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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1279 37 1280 noch Beschränkung?» hercinbringe, gesetzlich zur Vollziehung bringe, die in der Bundcsgesltzg.bring nicht enthalten sind. Das ist der Grundsatz, von den, ich ausgehc, und in Angelegenheiten der Presse fortwährend ausgehen werde. Ich weiß nicht, wie man mich davon wird zurückbringen können. Es ist sehr zu wünschen, daß die Regierung von dem ihr nie streitig zu ma chenden Rechte, weiter zu gehen, als die Bundesgcsctzgebung, keinen Gebrauch mache. Das ist mein Wunsch, und wie ich glaube, der Wunsch des ganzen Landes, wenigstens aller derer im Lande, die die Verhältnisse nur einigermaßen kennen. Es ist von dem Herrn Referenten Bezug genommen worden auf die Gesctzgebung eines Nachbarstaates. Nun, meine Herren, ich lasse es ganz auf sich beruhen, inwieweit cs überhaupt rathsam ist, alles dasjenige nachzumachcn, was uns andere Staaten vorgemacht haben, so ist cs doch gewiß, daß, wer die Gesetze des Nachbarstaates kenne» gelernt hat, kaum eine Verfügung wahrgenommcn haben wird, die weniger Anklang gefunden hat, als gerade diese. Schon dieses würde mich bestimmen, darauf nicht einzugchen; ich habe aber der Gründe noch mehre. Wir haben ohne Nachcensur bis jetzt verkommen können, warum wollen wir sie jetzt als ein neues Gesetz entführen? Man har andere Maßregeln ergriffene ich weiß nicht ob Etwas gewonnen ist, wenn man diesem die Nach- ccnsur substituirt. Was ist der Grund, daß man einen so großen Werth auf die Nachcensur legt? Der Grund scheint mir der zu sein, daß man eine Vergewisserung haben will, daß dasjenige, was gedruckt wird, auch die Censur passirt haben wird. — (Skaatöministcr v. Zcschau tritt ein.) — Hat der Censor Etwas die Censur passiren lassen, was vielleicht später sich als Etwas darstellt, was die Censur nicht hätte passiren sollen, so muß der Censor dafür verantwortlich sein und bestraft werden; denn ein anderer Grund ist nicht denkbar, als daß die Regierung sich die Vergewisserung verschaffen will, daß das Gedruckte wirklich gleich- glautcnd ist mit dem Censirtcn; so ist es mir doch unangenehm, wenn ich hier Mißtrauen ausgesprochen finde. Ich muß doch ursprünglich von Jedem annehmen, daß er ein ehrlicher Mann ist, von dem Buchdrucker, Buchhändler und Verfasser. Wenn man nun auch von Vermuthung sich nicht befreien kann, so glaube ich, kann man doch nicht so weit gehen, daß man der gleichen allgemeine Vcrmuthungen in einzelnen Fällen als Regel aufstcllte, und ich sollte auch meinen, daß dasjenige, was die Deputation vorgeschlagen hat, der Negierung dieselbe Garantie gewähren und den Zweck erreichen wird, wobei das Unangenehme der Nachcensur vermieden würde; und meine Herren, wenn Einer wirklich sich zu Schulden kommen läßt, daß er anders druckt oder drucken läßt, als censirt ist, so mag man ihn mit Strafe betreffen; dagegen wird wohl Niemand Etwas cinwen- den. Ich glaube, wenn auf anderem Wege alles dasjenige er reicht wird, was von der Regierung als Garantie gefordert wer den kann, so sollte ich meinen, müßte man dem den Vorzug geben und nicht der Nachcensur. Es sollte mir leid thun, wenn das Gesetz keinen Eingang fände, weil ick cs für wünschenswcrth halte, eine feste Stellung zu gewinnen. Aber Alles hat sein Ziel und sei» Maß. Ich glaube, auch den Voithcil darf man nicht annehmcn, wenn man zu großen Nachthcil sich zuzieht, und so sehe ich cs an. Wenn man der bisher gesetzlich nicht bestande nen in Sachsen unerhörten Nachcensur das Wort reden wollte, so glaube ich, wird der Nachthcil davon ein so großer sein, daß es besser ist, das ganze Gesetz bleibt in dem alten Zustande. Staatsministcr Nostitz und Jänckendorf: Wenn auch beinahe vorauszuschen ist, wie die Abstimmung ausfallen wird, so kann und darf ich doch nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, daß die Regierung auf die Bestimmungen Z. 2, 3, 4 und 5 einen entschiedenen Werth lege. Zuvörderst habe ich auf die Acußcrung des Herrn Vicepräsidenten, die sich auf Nachcen sur bezog, zu bemerken, daß hier von Nachcensur nicht die Rcde ist; denn es handelt sich hier um ccnsurfrcie Schriften. Was ist denn überhaupt bei diesen so anstößig? Die Frist von 24 Stunden und die hohen Strafen. Nun hat aber die Frist von 24 Stunden keine» andern Zweck, als es soll den Behörden Zeit gegeben werden, Kenntniß von einer ccnsurfreien Schrift zu nehmen, um, da nöthig, noch zeitig genug der Verbreitung derselben enlgcgcnzutrctcn. Dieses Recht kann und wird man doch der Regierung nicht streitig machen? Sie hat sogar die Pflicht, dies zu rhun; denn nach §. 3ö der Verfassungsurkunde liegt ihr ob, den Mißbrauch dec Presse zu verhindern. Findet nun keine Censur vor dem Abdruck statt, so muß die Regierung die Füglichkeit haben, nach dem Abdruck gegen eine gemeinge fährliche Schrift cinzuschrciten. Uebrigens ist dicse Bestimmung keineswegs deshalb ausgenommen werden, weil sie auch in Preu ßen besteht, sondern weil nach der Ucberzeugung der Regierung ohne sie eine wirksame Beaufsichtigung der Presse unmöglich ist. Man hat demnächst über die Hohe der Strafe sich geäußert. Die Regierung geht freilich davon aus, daß die Strafen hoch sein mühen, um wirksam zu sein- Uebrigens sind dergleichen hohe Strafen gar nicht etwas so Ungewöhnliches in unscrer Ge setzgebung. Wir haben dergle.chcn und noch bei weitem höhere, z. B- in dem Gesetz wegen der Hinterziehung indirekter Ab gaben, und zwar Ordnungsstrafen von mehren Monaten und mehren hundert Thalern. Ist cs denn eine so große Zumuthung für die Betheiligten, die Buchhändler, 24^Stundcn mit Ausgabe einer Schrift zu warten? Wer aber wissentlich gegen eine solche durchaus nicht lästige Bestimmung verstößt, har die Strafe ver schuldet. Unmöglich kann die Bequemlichkeit der Buchhändler höher stehen, als die Verpflichtung des Staates, dec Verbreitung gemeingefährlicher Schriften mit Erfolg entgegenzuwirkcn, und seine Verantwortlichkeit gegcn den Bund. Die Maßregeln aber, welche die geehrte Deputation an die Stelle der von der Regie rung vorgeschlagenen setzen will, sind, wie später noch weiter nachgcwiesen werden wird, völlig unzureichend; sie gewährender Regierung Mittel nicht, in Zeiten einzuschrcitcii. Abg. Oberländer: Mit tiefem Bedauern habe ich die Erpectoration des Herrn Rcgierungscommissars über seine Aus legung der §. 35 der Verfaffungsurkundc vernommen. Wenn er der Deputation widersprochen hat, daß dec Nachsatz „unter Berücksichtigung der Vorschriften der Sicherung gegen Mißbrauch" in dem ersten Lheile des Satzes „unter Berücksichtigung der Vor schriften der Bundesgcsetze" aufgehe, so will ich darüber Nichts weiter sagen; allein so darf doch die §. nicht ausgclegt werden, daß man, abgesehen von den Dorschliften der Bundesgesetzgebung, noch Beschränkung im Gebrauche der Picsse, namentlich durch die Censur, cintrctcn lassen, also auch nach Beseitigung der pro visorischen Bundcsbeschlüffe noch Censur in Sachsen bestehen könne. Mit noch größerem Bedauern aber habe ich gehört, daß man hiernach sogar der Absicht nicht fremd sein dürfte, von einer solchen Auslegung Gebrauch zu machen, weil dadurch, wie ich schon gestern gesagt habe, ausgesprochen wird, daß sich die säch sische Station bis jetzt »och nicht würdig gemacht habe, auch nur den Grad der Freiheit der Presse zu genießen, welchen die Bun- desgesetzgcbung zuläßt. Ich werde stets dabei verharren, daß die Bundesgesetzgebung das einzige Hinderniß der völligen Preß freiheit sei, und daß sofort die Censur verschwunden ist, wenn die provisorischen Bundesbestimmungen erlöschen. Wenn sich der Herr Commissar auf §. 27 der Verfaffungsurkundc beruft, wo es heißt: „Die Freiheit der Personen und die Gcbahrung nnt ' dem Eigenthume ist keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht verschreiben", so kann ich darin durchaus keine Unterstützung für seine Meinung finden. Denn wie die Presse beschränkt werden soll, und der Grundsatz, welcher in Bezug auf die Sicherung gegen deren Mißbrauch in Anwendung kommen soll, ist in §. 35 ausgedrückt. Die Preßfreiheit ist als Grund satz angenommen; die Censur ist aber das pure Gegcntheil. Die Censur ist präventiv; die Preßfreiheit dagegen kennt nur repres sive Maßregeln gegen deren Mißbrauch. Also präventive Maß regeln dürfen hiernach in Bezug auf die Presse gebraucht wer den. In Bezug auf die Freiheit der Person und die Gebahrung mit dem Eigenthum ist allerdings Nichts vorgcschcicben; daher Gesetz und Recht hier präventiv und repressiv beschränkend ent- gegenstehcn kann. Aber in Bezug auf die Presse ist in der tz. 35 dadurch, daß die Preßfreiheit als Grundsatz angenommen wurde, ausdrücklich ausgesprochen, daß hier die Maßregeln gegen den Mißbrauch nicht präventiv, sondern nur repressiv sein können und dürfen. Ich muß mich daher gegen eine solche Auslegung um
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