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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1307 37 1308 und nichts weniger, und ob eine solche vorlicgt, werden die Ju stizbehörden schon erkennen. Ob ein Vorgesetzter oder ein Un tergebener irgend ein Uriheil auegesprochcn hat, darauf kommt nichts an, es verändert das Wesen einer Injurie nicht, nur das ist die Frage, ob das Urthcil Wahrheit enthält oder nicht, und ob es etwa in einer beleidigenden Form ausgesprochen worden ist. Viccpräsident Eisenstuct: Was das Amendement des Abg. v. Thielau betrifft, so habe ich vorhin schon geäußert, daß es nur scheine, als ob die größte Bestimmtheit dadurch nicht erlangt werde. Die nachhcrigen Erörterungen, welche stattge- fundcn haben, haben mich belehrt, daß cs sich nur darum handle, das Wort: „harte" daraus in Wegfall zu bringen. Wenn das ist, so muß ich unbedingt dem Thielau'schen Amendement bei- psiichtcn, um so mehr, weil, wie ich glaube, die Justizbehörde sowohl die Ehrcnkränkung, als die Beschuldigung ermessen muß, ob sie wirklich Beleidigungen sind. Manche Menschen sind er staunlich empfindlich und finden eine Beschuldigung in Etwas, was eigentlich keine Beschuldigung ist. Daß aber eine Unter suchung nicht statlsinden kann aus bloßer Neugierde, wenn ein Vergehen nicht vorliegt, das ist gewiß klar, über den Grundsatz müssen wir uns doch fassen, und es scheint mir auch, daß man in der Majorität den Grundsatz ausgenommen hat, daß, eye eine Untersuchung statlsinden kann, daß z. B. Einer sich gegen den Andern vergangen hat und dieser nun Gcnugchuung fordert, muß doch erst erörtert werden, ob denn wirklich Etwas begangen wor den ist. Was vorher gesagt worden ist, daß erst der Thäter er mittelt werden müsse, hat schon seine Erledigung in dem gefun den, was der Herr Secretair geäußert hat, und ich weiß nicht, ob der Abg. v. Thielau sich damit vereinigen würde, wenn das Wort: „harte" Wegfälle, dann würde ich Seiten der Deputation damit einverstanden sein. Slaatsministcr v. Je schau: Ich glaube, man könnte in Gewährung der Preßfreiheit viel weiter gehen, wenn die Ano nymität ganz abgeschafft würde. Die Regierung hat sich dafür nicht erklärt aus vielfachen Giündcn, die ich jetzt nicht näher berühren will; wird aber die Anonymität gestattet, so muß man wenigstens demjenigen, der durch anonyme Schriftsteller beleidigt wird, schnell und leicht Gelegenheit geben, den Mann kennen zu lernen, der gleichsam hinter dem Vorhänge nachtheilig von ihm gesprochen und geschrieben hat, damit er im Stande sei, ihn zu belangen. Was tz. Ilr betrifft, die die geehrte Deputation vor geschlagen hat, so verstehe ich sie nicht anders, als daß allemal zwei Processc geführt werden müssen. Der Vorproceß findet darüber statt: ob überhaupt eine Ehrenkränkung vorliegt. Wird dies bejaht, so erlangt der Beleidigte nun erst das Recht, nach dem Namen des Verfassers zu fragen. Wenn er diesen kennt, so stellt er den zweiten Prozeß an, und das scheint mir in der Lhat sehr weitläufig zu sein, um zu seiner Genuglhuung zu gelangen. Secretair v. Schröder: Darauf erlaube ich mir nur die Bemerkung, daß es nach der jetzigen Praxis auch nicht anders ist, nur mit dem Unterschiede, daß der erste Proccß vor der Ver waltungsbehörde, der zweite vor der Justizbehörde geführt wird, während künftig beide vor die Justizbehörde gehören sollen. Abg. Oberländer: Jeder Unteisuchungsproceß beschäf tigt sich doch erstens mit Ermittelung des Thalbestandcs, und dann mit Ermittelung des Thäters; also zwei Proceüe sind es wohl nicht, sondern zwei wesentliche Bestand thcile eines Proces- ses, welche allerdings zweckmäßig bei einer Behörde verhandelt werden. Staatsminister v- Zeschau: Hiergegen muß ich bemerken, daß der Proccß über die Frage, ob auf Nennung des Namens angetragen werden kann, allerdings vorhergcht, und wenn derselbe beifällig entschieden ist, so beginnt der zweite. Abg. Braun: Ich wollte mich der Ansicht des Herrn Vicepräsidcnten gemäß aussprechcn, daß nämlich in der tz. lg das Wort: „harte" wegfallen könne. Sodann wollle ich den Herrn Präsidenten noch ersuchen, das Amendement, was der Abg. v. Thielau zu §. 1k gestellt hat, der Kammer noch einmal gefälligst vorzutragcn. Präsident 0. Hasse: Das Amendement lautet so: „Hin sichtlich des einzuleitcnden Verfahrens zu Auswitterung des un genannten und unbekannten Verfassers einer beleidigenden oder sonst strafbaren Schrift zum Behufs seiner gerichtlichen Verfol gung bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften." Abg. Braun: Nun muß ich mich gegen das Amendement aussprechen. Ich habe nämlich ein Bedenken, was ich mir er laubte, schon vorgestern anzudeutcn, ein Bedenken gegen die zeitherige Praxis, und diese Praxis soll nach dem Amendement beibrhalten werden. Seither waren bei Schriften, welche bereits censirt wurden, trotz der Censur, der Verfasser oder Verleger nicht befreit von der Verantwortlichkeit gegen den Staat, es konnte nämlich nach wie vor, wenn auch der Artikel censirt war, die Untersuchung gegen den Verfasser eingeleiket werden. Ich Hube mir erlaubt, in meinem gestrigen Vortrage die Unverein barkeit dieser Bestimmung mit den Bundesbeschlüffen darzuthun, und ich komme darauf zurück. Wenn der Staat durch sein Or gan, was doch der Ecnsor ist, die Genehmigung zu dem Druck einer Schrift erthcilt hat, so kann er nicht später, nachdem die Genehmigung ertheilt worden ist, den Verfasser der Druckschrift eines Vergehens gegen sich, den Staat, beschuldigen, denn das würde ja seiner Erlaubnißertheüung zu dem Drucke und daher zur Veröffentlichung dieser Schrift widersprechen, der Staat würde sich diescnfalls gewißcrmaßcn einer Thcilnahme an einer incriminirten Handlung schuldig machen. Gleichwohl bestand zeither die Bestimmung, daß die Verfasser solcher ccnsirtcn Arti kel noch von Amtswcgcn bestraft werden konnten. Wenn das von dem Abg. v- Thielau gestellte Amendement die zeitherige Praxis berbehalten wissen will, so will das Amendement auch diese Bestimmung beibehalten, und das ist ein neuer Grund, weshalb ich mich dagegen aussprechcn werde. Präsident V. Haase: Der Abg. v. Thielau hat bereits ein Amendement gestellt, welches so lautet: „Hinter Ile noch einen Zusatz des Inhalts anzuschließcn: der Verfasser einer nach vorgängiger Censur zum Druck gelangten Schrift kann wegen deren Inhalt, insoweit nicht Injurien gegen Privatpersonen in Frage kom men, nicht zur Verantwortung gezogen werdsn." Abg. Braun: Je mehr ich wünsche, daß dies vorgetragene Amendement Unterstützung finde, je mehr muß ich mich gegen das Amendement zu §. Ik aussprechcn. Abg. v. Thielau: Der geehrte Abgeordncte bezieht sich auf die Worte „von Amtswegcn," denn sonst sehe ich nicht ein, wie dies mit meinem Amendement in Widerspruch kommen kann. Dafür werben wir Niemandem Schutz gewähren können, daß er nicht injurürt werden könne, deshalb stellt der Staat seine Ge setze hin. Der Ceusor ist nicht im Stande, die Beleidigungen in einer Schrift zu beurthcilcn; denn wo die Person nicht genannt ist, kann er die Beleidigungen nicht verhindern. Mithin ist die Verfolgung des Verfassers einer beleidigenden Schrift mit meinem Anträge in gar keiner Berührung. Abg. Braun: Ich habe keineswegs gesagt, daß die Inju rien in einer Druckschrift von der Bestrafung frei sein sollen, sondern nur, daß der Staat nicht das Recht hat, nachdem er die Genehmigung ertheilt hat, den Verfasser zur Verantwortung zu ziehen. Uebcigens scheint mir doch das Amendement des Abg. v. Thielau das zu enthalten, was ich angedeulet habe, denn so viel ich weiß, steht darin: „und sonst bcizubehalten;" es soll also auch die zeitherige, von mir angedcutete Bestimmung bcibehalten werden, und das ist es, was ich hier bemerken wollte. Hierzu kommt noch, daß das Amendement blos von Beleidigungen spricht; man muß aber weiter gehen, man muß auch die Ver leumdungen darunter begreifen. Denn Beleidigungen und Verleumdungen sind verschieden; ihre Verschiedenheit ist in dem Criminalgesetzbuch anerkannt, sie liegt auch im Wesender beiden Begriffe und deshalb würde dies auch ein Grund für mich sein, dem Amendement des Abg. wenigstens in dieser Fassung nicht beizutrecen. Präsident 0. Haase: Ich habe des Thielau'schen Amende ments zu §. lic Erwähnung gethan, weil auf das Vorhergehende Bezug genommen wurde. Dasselbe scheint mir auf die noch fol genden A Einfluß zu üben, und es würde daher gut sein, wenn
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