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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1932
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- Deutsch
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84, 12. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Vuchhanbel. Österreich hatte vor zwei Jahren die dreißigjährige Schutzfrist um zwei Jahre verlängert in der Erwartung, daß in dieser Zeit in Deutschland die Entscheidung in der Schutzfrist frage fallen würde. Eine weitere Verlängerung ist nicht erfolgt. Siam trat am 17. Juni 1931 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst bei. Die Vati kan st adt hat die Gültigkeit der Übereinkunft für ihr Gebiet ausdrücklich anerkannt. Die Beschlüsse der Konferenz in Rom zur Abänderung der Berner Übereinkunft sollten bis 1. Juli 1931 ratifiziert werden. Dem ist eine Anzahl Staaten nachgekommen. Deutschland und einige andere Staaten haben jedoch die Ratifikationsurkunde noch nicht unterzeichnet. Unsere Hoffnung, in diesem Jahre vom Beitritt der Ver einigten Staaten von Nordamerika zur Berner Union und damit von einem Weltsortschritt auf dem Gebiete des Ur heberrechts berichten zu können, hat sich nicht erfüllt. Der Ge setzentwurf (die Vestal-Bill), dessen Beratung im Senat Anfang 1931 zurückgestellt wurde, ist noch nicht wieder zur Erörterung gelangt. Nach Mitteilung eines Gewährsmannes ist auch bei der Fülle der sonstigen, der gesetzlichen Regelung harrenden Fragen mit einer Entscheidung in nächster Zeit nicht zu rechnen. Die in Moskau geführten Verhandlungen über den Ab schluß eines Literat-urvertrages zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken mußten leider er gebnislos abgebrochen werden, weil die russischen Vertreter unannehmbare Forderungen stellten. Hierüber hat Herr vr. Kir- stein, der als Sachverständiger an den Beratungen teilnahm, ausführlich im Börsenblatt Nr. 176 vom 1.8.1931 berichtet. Der wenig erfreuliche Zustand, daß deutsche Werke in der Sow jetrepublik schutzlos sind und daß der deutsche Urheberrechts berechtigte dem Raub seines Geistesgutes machtlos gegenüber- steht, bleibt also bis aus weiteres aufrechterhaltsn. Auf dem Gebiete der verlagsrechtlichen Gesetzgebung sind Änderungen nicht eingetveten. Den Richtlinien für den Ge schäftsverkehr zwischen Verlag und wissenschaftlichem Schrifttum sind nun auch ähnliche Abmachungen des Börsenvereins und des Verlegervereins mit dem Verband Deutscher Erzähler gefolgt. Die mit dem Reichsverband bildender Künstler Deutschlands e. B. vereinbarten Richtlinienfür Abschluß und Aus legung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern sind in gegenseitigem Über einkommen statt um fünf Jahre zunächst nur dis zum 31. März 1933 verlängert worden. Den Vertragsschließenden wird damit die Möglichkeit verschafft, falls bis dahin die deutsche Urheber- rechisreform durchgeführt sein sollte, etwa notwendige Anpassun gen der Richtlinien an neue urheberrechtliche Bestimmungen vor nehmen zu können. Ein nicht nur die Interessen der Verleger sondern auch die der Autoren stark berührendes Problem bedeutet die in letzter Zeit immer mehr in Gebrauch gekommene Herstellung von Photokopien einzelner Töile aus Zeitschriften und Büchern ohne Erlaubnis des Urheberrechtsberechtigten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist ohne weiteres klar. Zweifellos liegt in der unbeschränkten Anwendung dieses Verfahrens eine empfind liche Schädigung des Verkaufs von Büchern und Zeitschriften, und die Forderung ist nur recht und billig, daß für die Verviel fältigung dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung ge zahlt wird. Daß die Herstellung von Photokopien in die alleinige Bervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis eingreift, dürfte unbestreitbar sein. Die Ausnahme des Z lü Absatz 2 des Urheber rechtsgesetzes, wonach eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauche zulässig ist, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen, deckt das Photokopieverfahren nicht. Der Gesetzgeber hat niemals daran gedacht, mit dieser Bestimmung eine Vervielfältigung auf Bestellung, insbesondere eine gewerbsmäßige Vervielfältigung für erlaubt zu erklären, die das alleinige Bervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Verlegers oder Urhebers völlig durchlöchert. Es muß daher 294 unbedingt angestrebt werden, daß Vervielfältigungen insbeson dere auf dem Wege der Herstellung von Photokopien nur mit Genehmigung des Berechtigten angefertigt werden dürfen. Steuern. Auf steuerlichem Gebiete konnte der immer wieder von der Wirtschaft geforderte Abbau infolge der Notlage des Reichs, der Länder und Gemeinden nicht durchgesührt werden. Im Gegen teil hat das vergangene Jahr namentlich durch die Notverord nung vom 8. Dezember 1931 weitere Belastungen gerade des Buchhandels gebracht. Lediglich die Mietzinssteuersen- kung ist für das laufende Jahr in Angriff genominen worden. Die Sommermonate nach der Julikrise standen im Zeichen der Steueramnestie, deren Auswirkungen vielfach überschätzt worden sind. In dieser Zeit gelang es uns, die Anwend barkeit des K 7 US t.G. auf den Verlagsbuch handel zu klären. Wir hüben über diese zur Zeit für den Buchhandel wichtigste Bestimmung des Umsatzsteuerrechts fort laufend im Börsenblatt und in den Steuerrundschreiben der Ge schäftsstelle berichtet. Besonders empfindlich wurde der Buch handel von der durch die vierte Notverordnung vorgeschriebenen Erhöhung der allgemeinen Umsatzsteuer aus 2 A und der erhöhten Umsatzsteuer auf 2,5 A be troffen, weil infolge des Ladenpreisprinzips eine Abwälzung der erhöhten Steuer für den Verbreiter nicht möglich ist. Schon vor Erlaß der Notverordnung haben wir versucht, die drohende Gefahr für den Buchhandel zu bannen und dabei auch den Weg der österreichischen Phasen Pauschalierung pflichtgemäß mit ins Auge gefaßt. Durch die Notverordnung ist die Möglich keit geschaffen worden, die Phasenpauschalierung einzuführen. Wir haben es für unsere Pflicht gehalten, die dadurch etwa ge gebenen Steuerersparnismöglichkeiten durch unsere Mitarbeit im Gesamtausschuß der Papier verarbeitenden Industrien ob jektiv zu prüfen. Diese Arbeiten sind zur Zeit noch im Gange. Als neue und sehr unerwünschte auch in der technischen Durchführung vielfach schwierige Belastung wird durch die vierte Notverordnung die Ausgleichbesteuerung der Ein fuhr angeordnet. Es wird damit bezweckt, die vom Auslande eingeführte Ware hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belastung mit der Jnlandware auf eine Stufe zu stellen. Bei dem im allgemeinen niedrigen Wert der Einfuhrgegenstände des Buch handels ist jedoch eine solche an den Zollstellen vorzunehmende Besteuerung mit soviel praktischen Schwierigkeiten verknüpft, daß diese in keinem Verhältnis zum Steuerertrag stehen. Das gleiche muß gelten von der seit 9. Dezember 1931 formell in Kraft stehenden Besteuerung ausländischer Auto ren und Verleger im Wege des Steuerabzugs beim in ländischen Verleger. Die vom Reichsminister der Finanzen zu erlassenden Durchführungsbestimmungen werden zur Zeit noch beraten. Dabei hat sich herausgestellt, daß diese Sonderbesteuc- rung, die in gewissem Sinne ein Gegenstück zu der englischen Besteuerung ausländischer, insbesondere deutscher Autoren dar stellt, wohl die schwierigste Materie ist, die bisher umsatzsteuer rechtlich vom Buchhandel hat bewältigt werden müssen. Leider ist sie im Notverordnungswege, ohne unsere vorherige Be fragung, eingeführt worden, so daß es uns unmöglich gemacht war, gegen die jetzt vorgesehene Regelung von vornherein Stel lung zu nehmen. Wir müssen uns also darauf beschränken, wenig stens die Durchführung nach Möglichkeit für die Verleger zu er leichtern. Die Steuerstelle übte auch im verflossenen Berichtsjahre auf allen Gebieten des Steuerrechts eine umfangreiche Be ratungstätigkeit aus. Im Vordergründe standen Fragen der Lagerbewertung, der Abschreibungen und vor allem des gesamten Umsatzsteuerrechts. Die Steuer-Rundschreiben wurden wie bis her fortlaufend herausgegeben. Es wurden in ihnen alle wich tigen Steuersragen behandelt, soweit sie nicht Mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für die buchhändlerische Allgemeinheit wie bei spielsweise bezüglich des Z 7 UStG, oder der Einkommen-, Kör perschaft- und Umsatzsteuererklärung für 1931 im Börsenblatt besprochen worden find.
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