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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1281 37 1282 so entschiedener erklären, als cs ausgemacht ist, daß, wenn die Stände hierin nicht ausdrücklich protestiren, eine Verfassungs- Verkümmerung bevorstcht. Denn wenn heute mit Zustimmung der Stände ein Gesetz erlassen wird, welchem die Censur noch als Grundlage dient, so wird man schon morgen sagen, die Ständcversammlung hade die Censur als verfassungsmäßig an erkannt; und man wird sich dagegen nicht einmal auf die Ver handlungen in der Kammer beziehen dürfen, weil der Grundsatz: „eine Ständcversammlung ist nicht die Fortsetzung der andern" dem entgegengesetzt werden würde, Abg. v. Thiclau: Den Vergleich, welchen der Herr Com- mistar mit §. 27 und 35 der Verfassungsurkunde gemacht hat, will ich dahingestellt sein lassen; bemerken muß ich aber, daß doch ein Unterschied dabei vorwaltet, der darin besteht, daß bei der Preßgesetzgebung die Ständeversammlung einen bestimmten Beschluß nicht fasse» kann, insofern nämlich das, worüber sich Regierung und Stände vereinbaren, immer noch nicht zum Gesetz erhoben werden kann, wenn die Bundesgesetzgebung entgegensteht, hingegen Beschränkung der Freiheit, der Person und des Eigen- thums lediglich allein von Regierung und Ständeversammlung abhängt. Was nun den Wegfall der Z. 2 betrifft, so kann ich nicht bergen, daß ich der Deputation in der Ansicht beitreten muß, daß das Gesetz sehr wenig helfen wird, insofern die Hinter legung eines Exemplars 24 Stunden vor der Ausgabe der Schrift, zu dem Zwecke einer Prüfung und »ach Befinden Confiscation vor der Versendung, beibchalten werden muß. Es ist nämlich in die Augen springend, daß der Buchhändler, der ein Exemplar einer Schrift, welche censurfrei ist, und die er nicht hat cen- siren lassen, hinterlegen muß, schlechter steht, als der, der die Schrift hat censiren lassen, da crsterer im ungünstigen Falle keinen Ersatz bekommt. Will er sich also vor der Strafe hüten, so muß er cs entweder der Censur übergeben, oder er ist jeden falls weit schlechter gestellt, als jeder Andere. Die Folgen davon werden also die sein, meine Herren, daß, wenn 8- 2 stehen bleibt, alle Schriften über 20 Bogen, welche über Politik, Scaatswirth- schaft und dergl. verhandeln, daß alle diese Schriften nach wie vor werden zur Censur gebracht werden; daß aber diejenigen Schriften, welche lediglich wissenschaftlichen Inhalts sind, min destens derjenigen Censur überhobcn werden, die dadurch lästig und drückend ist, als sie leicht in eine Censur wissenschaftlicher Theorie ausartet, ich meine die Fachcensur, und insofern dürfte noch immer ein Vortheil erlangt werden, wenn die Bestimmun gen der §. 2 sollten angenommen werden müssen. Da ich nicht weiß, wo ich die Bemerkungen anknüpfen soll, die hierbei zu machen sind, so muß ich mir erlauben, hier einige allgemeine Bemerkungen über die Einrichtung unserer Censur anzuknüpfen; ich halte nämlich die Einrichtung, daß für jedes Fa» Männer derselben wissenschaftlichen Branche zu Censorcn angestellt wer den , für ganz unzweckmäßig und falsch. Die Fachcensur ist allemal eine einseitige. Es handelt sich bei der Censur um nichts weiter, als um die Verletzung der Gesetze; es soll gestrichen werden, was gegen die guten Sitten, gegen die Kirche, gegen den Staat ist, keineswegs aber sollen Meinungen durch die Cen sur unterdrückt werden, die irgend einer wissenschaftlichen Theorie, irgend einem Systeme des Tages entgegen treten. Ich würde daher, da die Censur einmal beibchalten werden muß, cs für eine wesentliche Verbesserung halten, wenn keine Fachcensur exi- stirte, sondern lediglich unparteiische, von Jedermann als wissen schaftlich gebildete, loyale anerkannte Männer das Ccnsoramt verwalteten, ohne deshalb auf besondere Sa.hkenntniß zu sehen; denn diese Männer würden offenbar, was gegen Kirche, Staat und gute Sitten ist, ebenso gut erkennen, als der Medicincr dies in medicinischen Schriften, der Thcolog in theologischen, der Jurist in juristischen Schriften beurtheilen kann. Ich glaube, daß dadurch die Censur an und für sich weniger gehässig werden würde. Ich bin der Ansicht, daß die tz. 35 der Verfaffungs- urkunde gegen die Ansicht der Regierung, auf der sie einmal be harren will, anzuführcn, nichts nützt. Die §. 35 stellt die Frei heit der Presse als obersten Grundsatz auf; zugleich ist aber in derselben Wcrfassungsurkunde gesagt, daß die Bundesbeschlüsse unbedingt auszufüh.en sind. Liest man nun den Bundesbeschluß 10r Jahrgang. von 1819 unbefangen durch, so wird man sich wohl überzeugen, daß gegen Hdcnselbcn auf die Versassungsurkunde nicht rccurrirt werden kann, und daß cs lediglich von der Regierung abhängk, inwieweit §. 35 Wahrheit werden soll. Wenn ich daher für den . Wegfall der 2-zstündige» Hinterlegung der Schrift vor deren Ver sendung gesprochen habe, so habe ich mchr meine Ansichten aus gesprochen, als eine Forderung in Folge der Realisirung der Ver fassungsurkunde. Ebenso spreche ich folgende Ansichten aus, in dem ich wünsche, daß die Regierung sie annehmen und ins Leben treten lassen möchte. Ich bin der Meinung, daß cs nur zwei Wege gibt, die Verbreitung schädlicher Schriften zu verhindern; der eine Weg ist der der Prävention, das heißt der der Censur, der andere der der Verfolgung des begangenen Vergehens, d. b. der der Confiscation und der nachträglichen Bestrafung des Schrift stellers, der gegen das Gesetz gefehlt hat- diu» sollte ich glauben, daß man beide Maßregeln nicht combiniren kann; wählt man die Censur nicht, sondern die Verfolgung des begangenen Ver brechens, so muß man nicht vorher die Censur ausüben wollen. In keiner andern Gesetzgebung der andern Bundesstaaten, mit Ausnahme Preußens, wird eine solche Frist von 24 Stunden er fordert. Nun sollte ich allerdings glauben, daß die Regierung doch nicht strenger in der Wahl ihrer Mittel sein sollte, als die jenige Regierung, welche die liberalste unter den deutschen Bun desstaaten hierin ist. Ich glaube, daß die Regierung auch an und für sich genügende Mittel habe, um solche Schriftsteller zu bestrafen; ja, daß sie sie noch härter treffen kann, wenn sie vor her die Schrift nicht angesehen hat. Die Regierung hat das Recht, schädliche Schriften zu consiscircn und den Schriftsteller, der gegen die bestehenden Gesetze fehlt, zu bestrafen; warum also sich nicht an die Gesetze allein halten? Es ist offenbar ein un- gemeiner Nachthcil für den Buchhändler, wenn er einmal die Schrift hat drucken lassen, die ganzen Kosten aufgcwcndct hat, die Versendung der Schritt von der vorgängigcn Prüfung noch abhängig zu machen, von einer Prüfung, deren Resultat auf so unsichere, Voraussetzungen beruht, und bei deren ungünstigem Ausgang er keinen Ersah erhält. Ich sehe also, wie schon er wähnt , den einzigen Vortheil darin, daß Bücher rein wissen schaftlichen Inhalts, welche sich von den Tagcsfragen ganz frei halten, nicht censirt werden. Staateminister Nostihund Jänckendorf: Es wird zwar der Regierung das Recht der Confiscation nicht streitig ge macht, aber man will ihr das Mittel, dazu zu gelangen, ent ziehen. Die Regierung kann nur dann Beschluß fassen über eine nach Befinden anzuordnende Confiscation eines Werkes, wenn sie den Inhalt desselben geprüft hat; diese Prüfung allein kann sie erst bestimmen, zu dieser Maßregel zu verschrecken. Welchen Erfolg aber soll diese Maßregel haben, wenn die Schrift bereits in alle Theile der Welt versendet ist? Abg. v. Watzdorf: Da die hohe Staatsregicrung auf die Bestimmung der §. 2, nach welcher censurfreie Schriften erst 24 Stunden, nachdem ein Exemplar davon bei dem Censurcol- legium eingericht worden ist, ausgegeben und versendet werden sollen, ein großes Gewicht zu legen lehren, so habe auch ich die selbe einer sorgfältigen Prüfung unterworfen. Ich bin aber zu der Ueberzeugung gekommen, daß diese Bestimmung in ihrer Ausführung höchst bedenklich werden würde. Censurfreie Schrif ten müssen nach dem Gesetzentwürfe mchr als 160 Seiten in Quart und 320 Seiten in Octav umfassen. Um eine solche Schrift nun durchzuckten, um sie zu prüfen, ist die Frist von 24 Stunden in der That sehr gering. Sie ist cs umsomehr, als die Behörden, denen dies Geschäft obliegt, noch mit vielen andern Geschäften überhäuft sind. Was wird die Folge davon sein? Es wird die Folge die sein, daß diese Behörden die Schrift nur ganz oberflächlich prüfen können, und um der Ver antwortlichkeit zu entgehen, würden sie Beschlagnahmen verfü gen, wozu vielleicht kein genügender Grund vorhanden wäre. Das Interesse der freier» Bewegung der Presse erheischt cs, diese Beschlagnahme soviel als möglich zu vermeiden. Man wird einwenden, tritt eine solche unbegründete Beschlagnahme ein, so steht den Betheiligtcn Rekurs an das Ministerium frei. Das ist wahr, aber dieser Recurs wird wieder Aufwand an Zeit
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