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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1932
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- Deutsch
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84, 12. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn Buchhanöel 10. o> Frankfurt a. M. — d> Mitteldeutscher Buch händler-Verband und Rhein-Mainischer Jungbuchhändlerkreis — e) Büchcrkundlichc Ar beitsgemeinschaften und Schulungskurs für jüngere Ge hilfen und Lehrlinge. 11. 15.—28. III.: ->) Leipzig — b) Bildungsaus schuß des Börfenvereins in Gemeinschaft mit dem Deutschen Verleger verein — e) Fortbildungs kursus für Verlagshersteller — ä) 25 — e) Bbl. Nr. 95 0. 25. April 1931. 12. 11.—17. X.: u) Leipzig — b) Bildungsausschuß des Börsen Vereins in Gemeinschaft mit der Deutschen Buchhändlergilde — c> Fortbil dungskursus für Sortimenter — ä) 42 — s> Bbl. Nr. 244 vom 20. Oktober 1931. Die Kurse waren durchweg gut besucht und erfüllten ihre Aufgabe zu allscitiger Befriedigung. Ms ganz besonders erfolg reich sind der Herstellertursus und der So r t i m en t er kür s u s, die beide in Leipzig stattsande», hervorzuheben. Auch sie verdienen als Dauereinrichtung aufrechterhalten und weiter ausgebaut zu werden. Der Börsenverein kann mit Befriedigung auf diese Entwicklung seiner Fortbildungseinrichtungen blicken, die den besonderen Bedürfnissen des Buchhandels Rechnung tragen und auch in Kreisen außerhalb des Buchhandels steigende Beachtung finden. Die Vorbereitungsavbciten für die Einführung einer zu nächst freiwilligen Gehilfenp r üfung im Buchhandel sind im Lause des Jahres weiter gefördert worden. Der Beschluß des Kreisausschusses, durch den Bildungsausschuß einen Entwurf für eine Prüfungsordnung sowie Richtlinien zu ihrer Durch führung sertigstcllen zu lassen, wurde inzwischen ausgeführt, sodaß den erforderlichen Beschlüssen zur Einführung einer solchen Prü fung nähergetrcten werden kann. Über die Tätigkeit der Buchhändler-Lehranstalt berichten wir an anderer Stelle (s. S. 297—98). Gesetzgebung. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung stand das Berichtsjahr im Zeichen der Notverordnungen. Sie sind der deutlichste Ausdruck des wirtschaftlichen Kriegszustandes, in welchem sich Deutschland befindet. Nicht weniger als 135 solcher Gesetzesakte sind im Jahre 1931 ergangen, darunter die sogenannten großen Notverordnungen, nämlich die zweite vom 5. Juni 1931, die dritte vom 6. Oktober 1931 und die ganz besonders wichtige und ein schneidende vom 8. Dezember 1931. Sie betrafen alle Gebiete des Wirtschaftsrechts, insbesondere Kartell-, Steuer-, Arbeits recht und die Wohnungszwrngswirtfchaft. Die Mitglieder sind durch ausführliche Artikel im Börsenblatt unterrichtet worden. Nur ans einzelne besonders wichtige Bestimmungen sei nochmals ausdrücklich verwiesen, soweit dies nicht an anderer Stelle — Zu- gabeverbotsgefetz S. 290, Entwurf zur Änderung des Wett bewerbsgesetzes S. 290, Kartellrecht S. 288, Steuerrecht S. 294, Urheber- und Verlagsrecht S. 293 — geschehen ist. Die jüngste Frucht am blütenreichen Baum der Gesetzgebung ist das Devisen recht oder vielmehr das Verbot des freien Devisenverkehrs. Es mag aus währungstechnischen Gründen bei dem Mißverhältnis von Aus- und Einfuhr nicht zu umgehen sein, wirtschaftlich wirkt es sich aber als Maßnahme des stärksten Pro tektionismus aus. Ein Staat folgt dem andern und überbietet ihn; die Fesseln des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs wer den immer enger; der Warenverkehr zwischen den Staaten stirbt allmählich ab. In ihrer letzten Folge bedeutet diese Regelung möglichste Autarkie jedes Staates und Beschränkung aus die un bedingt notwendige Einfuhr. Für Industrie und Handel aber führen diese Maßnahmen eine weitere Schrumpfung des ohnehin nachlassenden Umsatzes herbei. Dazu kommt die bei dem ge ringen Durchschnittsbetrag buchhändlerifcher Lieferungen erheb liche Belastung mit unproduktiven Durchführungs- und Über wachungsarbeiten. Hinter jeder Nichtbefolgung steht immer gleich die Strafandrohung. Gerade der Buchhandel leidet genau wie bei der Ausgleichsteuer aus dem Gebiete des Umsatzsleuerrechts unter solchen einengenden Maßnahmen außerordentlich. Aus keine Weise ist es bis jetzt gelungen, Erleichterungen zu verschaffen. Die Meldungen häufen sich, wenigstens in den großen Buchhan delszentralen in den Reichsbankstellen; ob sie wirklich zweck mäßige Erledigung finden und ob eine solche überhaupt möglich ist, steht dahin. Im Börsenblatt ist fortlaufend über die ständig wechselnde Gesetzgebung, namentlich auch diejenige der anderen Länder, be richtet worden, ebenso über dis Verhandlungen, welche wir mit der Reichsbehörde sowie in Budapest und Wien an Ort und Stelle mit den zuständigen Stellen geführt haben. Der Erfolg blieb leider bisher unseren Bemühungen versagt. Der Plan einer umfassenden Neugestaltung des geltenden Ge- werberechts unter Anpassung an die Bedürfnisse der Gegen wart hat sich schon 1928 zu einem Entwürfe des Reichswirtschasts- ministers verdichtet. Soweit die Interessen des Buchhandels durch einzelne Bestimmungen des Entwurfs berührt wurden, haben wir unsere Wünsche durch Vermittlung des Sächsischen WirtschaftSministcriums vorgcbracht. Der Entwurf wurde zu Beginn des Jahres 1930 mit ausführlicher Begründung und mit einem Gutachten des vorläufigen Reichswirtschaftsratcs nach Zu stimmung des Reichsrats dem Reichstage zur Beschlußfassung vorgclegt. Seine Verabschiedung steht aber noch aus. Uns scheint die gegenwärtige wirtschaftliche Situation auch nicht geeignet, ge setzgeberische Reformen größeren Umsangs in Angriff zu neh men; man sollte Zeiten ausgeglichener Wirtschaftslage abwarten. Verschiedener Meinung kann man in dieser Richtung bei den Vorarbeiten zu einer Reform des Preßgcsctzes sein. Der Ausschuß, über den wir schon früher berichteten, ist noch an der Arbeit. Es ist Sorge getragen, daß die Interessen des Buch handels gewahrt werden. Nicht unerwähnt soll der Plan der österreichischen Regierung bleiben, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf über Raten geschäfte vorzulegen, der im österreichischen und im deut schen Buchhandel erhebliche Beunruhigung hcrvorgerufen hat. Darnach soll der Käufer berechtigt sein, bis zum Ablauf des dritten Tages, der auf die Aushändigung des nach dem Entwurf auszustellendcn Ratcnbriescs folgt, vom Vertrag zurückzutrctcn. Das würde zweifellos eine bedenkliche Erschütterung der Ver tragstreue bedeuten; ein großer Teil der Verträge würde aufge hoben werden. Auf Veranlassung des Börfenvereins ist der Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler beim zuständigen Ministerium, bei den Handelskammern, den Verbänden für Handel und Gewerbe und den politischen Par teien vorstellig geworden, um wenigstens die schädlichsten Bestim mungen des Entwurfs beseitigt zu sehen. Eine Entscheidung ist noch nicht erfolgt. Die Beratung wurde wegen Eintritts an derer wichtiger Ereignisse verschoben. Man ist auch bisher auf die Angelegenheit nicht wieder zurückgekommen. Urheber- und Verlagsrecht. Die Vorberatungen zur Reform des Urheberrechts gesetzes im Verein für den gewerblichen Rechtsschutz (Grüner Verein) wurden im Mai 1931 zu Ende geführt. Es lagen ihnen vier unabhängig von einander aufgestellte Entwürfe über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Kunst und Photographie zugrunde. Das in den De batten zutage geförderte, nach allen Seiten durchdachte Material wird der Regierung die Ausarbeitung ihrer Entwürfe, die bis jetzt noch nicht vorliegen, ungemein erleichtern, zumal in den Beratungen im Grünen Verein sämtliche am Urheberrechte interessierten Gruppen, wie Verleger- und Autorenverbände, Be hörden, Gelehrte, Künstler und Vertreter der Industrie und Presse zu Worte gekommen sind. Wir verweisen auf den Bericht des Herrn vr. Kirstein über den Stand der Reform im Börsen blatt Nr. 194 vom 22. August 1931. Herr vr. Kirstein hat als Vorsitzender des Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht an den Sitzungen des Grünen Vereins teilgenommen und die Interessen des Gesamtbuchhandels vertreten. Wir sprechen ihm auch an dieser Stelle unseren Dank für seine Mühewaltung aus.
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