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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1273 37 1274 Präsident v. Haase: Ich hatte bereits ebenfalls dasselbe! Bedenke» ausgesprochen, indem im Eingänge des in Frage ste llenden Antrags S. 670 des Berichts die Annahme des später» Antrags S. 638 unter I. vorausgesetzt wird. Indessen habe ich dem Wunsche des Herrn Referenten nachgcgebcn, und zwar haupt sächlich aus dem Grunde, weil ich nicht den geringsten Zweifel hege, daß der Antrag unter I. von der Kammer angenommen werde. Daher habe ich auch jetzt kein Bedenken, den Antrag zu §. I. schon gegenwärtig zur Abstimmung zu bringen. Ich frage also: Nimmt die Kammer den Antrag zu §. 1 an? — Wird gegen 1 Stimme (des Abg. Clauß) angenommen. Referent Abg. Todt: §. Id lautet: H. 1 b. Es sind jedoch Schriften, welche nach der Bestimmung §. 1 der Ccnsur gesetzlich nicht unterliegen, auf Verlangen derjenigen , für deren Rechnung ste gedruckt werden, der Eensur auch fernerhin zu unterwerfen, Don der Erklärung dieses Verlangens an leiden alle wegen Verwaltung der Eensur und deren Wirkungen bestehende Vorschriften auf dergleichen Druck schriften Anwendung, Wird die gesuchte Druckerlaubnis non den Ccnsorcn verweigert, und die Herausgabe der Schrift dennoch beabsichtigt, so treten alle Bestimmun gen ein, welche nachstehend §§. 2 bis mit 6 wegen der ccnsurfrcicn Schriften und insonderheit auch wegen Wegfalls einer Entschädigung für dieselben in EonstScationSfällen enthalten sind. Das Dcputationsgutachtcn sagt: Die §. 1 d. hat die Deputation selbst vorgeschlagen, und hierdurch zu deren Aufnahme in den neuen Entwurf Gelegen heit gegeben. Nu» schien ihr zwar die von ihr gewählte Fas sung der Z. 1, welches ohnehin die wörtliche Wiederholung von §. 2 des vorigen Gesetzentwurfs von 18-tO und also die eigene frühere Fassung der Staatsrcgierung war, kürzer und einfacher und eben darum auch zweckmäßiger. Es hat jedoch die Depu tation auch gegen diese neue Fassung kein erhebliches Bedenken, da das, was nach selbiger der Fassung des vorige» Entwurfs hinzugefügt worden ist, sich genau genommen von selbst versteht und daher zu Vermeidung jeder Ungewißheit auch noch ausdrück lich mit erwähnt werden kann. Nur das Allcgiren der ZZ. 2 bis mit 6 kann die Deputation nicht beifällig begutachten, da sie im weitern Verlauf ihres Berichts wenigstens auf Ken Weg fall der 2 bis mit 5 antragcn wird und in Consequenz da von folglich auch die auf deren Verweisung in Z. 1 b. abzwcckende Stelle in Wegfall zu bringen sein wird- Was die Bestimmung der §. I 6. an sich betrifft, so ist sel bige allerdings dem Princip der Preßfreiheit nicht entsprechend, vielmehr zu wünschen, daß die Eensur da überall, wo es nach den Bundesgcsetzen möglich ist, aufgehoben und beseitigt werde- Da aber einmal volle Preßfreiheit durch das gtgenwärrige Ge setz nicht gewährt werden kann und soll, folglich eine Jncon- sequenz durch §. I 6. keincswcgs in das Gesetz kommen wird, die Letztere aber bei unser» dermaligen Verhältnissen und Ansichten über das erlaubte und unerlaubte Maß der freien Ge dankenmittheilung die Möglichkeit gewährt, über das Schicksal ihrem Inhalte nach vielleicht zweifelhafter Schriften im Voraus sich zu vergewissern und späteren Nachtheilen dadurch aus dem Wege zu gehen, so wird die Kammer gewiß damit einverstan den sein, wie cs nunmehr auch die Herren Regierungscommiffa- ricn sind, daß eine derartige Bestimmung in das Gesetz ausge nommen werde. Demgemäß geht nun das Gutachten der Deputation dahin: die §. I k>. zwar anzunehmcn, daraus jedoch das Citat: 2 bis mit 6" dann in Wegfall zu bringen, wenn die Vorschläge der Deputation zu den A 2 bis mit 5 Annahme finden. Wenigstens wird sich die Beschlußfassung in Bezug auf dieses Citat bis nach erfolgter Bewachung der mchrgedachtcn HZ. 2 bis mit ö vorzubchaltcn sein. Präsident I). Haase: Es würde nun über diese §. 1 d. zu sprechen sein. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Die fakul tative Eensur hatte die Regierung in ihrem Entwürfe anfänglich als dem Grunde nicht ausgenommen, weil sie für angemessen hielt, die Eensur überall da zu beseitigen, wo cs zulässig ist. Sie hat indessen dem Wunsche der geehrten Devutation entspro chen, sei es auch auf Kosten der Consequenz im Princip, na mentlich im Interesse des Buchhandels, da muthmaßlich von der facultativcn Eensur, trotz alles Eiferns gegen dieselbe, mehrfach Gebrauch gemacht werden dürfte. Abg. Brockhaus: Ich würde über diesen Punkt mir nicht das Wort erbeten haben, obgleich ich persönlich nicht ganz damit einverstanden bin. Was aber der Herr Staaksministcr so eben geäußert hat, veranlaßt mich, zu erklären: „daß ich ge wünscht hätte, die Deputation möchte den Antrag auf fakulta tive Eensur nicht gestellt haben, damit so die Buchhändler und Buchdrucker veranlaßt worden wären, die Rechte, welche das Gesetz ihnen gibt, unbedingt auszuüben und sich an diese Aus übung der ihnen zustehendcn Rechte zu gewöhnen. Leider werden sie von der ihnen jetzt zugestandcncn Erlaubniß noch bisweilen Gebrguch machen, aber sie werden dies nur deshalb thun, weil eben die Gesetze über die Presse noch so mangelhaft sind. Hätten wir genügende Gesetze, so würden sie selbst die Bestimmung der facultativcn Eensur nicht wünschen, sondern gewiß unbedingt da für sein, daß das der Eensur nicht unterworfen werde, was nach der Bundcsgesctzgebung censurfrei ist.'/ Referent Abg. Todt: Fast scheint es, als müsse die De putation sich rechtfertigen, daß sie diese Paragraphe in Vorschlag gebracht hat; denn sowohl von der Staatsregierung als von einem ganz besonders dabei Bcthciligtcn wird erklärt, daß diese Bestimmung nachtheilig sei, oder mindestens dem Princip wider streite. Was das Zweite betrifft, so hat sich die Deputation darüber in ihrem Berichte schon verbreitet und würde diese Be stimmung nicht Vorschlägen, welche allerdings ihrer eigenen An sicht gerade entgegengesetzt ist, wenn sie nicht dabei dem mate riellen Interesse, das so oft vor dem geistigen Interesse berück sichtigt wird, ein besonderes Augenmeik zuwcnden zu müssen geglaubt hätte. Wären unsere Preßzustände andere, als sic sind, so würde die Deputation nicht darauf gekommen sein, einen solch n Vor schlag zu thun, der allerdings, wenn man für Preßfreiheit ist, eine gewisse Jnconsequenz verräth. Aber nur der Rückblick aus die materiellen Vortheile, die den Bctheiligten dadurch gewährt werden, hat die Deputation bestimmt, das zu thun, was sie ge- than hat. Präsident I>. Haase: Ich werde nun eine Frage auf An nahme der H. 1 k> stellen, jedoch mit Weglassung der darin er sichtlichen Beziehung auf die 2 bis mit 6. Auf diese Be ziehung werde ich dann zurückkommcn, wenn über die §§. 2 bis mit 5 abgcstimmt worden ist. Unter diesem Vorbehalt frage ich: ob die Kammer die Z. 1 l, annehme? — Wied einstimmig bejaht. Referent Abg. Lobt: Es folgen nun die 2, 3, 4 und 5 des alten Entwurfs, und dann in der Abänderung, wie sie der neue Entwurf bringt. Diese Paragraphen sind von der Depu tation zusammcngenommen worden, und ich werde sie daher, da der Bericht sich auf alle gleichzeitig erstreckt, mit einander vor lesen. Im frühere, Gesetzentwürfe lauten diese Paragraphen: 2. Von den nach §. 1 ccnsurfrcicn Schriften ist vor deren Ausgabe und Versendung ein brochirtcs Freiexemplar, welches zugleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek bestimmt ist, bei dem Censurcollegio einzureichen, hierüber aber von dessen Canzlei dem Uebcrbringcr sofort ein Empfangsbckenntniß, in wel chem Tag und Stunde der Aushändigung desselben zu bemerken ist, auszufcrtigen und auszuhändigen. 3. Erst vier und zwanzig Stunden nach Aushändigung des Empfangsbckenntnisses (Z. 2) darf mit Ausgabe und Versendung der Schrift begonnen werden. 4. Der Verleger oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, und daher bei im Jnlande gedruckten, aber im Verlage oder in Commission eines Ausländers erscheinenden Schriften der hicr- ländischc Drucker, ist wegen erweislich vor Eintritt des §. 3 bestimmten Zeitpunktes vorgenommcncr Ausgabe und Versendung von Exemplaren der Schrift mit einer Polizeistrafc von fünfzig bis zu vierhundert Lhalern oder nach dem Ermessen der erken-
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