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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1267 37 1268 Zur Kroschrnfragc. Nachtrag zu dem Verzeichniß der Handlungen, welche in Uebcreinstimmung mit W.Langewiesche in Barmen wün schen, daß zur Vermeidung von Verwirrung und sonstigen Uebelstandcn sowohl alle Leipziger, als auch alle andere, mit Leipzig in Verbindung stehende deutsche Buchhandlungen unter einander nur in Thalern und Gutegroschen (— nicht in Ngr., Sgr., Kr. re. -—) rechnen möchten: A. Vaumann IN Maricnwerbcr. Ochmc L Müller in Braunschwcig. Bcct'fchc Blichhandl. in Nördlingcn. F. W. Otto in Erfurt. E. F. Fürst in Nordhausc». I. Rommelsbacher in Stuttgart. A. D. Geisler in Wremen. Schuster LComp. in LandSbcrg. Hoffmann L Campe in Hamburg. Schöne'schc Buchst, in Eiscnberg. Louis Levit in Vrombcrg. E. H.C. Schulze'scheBuchh. imCcllc. C. W. LichtfcrS in Neuwied. Carl Schwürst in Bricg. G. Michaelis in Lurcmburg. Da in bevorstehender Jubilate-Messe eine Erledi gung der vielbesprochenen Neugroschcn - Frage zu erwar ten, mindestens sehr zu wünschen ist, so halten auch wir Unterzeichneten uns verpflichtet, sowohl im allgemeinen, als auch im eigenen Interesse, unsere Meinung auszusprechen. Da bis jetzt kein haltbarer Grund für die Abänderung, wohl aber solcher sehr viele gegen dieselbe vorgcbracht worden sind, so wünschen wir, daß die bisherige Rechnungsart, inThalccn zu 24 guten Groschen, auch fernerhin bcibchaltcn werde. H. Schmitzdorff in St. Petersburg. G. A. Reicher in Mitau. W. Graeffs Erben cbend. Fr. LucaS in Mitau. Eggers L Eomp. cbend. Fr. Scverin's Buchst, in Dorpat. I. Deubncr in Riga u. Moskwa. Fr. Severin in Moskwa. Edm. Gotschel in Riga u. Mitau. E. I. Karow in Dorpat. N. Kstmmcl in Riga. Georg Eggers Buchst, in Reval. Zur Prcsigcsetzgcbnng in Sachsen. Verhandlungen der LI. Kammer der Königl. Sachs. Sta'nde- vcrsammlnng über den Gesetzentwurf, die Befreiung der über 20 Dogen im Druck starken Schriften von der Censur bctr. (Fortsetzung.) Sitzung am 8. April: Die allgemeine Berathung in Betreff des vorliegenden Gesetzentwurfes wurde mit voriger Sitzung geschlossen. Heute beginnt die specielle Berathung. Referent Abg. Tobt trägt vor: „Entwurf zu einem Gesetze, die Befreiung der über 20 Bogen im Druck starken Schriften von der Ccnsur betreffend." Wir, Friedrich August, rc. rc. ,c. finden Uns bewo gen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen. I. Von Publikation gegenwärtigen Gesetzes an sollen Schrif ten, welche über zwanzig Bogen im Druck stark sind, der Censur nicht mehr unterworfen sein. Nur insofern dergleichen Schriften in Heften oder Abtei lungen ausgegebcn werden sollen, die diese Bogenzahl nicht über steigen, sind sic auch fernerhin zur Ccnsur zu bringen. Die Motive zu §. 1 lauten: Sowohl die Bestimmung selbst, als die ihr beigefügte Aus nahme, schließt sich genau an den Bundesschluß vom l l. Sep tember l8Id an. Dadurch, daß der daselbst gebrauchte Ausdruck des he ftw eisen Erscheinens in der geschehenen Weise umschrie ben und erläutert worden ist, soll dem Versuch der Umgehung durch Ausgabe ungeheftetcr Abteilungen oder durch das im vor aus nicht zu constatirende Vorgeben begegnet werden, daß eine die Zahl von 20 Bogen nicht erreichende Schrift blos Theil einer' großem erst später zu vollendenden sei. Der Bericht lautet zuvörderst folgendermaßen: Was nun zunächst die Ucber sehr ist des Gesetzentwurfs anlangt, so schlägt die Deputation vor, dieselbe folgcndcrgcstalt zu fassen: „einige provisorische Bestimmungen über die Angelegen heiten der Presse betreffend." Einer großen Rechtfertigung wird diese, ohnehin nicht eben sehr wesentliche, Abänderung nicht bedürfen, da sie schon durch ihre größere Kürze und Allgemeinheit sich empfiehlt, das Wort ,,provisorische" aber darauf hindeuten soll, daß die sächsische Ge setzgebung in Sachen der Presse mit dcm gegenwärtigen Gesetze noch keineswegs abgeschlossen sein, sondern ein definitives uvd vollständiges, den Wünschen des Volkes, wie der Zusage in der Z. 35 der Verfassungsurkunde entsprechendes Prcßgesetz erst noch kommen soll. Die Ucbcrschrift in dcm gedruckten Entwürfe ist, wie auch der neue Entwurf (Beilage -t) zugibt, überdies zu be schränkt und die Ucberschrift der Beilage unter ^ könnte, von ihrer allzugroßen Länge noch abgesehen, dem Verdachte Raum geben, als ob das Gesetz nicht sowohl Vorschriften über eine größere Entfesselung, als vielmehr einer vermehrten „Beaufsich tigung der Presse" bringen solle. Daß §. 1 zur Annahme empfohlen werden müsse, konnte der Deputation nicht zweifelhaft sein, da sie eben bestimmt ist, eine Härte unse rer zeitherigen Gesetzgebung, in welcher diese sogar über die Bundesgcsctze hinausging, zu entfernen und unsre Gesetzgebung mit der der übrigen deutschen Staaten, besonders auch im In teresse des Buchhandels, in Conformität zu bringen. Es wird dadurch, wenn man vorerst die ihr folgenden Bestimmungen in 2, 3, 4 und 5 außer Beachtung läßt, eine begründete Klage hinweggeräumt, und uns wenigstens in einer Beziehung ge währt, was nach den Bundcsgcsetzcn zu gewähren schon lange möglich war. Kann und muß nun aber auch die Deputation der Kammer anrathen: die tz. 1 (und zwar in der neuen Fassung nach Beilage -1) unverändert anzunehmen, da die Abänderung in der Beilage auf die Z. 10 der Letzter» sich bezieht und keinem Bedenken unterliegt, so schlägt sie jedoch zugleich vor, hierbei an die Staatsrcgierung den Antrag zu stellen: dieselbe wolle, so lange der am Schlüsse dieses Berichts enthaltene allgemeine Antrag unter l. zu einem entspre chenden Resultate noch nicht geführt hat, eine erläuternde Bestimmung der Worte: „in Heften oder Lbthcilungcn" auf bundesgesetzlichem Wege hcrbeizuführcn bemüht sein, immittclst aber auf administrativem Wege alle diejenigen heftwcise erscheinenden Druckschriften unter 20 Bogen, welcher nur Theile umfänglicherer Werke über 20 Druck bogen sind, wenn nicht erhebliche Bedenken vorlicgcn, von der Censur entbinden. Es ist dieser Antrag fast wörtlich in dem von der Depu tation der vorigen zweiten Kammer über den Prcßgesetzentwürf von 1840 erstatteten Bericht enthalten und dadurch hervorgeru- fcn worden, daß durch die bundcsgesctzliche Bestimmung, nach welcher hefrweise erscheinende Schriften ccnsurpflichtig sein sol len, nicht blos kleinere Drucksch.iftcn unter 20 Bogen, die schon für sich allein ein Ganzes ausmachen, wie doch jedenfalls nur die Absicht des Gesetzes gewesen ist, sondern damit zugleich auch die seit einer Reihe von Jahren in Gebrauch gekommenen Lie ferungen, in welchen größere Werke ausgegebcn zu werden pfle gen und von welchen erst mehre zusammen einen Band bilden, getroffen werden. Haben damals die Herren Regierungscommis- saricn, in Anerkenntnis! des aufgcstelltcn Bedenkens, in Erwä gung ziehen zu wollen erklärt, inwieweit auf dem Verordnungs wege, mit der Bundcögcsetzgcbung vereinbar, das heftwcise Aus- gebcn von Schriften über 20 Druckbogen zu gestatten sei, ohne daß die einzelnen Hefte der Censur unterworfen zu werden , und nur im Gesetze selbst eine derartige beschränkende
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