Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430508
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184305088
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430508
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-05
- Tag1843-05-08
- Monat1843-05
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1311 37 1312 solle sie überhaupt aufhcbcn, dann würde vollkommene Preß freiheit gewährt werden können; allein dem kann ich nicht bei- trcten. Es kann ein Vcrhältniß obwalten, das Jemanden nö- thigt, Schweigen zu beobachten, oder vielmehr sich zu verbergen; das, was er zu Tage gefordert hat, kann aber darum doch sehr gut sein. Will man alle Anonymität aufheben, so wird man cher einsichtsvolle Mann, der die Staatsangelegenheiten genau kennt, von der Milthcilung seiner Gedanken darüber abgehalten werden, und mancher Aufsatz, der für das Gemeinwohl sehr nützlich wäre, nicht erscheinen können. Wer wird z. B. in der Stellung eines Staatsdieners allemal das Visir aufschlagen wollen? Es kann z. B- ein Amtmann in der Lage sein, ein Vcrhältniß aufdeckcn zu können, er mag es aber nicht aufdecken, obgleich dies ohne Pflichtverletzung geschehen könnte, weil er dem Minister gegcnüberstcht, der dabei betheiligt ist, und weil er nicht im Voraus überzeugt sein kann, wie Seiten des Mini sters seine Bcurtheilung und seine Mittheilung überhaupt aus genommen wird. Man ist sehr geneigt, die Kritik nach der Person zu bemessen, während sie doch vielmehr stets nach den Gründen bemessen werden sollte. Es kann Jemand sehr gute Gründe für seine Meinung anführcn, ohne daß seine Person eine wichtige Stellung im Staate einnimmt. Hat er aber seine Person genannt, so wird man seine Gründe oft für Nichts ansche», weil er keine einflußreiche Person ist. Also jeder Ano nymität in den Weg zu treten, halte ich nicht für angemessen. Sie hat Vortheilc und Rachtheilc; man muß sich an die Re gel halten, daß sie nur da aufgcgeben zu werden braucht, wo es sich um eine Ehrenkränkung oder um ein wirkliches Verbrechen handelt. Hierbei die Anonymität zu begünstigen, ist auch der Deputation nicht eingefallen. Uebrigcns sollte ich glau ben, cs würde die Annahme dieser Bestimmung selbst der Regie rung nicht unangenehm sein — die Bestimmung in H. 1 Ir mit ihren Conscquenzen, daß die Gerichtsbehörde zu entscheiden hat, ob ein Angriff vorlicgt oder nicht. Es würden manche Recla- mationen aus dem Auslande damit abgcschnittcn werden, daß man sich auf das Gesetz bezöge. Jetzt kommen häufig Jumuthungcn von außen her, die nicht allemal Begründung haben, und da die Gesetzgebung in dieser Beziehung mangelhaft ist, muß man mehr oder weniger Rücksicht nehmen. Au dem Allen kommt noch, daß die Bestimmung, welche die Deputation vorschlägt, in der Bun- dcsgcsetzgcbung irgend einen Widerspruch nicht findet, und da, wie gesagt, die Bundcsgcsetzgebuna. wenn cs sich um Beschränkungen handelt, immer zur Richtschnur dienen soll, so darf man auch das verlangen, was nicht über sie hinausgcht. Soll ein Bedenken darin liegen, daß allemal zwei Proteste entstehen werden, so kann ich dieses nicht theilcn. Zwei Pcocesse sind jetzt auch, aber sie werden nach dieser Bestimmung nicht so oft Vorkommen, als nach dem bisherigen Verfahren; denn hat die Gerichtsbehörde ausge sprochen daß keine Beleidigung vorliegt, so kan» ein zweiter Pro- ceß nicht stattsindcn, während jetzt allemal zwei Vorkommen. Daß „Lüge und Verdächtigung begünstigt werden soll, hat die De putation nicht im Mindesten beabsichtigt; sic stimmt in dieser Be ziehung mit den von der Staatsregierung und der Kammer aus gesprochenen Ansichten überein. Nur muß die Deputation für bedenklicherklären, daß jeder sich „verletzt Glaubende" un bedingt nach dem Verfasser einer Schrift sich erkundigen und die Nennung des Namens desselben verlangen dürfe. — Was fer ner ein anderes Amendement, welches die Stelle des v. d. Pla- nitz'schen Amendements ersetzen soll, nämlich das v. Thielau'schc Amendement, betrifft, so habe ich bereits bemerkt, daß cs zu der Fassung der übrigen Deputationsvorschläge nicht paßt. Von diesem formellen Bedenken aber auch abgesehen, so halte ich es auch aus dem Grunde nicht für räthlich, cs anzunchmcn, weil ich in der zeitherigen Gesetzgebung, auf deren Beibehaltung es dabei abgesehen ist, eben in dieser Beziehung eine große Man gelhaftigkeit erblicke. Das letzte Amendement des Herrn v-Thic- lau aber, daß, nachdem eine Schrift bereits die Ccnsur passirt hat, eine Verantwortlichkeit nicht weiter stattsindcn soll, finde ich sachgemäß. Es ist darin eine Ansicht enthalten, die ich schon am Landtage im Jahre k836, obwohl nicht mit Glück, ver fochten habe, und ich freue mich, daß der Abg. v. Thielau diese Idee wieder angeregt hat und zu deren Verwirklichung beitragen will. Dies sind die Bemerkungen, die ich in Bezug auf die einzelnen Amendements, sowie in Bezug auf die Depu tationsvorschläge zu machen hatte, und ich kann nur wünschen, daß solche Berücksichtigung finden. Mein Schlußwort geht dem nach dahin, die Kammer möge sämmt liehe Vorschläge der Deputation genehmigen; denn nur darin, daß sie alle angenom men werden, finde ich eine Garantie, von den Amendements aber nur das letzte Thielau'sche, Staatöministcr v. Könneritz: Nur in Beziehung auf das letzte Amendement des Abg. v. Thielau habe ich zu er klären, daß dieser Grundsatz mit de» Principicn der Strafrechts pflege durchaus nicht vereinbar ist. Der Herr Referent be merkte, wie er schon auf früheren Landtagen jenen Grundsatz ausgestellt habe, daß gegen eine Schrift, welche die Censur pas sirt, selbst wenn darin ein criminalrecktlich zu beurtheilcndes Verbrechen enthalten sei, ein Strafverfahren nicht eintreten dürfe; cs hat aber auch die Regierung schon damals sich aus das Bestimmteste dagegen ausgesprochen, und dies muß sie auch jetzt noch. Die Censur soll Verbrechen Vorbeugen, sie kann aber nicht dem Verbrechen im Voraus Straflosigkeit gewähren. Wenn Jemand in Schriften zu Hochverrath, Brandstiftung, Mord, Aufruhr auffordcrt, soll er der Strafe entgehen, weil der Ccn- sor es hat passircn lassen, wohin sollte dies in der That auch führen? Es braucht dann nur ein Schriftsteller sich mit dem Censor zu verständigen, um vielleicht im Complott mit ihm ein Verbrechen zu begehen. Was nach dem Criminalgesetzbuch ein Verbrechen ist, bleibt ei» Verbrechen und muß bestraft werden, selbst wenn es die Verwaltungsbehörde zugelasscn hat, wir wür den sonst einen ganz neuen Satz in das Criminalgesetzbuch brin gen müssen, daß Verbrechen nicht bestraft werden sollen, wenn die Polizei sic für straflos erklärt. S ta a t s mi n i ste r v. Ae sch au: Ich werde der geehrten Kammer einen analogen Fall anführcn, der dasjenige, was eben gesagt worden ist, vollkommen bestätigt. Es bestehen be kanntlich Nechnungsbchördcn, um die Berechnungen der Caffen- beamten zu prüfen und zu justificiren. Nehmen Sie nun den Fall an, daß eine Rechnung ohne allen Vorbehalt justisicirt worden ist, und daß sich später nach Verlauf mehrer Jahre hcrausstcllte, daß die Belege falsch sind und sie der Cassirer nachgcmacht hat. Ich kann doch nicht bezweifeln, daß die Un tersuchung dann eingcleitct und das Verbrechen noch bestraft werden kann. StaatsministcrNostitz und Jänckendorf: Ich muß erklären, daß die Regierung mit § 1 c keineswegs ein verstanden sein kann, und zwar schon darum nicht, weil ihr durch diese Bestimmung selbst diejenige Prüfung unmöglich ge macht werde» würde, welche selbst einer Beschlagnahme noth- wendig vorausgeht. Präsident I). Haasc: Nimmt die Kammer die § 1 c an, wie sie die Deputation gegeben hat, jedoch unter dem Vor behalte, welcher im Betreff der Fassung derselben gemacht wor den ist? — Einstimmig Ja. Präsident I). Haase: Wir gehen nun über zu Zick. Nimmt die Kammer dieselbe an? — Einstimmig Ja. Präsident k>. Haase: Nimmt die Kammer § 1 e an? — Einstimmig Ja. Präsident l). Haasc: Nimmt die Kammer Z 1 k an? — Einstimmig Ja. Präsident D. Haase: Bei § 1 k werde ich die Frage theilcn, nämlich zunächst die Frage auf den ersten Satz der K stellen, welcher so lautet: „Den Verfasser einer censirtcn Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Nedactcur, Drucker oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann ver bunden, wenn darin gegen eine namentlich bczcichncte oder sonst leicht erkennbare Person eine Beschuldigung ausgesprochen, oder eine sonstige Ehrenerklärung enthalten ist." In dieser Maße hat die Deputation den Satz anzunchmcn vorgeschlagen; sollte jedoch die Meinung der Deputation nicht die Billigung der Kam mer finden, so würde dann das bei diesem Satz der Z von dem Abg. v. Thielau gestellte Amendement eintreten, wonach der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder