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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1303 37 1304 Abg. v. Thielau anlangt, so konnte ich mich dafür nicht ver wenden, schon weil cs in die von der Deputation vorgeschlagene Fassung nicht passen würde. Die Deputation hat Kategorien von Bestimmungen ausgestellt in Bezug auf die Ermittelung eines unbekannten Verfassers. Wenn aber der Vorschlag des Abg. v. Thielau Annahme finden sollte, so würden alle diese Bestimmungen altcrirt werden. Der v. Thiclau'schc Vorschlag paßt also schon der Form nach nicht zu den Vorschlägen, welche die Deputation gemacht hat- Insoweit ec materiell abwcicht, würde er jedenfalls mit dem zusammcnfallcn, was dcr Abg. v. d. Planitz beantragt hat. Allein eben aus diesem Grunde konnte ich mich auch für das v. d. Planitz'sche Amendement nicht erklären- Es lautet solches dahin: „Darüber, ob eine Ehrenkränkung irgend einer Art vorlicge, hat die zuständige Gerichtsbehörde zu entscheiden; jedoch hat der sich verletzt Glaubende in jedem Falle das Recht, die Ausmittelunq des Namens des ungenannten Verfassers zu verlangen." Wenn Sie, meine Herren, einen Antrag dieser Art annehmcn wollen, so statuircn Sie auch, daß die Neugierde in dem Falle Befriedigung findet, wo kein Recht vorliegt. Es muß das Recht gegeben sein, die Nennung des Verfassers zu verlangen, wenn Rechte verletzt sind. Wenn aber diese Bestimmung ausgenommen wird, kann der Erste Beste, dessen Recht gar nicht verletzt ist, hingchen und verlangen, cs soll der Verfasser des Artikels namhaft gemacht werden. Er wird den Grund sehr plausibel finden, daß er sich verletzt glaubt. Wenn der Planitz'sche Antrag an die Stelle der De- putationsbcstimmung l I> treten soll, so wird dadurch festgesetzt, daß auch bloße Neugierde befriedigt werden soll, wie es zeithcr schon öfter der Fall gewesen ist, daß auch Solche, die sich ver letzt geglaubt haben, aber nicht verletzt gewesen sind, nach dem Verfasser der Schrift gefragt und dessen Benennung ver langt haben. Es lagen Gründe vor, diese Benennung nicht cintrctcn zu lassen, weil man auf der andern Seite kein Recht sah, die Nennung zu verlangen. Sic ist verweigert, von den Verwaltungsbehörden bis in die dritte Instanz aber dennoch er kannt worden, daß die Benennung erfolgen solle. Nachdem dies geschehen war, wurde der Rechtsweg gegen den genannten Ver fasser betreten, und cs zeigte sich, daß die Justizbehörden in mehren Instanzen gar keine Beleidigung in dem angegriffenen Artikel fanden, ja sogar den Dcnuncianten in die Kosten ver- urtheilten. Wenn Fälle dieser Art Vorkommen können, da sic wirklich vorgckommcn sind, so verdient der Vorschlag der De putation in Z. 1 I> in der That mehr Berücksichtigung, als er bis jetzt gefunden hat. Ich kann nicht zugcbcn, daß eine Be stimmung ausgestellt werde, welche der Neugierde Thor und Thüre öffnet. Es müssen Rechte geschützt werden, aber die .Interessen der Neugierde können nicht durch das Gesetz begün stigt werden'; cs wäre dies aber der Fall, wenn das Amcndcment des Abg. v. Planitz statt des Vorschlags der Deputation ange nommen würde. Abg. Sachße: Im allgemeinen Interesse könnte ich mich doch nicht für gänzliche Beseitigung der Anonymität verwenden. Es würde manches Gemeinnützige unterdrückt werden, indem Mancher Behauptungen und Tadel aufstcllen könnte, die be gründet wären, die er aber wegen seiner Stellung zurückhaltcn müßte. Die Anonymität ganz verschwinden zu machen, scheint nicht die allgemeine Wohlfahrt durch die Schrift fördern zu wollen. Abg. v. Thielau: Der Referent meint, es solle das Reche geschützt, aber nicht die Neugierde befriedigt werden. Luch nach meinem Amcndcment soll die Neugierde nicht begünstigt, sondern nur das, was bis jetzt Recht ist, in das Gesetz ausgenommen werden. Ich habe mich für die Vorlage der Staatsrcgierung in H. 5 a, erklärt. Wenn aber der Abg. Sachße so weit ging, zu behaupten, daß dadurch manches Gemeinnützige unterdrückt werden könne, so habe ich eine andere Idee von der Gemein nützigkeit. Gemeinnützig ist eine Verleumdung niemals. Wer Verleumdungen sagen will, mag sic ins Gesicht sagen. Abg. Brockhaus: Ich habe weder das Amendement des Abg. v. Thielau, noch das des Abg. v. d. Planitz unterstützt. Ich kann sie nicht für zweckmäßig halten, und glaube, daß die Deputation uns das Beste vorschlägt, waS vorgcschlagcn werden kann. Wenn das Amendement des Abg. v- Thielau dahin geht, daß die jetzige Gesetzgebung fortbestchcn möge, so muß ich mich dagegen erklären; denn die jetzige Einrichtung ist durchaus un-. zweckmäßig. In unfern Verhältnissen sind wir häufig in dem Falle, hierbei in eine äußerst unangenehme Lage zu kommen. Es ist kaum möglich, eine Zeitschrift herauszugebcn, wenn der Verfasser irgend eines Artikels genannt werden muß, ohne daß die Justizbehörde entschieden hat, daß wirklich ein strafbares Vergehen vorlicge. Die Ausmittclung des Verfassers durch die Polizei - und Verwaltungsbehörden ist jedenfalls sehr unpassend. Ich habe in jeder Beziehung allen möglichen Rcspect vor den Polizei- und Verwaltungsbehörden, ich möchte sic aber in der Mehrzahl doch nicht für befähigt halten, hierbei in schwierigen Fällen, bei so feinen Distinctionen als besonders in Bezug auf literarische Injurien Vorkommen, eine Entscheidung zu geben- Ich darf wohl einen besonder« Fall anführen, der als literari sche cause celebre in die Hitzig'schen „Annalen der Criminal- rechtspflege" übergegangcn ist. In den „Blättern für literari sche Unterhaltung" war eine scharfe Kritik der bekannten Schrift von dem preußischen Divisionsauditcur Nicolai über Italien ge geben worden. Der Verfasser glaubte sich dadurch persönlich verletzt, und trug bei der Behörde auf Nennung des Verfassers der Kritik an. Durch alle Instanzen der Verwaltung wurde entschieden, cs läge eine strafbare Verletzung vor, und der Ver fasser müsse genannt werden. Er wurde hierauf auch genannt; als aber nun das eigentliche Verfahren gegen den Verfasser der Kritik losging, stellte sich bci den preußischen Justizbehörden durch alle Instanzen heraus, daß keine Injurie vvrläge, und Nicolai wurde in die Kosten vcrurthcilt. Solche Fälle müssen bci dem Fortbestehen unserer Gesetzgebung Vorkommen, dagegen werden sie durch Annahme des Deputationsvorschlags unmög lich gemacht. Wenn der Verfasser genannt wird in Folge einer Entscheidung der Polizei- oder Verwaltungsbehörde, so findet dadurch in gewisser Hinsicht schon eine Strafe statt, weil der sicls verletzt Glaubende auf indirccte Weise seinem Gegner scha den kann. Abg. Jani: Die Gerichtshöfe sind keine Spruchcollegicn, sondern blos entscheidende Behörden in einem gegebenen Falle. Wenn daher in H. 1b gesagt ist, daß der Richter darüber ent scheiden solle, ob eine Ehrenkränkung vorliege, so muß ich zu vörderst Jemand haben, gegen den ich den Anspruch geltend machen kann. Hat nun die Deputation sich darunter den Ver leger gedacht, und soll gegen diesen entschieden werden, ob eine Rechtsverletzung vorlicge, so habe ich dagegen Nichts einzu wenden. Es würde aber jedenfalls zum besten Vcrständniß der Sache dienen, wenn die §. 1b so gefaßt würde: „Darüber, ob eine Ehrcnkränkung irgend einer Art vorliege, welche den Verleger zur Nennung des Verfassers verbind lich macht, hat bci des Ersteren Weigerung die zu ständige u- s- w." Denn dann wciß ich doch wenigstens, an wen ich mich zuvörderst zu halten habe. Abg. Oberländer: Es wurde allerdings zeithcr auch von einer Behörde cognoscirt, ob eine Beleidigung vorliege, che gegen den Herausgeber einer Schrift wegen der Namensnennung verfahren wurde. Dies waren aber nicht die Justizbehörden, sondern die Verwaltungsbehörden. Das unterliegt keinem Zwei fel, daß die Verwaltungsbehörden nicht eher den Herausgeber einer Schrift zur Nennung des Urhebers vcrurtheilten, bis sie die Entscheidung gegeben hatten, die bczcichnctcn Stellen seien beleidigend. Wenn nun die Justizbehörden diejenigen sind, welche über Ehrenkränkungcn zu cognosciren haben, so sollte ich mei nen, daß es am beste» sei, die Cognition der Justizbehörde zu überlassen, um nicht wegen einer und der nämlichen Sache zwei Behörden angehen zu müssen, die einander leicht widersprechen können. Ich stimme mit der Deputation und gegen die Amendements der beiden Abgeordneten. Präsident 0. Haase: Ich werde nun das Amcndcment des Abg. Jani zur Unterstützung bringen. Er wünscht nämlich, daß Z. 1b Zeile 1 nach dem Worte: „vorliege" gesetzt werde: „welche den Verleger zur Nennung des Verfassers verbindlich
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