglich sür alle kommenden Fälle zuge ben. Das Gesetz muß die Bestimmung enthalten, daß ein von
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