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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1269 37 127N Auslegung des Bundesbeschlusses nicht für zulässig erachtet, so haben sie auch jetzt, als die Unterzeichnete Deputation auf diesen Gegenstand zurückkam, gegen den darauf bezüglichen, oben inse- rirten Antrag Etwas nicht erinnert, und es dürfte daher dessen Annahme um so unbedenklicher erscheinen. Königl. Commissar 0. S ch a arsch midt: Auf den hier gestellten Antrag der geehrten Deputation wird sich insofern ein- gehen lassen, als man auch fernerhin, wie bisher, die Ausgabe größerer Schriften in Abtheilungen weniger Bogen dispensalions weise geschehen lassen wird. Bisher konnte die Wirkung solcher Dispensationen nur die sein, daß dadurch die Auswirkung be sonderer Censurscheine für die einzelnen Lieferungen erlassen wur de. Von nun an, wo Schriften von mehr als 20 Bogen ccn- surfrei werden sollen, wird diese Dispensation die Tendenz ha ben, dergleichen Schriften den Genuß der Censurfreiheit zu las sen, ungeachtet sie in Abkheilungen unter 20 Bogen ausgcgeben werden, mithin deshalb eigentlich der Censur zu unterwerfen wären. Man wird dergleichen Dispensationen allemal dann er- theilen, wenn die Ausgabe in Ablheilungen sich nicht als ein Versuch darstcllt, das Gesetz zu umgehen und ccnsurpflichtige Schriften durch den Vorwand, daß sie nur Bruchstücke einer Schrift über 20 Bogen seien, der Censur zu entziehen. Einer Verwendung an dm Bundestag wird es daher nicht bedürfen. Der Bundestag würde aber auch keine Bestimmungen treffen können und wollen, durch welche cs möglich würde, unter dem selben Vorwände censurpflichtige Schriften der Censur zu ent ziehen. Referent Abg. Todt: §. 1 würde nach der neuen Fassung lauten: Entwurf zu cincmGesetzc, die Befreiung der über zwanzig Vogen im Druck starken Schriften von der Eensur und einige andere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse betreffend Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen re. -c, re. finden Uns bewogen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stande Folgendes zu verordnen: 1. Don dem Zeitpunkte an, mit welchem gegenwärtiges Ge setz in Kraft tritt, sollen Schriften, welche über zwanzig Bogen im Druck stark sind, der Eensur nicht mehr unterworfen sein. Nur insofern dergleichen Schriften in Heften oder Abthcilungen anS- gegcbcn werden sollen, die diese Bogenzahl nicht übersteigen, sind sic auch fernerhin zur Eensur zu bringen. Referent Abg. Todt: Es ist eine wesentliche Abänderung dieses neuen Entwurfes von dem alten nicht erfolgt, sondern nur auf §. kO Beziehung genommen, die ein spatium vacationis be stimmen soll. Abg. Oberländer: Man hat sich vom Ministertische aus nicht darüber erklärt, ob man mit dem Vorschläge der De putation wegen Abänderung der Ueberschrift des Gesetzes einver standen ist. Ich halte die Sache für wesentlich. Ich mag gern bekennen, daß ich sonst nicht viel davon halte, wenn sich eine ständische Kammer bei Berathung eines Gesetzentwurfs von der Lust der Verbesserungen allzu weit hinreißcn läßt, und bei ein zelnen Artikeln, ja bloßen Ausdrücken und Worten mit allzu kritischem Sinn verweilt und zu sehr hofmeistend verfährt. Ich ziehe es vor, der eigentlichen Sache mehr zu Leibe zu gehen, und wenn die Vorlage der Regierung sonst volksthümlich ist und den billigen Wünschen des Volkes entspricht, so wird man ihr gern die Fdrmclung überlassen, weil dazu eine Ständeversamm- iung weniger geeignet sein dürfte, als die Regierung. Aber im gegenwärtigen Fall ist es doch etwas Anderes, weil die Depu tation der Sache wegen eine fast totale Umarbeitung hat vor nehmen müssen. Zu unserer Sicherheit finde ich es daher für sehr wesentlich, daß die Ueberschrift auf die Weise geändert wird, wie sie von der Deputation vorgeschlagen worden ist. Es fragt sich, ob in dieser Beziehung von der Regierung irgend ein Ein wand zu machen ist. Slaatsminister Nostitz und Jänckendorf: Wenn die geehrte Deputation vorgeschlagcn hat, das Gesetz in der Uebcr- schrift als ein provisorisches zu bezeichnen, so hat sich die Re gierung nicht gerade dagegen erklären, wollen. Es scheint dar auf nicht viel anzukommcn; denn betrachtet man die Preßge- sctzgebung nicht als in sich abgeschlossen, so können Abänderun gen des Gesetzes cintrcten, es möge dasselbe als ein provisori sches oder als ein definitives bezeichnet werden. Freilich muß ich bemerken, daß, wenn später von der Deputation ein An trag darauf gestellt worden ist, schon der künftigen Ständcver- sammlung ein andcrweites Gesetz vorzulcgen, dieses Provisorium ein sehr kurzes sein würde. Abg. Brockhaus: Ich hätte allerdings gewünscht, daß die hohe Staatsregierung sich möchte entschlossen haben, in Bezie hung auf die Schriften, welche in Heften und Abteilungen er scheinen, schon in dem Gesetze einige erleichternde Bestimmungen zu treffen. Ich glaube wenigstens, daß bei diesem Punkte die Bundesgesetzgebung durchaus kein Hinderniß gewesen sein würde. Der Bundcsbcschluß vom 20, September k8k9 lautet hierüber wörtlich so: „So lange als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blät ter oder hcflweise erscheinen u. s. w." Aus dieser Zusammen setzung „täglicher Blätter oder heflweise" scheint mir klar hcr- vorzugehen, was der Bund gemeint hat, nämlich Zeitschriften, theils täglich erscheinende, thcils solche, welche nach Umständen monatlich oder wöchentlich in Heften hcrauskommen, und Flug schriften. Die Form der Hefte, Abthcilungen, Lieferungen rc,, wie sie sich jetzt im Buchhandel practisch ausgebiider har, kann diese Bestimmung nicht treffen, denn sie eristirte I8k9 noch gar nicht; diese Art des Erscheinens populärer Schriften aller Art nicht nur, sondern auch wissenschaftlicher Schriften, um deren Anschaffung zu erleichtern, war damals völlig unbekannt. Die Staatsregierung würde daher nicht gegen die Bundesgesetzgebung gefehlt haben, wenn sie ausdrücklich gestattet hätte, daß auch Schriften unter 20 Bogen, inwiefern sie Thcile eines größeren Ganzen bilden, der Censur nicht zu unterwerfen seien. Jndeß, die Erklärung, welche der Herr Rcgierungscommissar gegeben hat, ist im Allgemeinen befriedigend, und ich hoffe, daß, wenn in diesem Sinne verfahren wird, auch eine wesentliche Erleichte rung für die nicht 20 Bogen starken Schriften erreicht werden kann. Im entgegengesetzten Fall würde freilich ein Lheil der Wohlthaten, welche das Gesetz bietet, wieder aufgehoben werden, indem eine sehr große Anzahl von literarischen Erscheinungen jetzt in Heften oder Abtheilungen herauskommt. Abg. Clauß: Ich habe gestern mich gewissermaßen ver pflichtet, wenn ich nicht zu erheblichen Bedenken veranlaßt wür de , bei der weiteren speciellen Berathung des Gesetzentwurfes auf alle Anträge der geehrten Deputation einzugehen. Ich habe in der Hauptsache mcin Einvcrständniß nur erklären wollen, in Bezug auf die eigentliche Vorlage. Was den Antrag anlangt, der uns zunächst, ohne integrirend dem Gesetz anzugehdrcn, zur Annahme empfohlen wird, so kann ich nicht umhin, die Bemer kung zu machen, daß ich nur zum Theil für diesen Antrag mich beistimmend erklären mag. Ich habe den Wunsch auszusprechen, daß in der dritten, vierten und fünften Zeile des Antrags fol gende Stelle: „eine erläuternde Bestimmung der Worte: in Heften oder Ablheilungen auf bundesgesetzlichem Wege herbcizu- füyren bemüht sein, inmittelst aber" auefallen möge, und daß dieser Antrag nur dem übrigen Inhalte nach von der Kammer adoptirt werde. Ich glaube nämlich, daß die Anrufung zu au thentischer Interpretation dem deutschen Bunde in gewisser Be ziehung auf reine Jnlandsvcrwaltung einen ganz ungehörigen Einfluß einräumcn würde, weshalb ein solcher Antrag nicht von einer sächsischen Ständcversammlung ausgchcn möchte. Zu be- urthcilen, ob Hefte oder Abtheilungen unter 20 Bogen Theile umfänglicher Werke über 20 Druckbogen sind, das muH Sache des Administrativcrmcssens sein, welches nach meiner Ansicht je der Regierung eines Bundesstaates selbstständig zu belassen ist. Dagegen werde ich mit voller Ueberzeugung dafür stimmen, daß unsere Regierung ersucht werden möge, auf administrativem Wege diejenigen Declarationen ergehen zu lassen, welche die Be denken beseitigen mögen, die der Abg. Brockhaus in fraglicher Hinsicht geäußert hat. Referent Abg. Todt: Wenn ich den geehrten Abgeordne ten recht verstanden habe, so hat er sich, indem er sich gegen L6»
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