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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1301 37 1302 Abg. v. Thielau: Sollte das auch aus meinem Anträge folgen, so würde ich doch die Folgerung, die der Abg. Braun daraus gezogen hat, nicht zugcben können. Ich setze den Fall, obschon ich sehr gut weiß, daß die bestehende Gesetzgebung es nicht gestattet, daß der gute Name meines Freundes durch einen Scribenten beleidigt würde, sollte cs so unzweckmäßig sein, daß derselbe von mir, dem Freunde des Beleidigten, welcher vielleicht verstorben ist, verklagt werden könnte. Abg. Braun: Ich habe nichts dagegen, wenn die allge meine Gesetzgebung damit in Einklang gebracht wird. Dann muß man aber auch den Artikel des Criminalgesetzbuches aufhe- ben, wonach Injurien nur auf Antrag des Betheiligten zur Ver antwortlichkeit gezogen werden können. Will man aber eine solche von dem allgemeinen Rechte abweichende und anomale Be stimmung in das gegenwärtige Gesetz bringen, so scheint mir das legislatorisch nicht zweckmäßig. Abg. I>. v. Mayer: Hier ist von beiden Seiten Irrthum! Es liegt weder in der Fassung des Amendements des Abg. v. Thielau das, was er und Andere glauben, daß darin liegen könnte, noch schützt die Fassung der Deputation vor dem Be denken, wäre ein solches vorhanden, welches man in der v. Thic- lau'schen Fassung sucht. Ich will mich ^deutlicher erklären. Wenn das Depurationsgutachten stehen bleibt, hat — zwar nicht durch eine besondere Bestimmung, welche im Deputalionsgutachtcn gar nicht liegt, sondern vermöge des allgemeinen Rechts — Nie mand ein Befugniß, auf Nennung des Verfassers anzutragen, der nicht selbst belheiligt ist, oder den Betheiligten zu vertreten hat. Wenn aber das Amendement des Abg. v. Thielau ange nommen wird, wird die Sache auch nicht anders. Auch dann wird nur der beleidigte Jemand als Betheiligter klagen und Nie mand für ihn eintretcn können, als wer berechtigt ist / ihn zu vertreten. Darin, das muß ich als ausgemacht vorausschicken, sind beide Fassungen einerlei. Der einzige Unterschied liegt in den Worten ,.leicht erkennbare Personen." Es kann sich fragen, ob nicht Jemandem, der sich durch eine anonyme Schrift belei digt und leicht erkennbar bezeichnet glaubt, die Klage versagt werden könne, wenn im Gesetze die Worte stehen bleiben: „leicht erkennbare." Man kann ihm vielleicht entgegensetzen: Du hist nicht leicht erkennbar; cs glaubt außer Dir und Deinem Freunde Niemand, daß Du gemeint bist. Das ist mir das einzige Be denken. Deshalb kann ich mich auch dafür aussprechcn, es sei besser, die allgemeinere Fassung anzurrehmcn. Abg. Sachße: Auch ich Halle dasür, daß nach der Fas sung der Deputation und des Abg.. v. Thielau nur ein Becher- ligter auf Nennung des Namens des Verfassers antragen kann. Ich stimme daher keineswegs der Ansicht eines der letzten Sprecher bei, als ob das Amendement des Abg. v. Thielau wei ter wäre. Sobald sich Jemand darauf beruft, er sei in einer anonymen Schrift so bezeichnet, daß er leicht erkennbar fei, so wird man ihm den Rechtsschutz angcdeihcn lassen, und gegen den Verleger verfahren, damit er den Versager nenne. Der Unterschied zwischen beiden Amendements besteht nur darin, daß in dem v. Thielau'schcn AmcNdemcnt das Wort „harte" fehlt. Deshalb möchte ich diesem Amendement den Vorzug geben. „Hart" ist etwas sehr Zweideutiges. Was ist hart, was ist nicht hart? Ich werde vorziehcn, rs bliebe entweder das Wort „hart" weg, oder es würde das v. Thcelau'sche Amendement angenommen. Gewiß ist jede grundlose Beschuldigung von einer solche» Beschaffenheit, daß sie Jemand das Recht gibt, die Nennung des Namens zu verlangen. Mag auch die Be schuldigung nicht gerade eine Injurie sein, so ist es doch immer eine Verletzung, für die der Beschuldigende muß belangt werden können. Abg. v. d. Planitz: Ich habe schon früher beabsichtigt, ein Amendement zu der nachfolgenden tz. I Ir zu stellen. Ich bitte, daß es mir gestattet sei, es gegenwärtig schon vorzubrin- gen, weil es vielleicht geeignet iss, auch d e verschiedenen Mei nungen, die sich hier bei ß. l Ir herausgestellr haben, zu ver einigen. Ich bin nicht damit einverstanden, daß bcos dann, wenn das Gericht sind.t, daß eine Ehrenkränkung erfolgt sei, der Verleger der Schrift verbunden sein solle, den Verfasssr zu nennen. Ich würde §. 1K so abgefaßt zu sehen wünschen: „Darüber, ob eine Ehrenkränkung irgend einer Art vorlicge, hat die zussändige Gerichtsbehörde zu entscheiden; jedoch hat der sich verletzt Glaubende in jedem Falle das Recht, die Ausmittelung des Namens des unge nannten Verfassers zu verlange n", Wird dieses Amen dement angenommen, so wird ein großer Lheil auch der Beden ken, welche der Abg. v. Thielau ausgestellt hat, beseitigt. Ich kann unmöglich zugcstehen, daß die Gerichtsbehörde lediglich und allein darüber entscheiden könne, ob eine Ehrcnvcrletzung statt- gesunden habe- Es iss die Grenzlinie, ob dies der Fall sei oder nicht, häufig so zart, daß cs schwer iss, eine treffende Entschei dung zu geben. Es kann Fälle geben, wo Jemand die Ucber- zcugung hat, er sei verletzt worden, wenn dies auch das Gericht nicht anerkennt. Es kann ihm dies natürlich nicht gleichgültig seinr Er muß daher erfahren können, wer derjenige ist, der ihm aus der Verborgenheit eine Kränkung zugefügt hat. Ge schieht dies nicht, so kann cs dazu führen, daß er seinen besten Freunden Indiskretionen Schuld gibt, oder sie vielleicht selbst für die Verfasser der ihn verletzenden Schrift hält; es können daher Störungen aller Art Vorkommen. Es lassen sich noch viele Fälle denken, die ich nicht weiter ausführcn will. Wün- schenswerth aber ist und bleibt cs, daß Jemand, welcher einer öffentlichen Kritik unterworfen worden ist, in welcher man ihm Dinge schuld gibt, die ihm nicht gleichgültig sein können, das Recht habe, zu erfahren: wer ist es, der es gethan hat? Deshalb erlaube ich mir, den Antrag zu stellen, und ersuche den Herrn Präsidenten, ihn späterhin zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Es scheint mir allerdings an der Zeit, die Unterstützungsfrage sofort zu stellen, zumal da der Antrag des Abg. v. d. Planitz gewissermaßen gceignct sein dürste, die Bedenken zu beseitigen, welche bei den früher» Anträgen des Abg. v. Thielau und in Betreff der von der Deputation vorge- schlazeuen Fassung laut geworden sind. Dcr Antrag ist zu ß. 1 k gestellt, schließt sich den Worten der Paragraphe „zu entscheiden" an, und empfiehlt, nach diesen Worten folgende zu setzen: „jedoch hat der sich verletzt Glaubende in jedem Falle das Recht, die Ausmittelung des Na me n s des un g en a unten Versa ssers zu verlangen." Ich frage nun die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Abg. v. Thielau: Ich kann mich nicht überzeugen, daß das Amendcmrnt des Abg. v. d. Planitz das treffe, was ick durch mein Amendement habe treffen wollen. Ich habe die Bezcich- nung einer Beschuldigung mit „hart" aus dem Deputations- gulachterr bringen wollen. Ich bemerke, daß durch das Ver fahren bei der Verfolgung der Sache gar nicht das getroffen werden kann, was ich mit'meinem Amendement habe trrffen wellen. Ich werde mir aber auch bei §. I Ir ein anderes Amen dement zu stellen erlauben, welches ganz dasselbe bezwcckt, aber mit der Gesetzvorlage ganz übeceinstimmt. Deshalb habe ich mich über den Wegfall- bei §. 5rr nicht erklären wollen,s ehe diese Paragravhe nicht zur Diskussion gekommen ist. Es. sind die Worte, welche in §. c> a enthalten.sind. Ich wünsche nämlich, die Worte: „Hinsichtlich des einzuleit en d cn Ver fahrens zu Aus Mittelung des ungenannten und unbekannten Verfassers einer beleidigende.» oder sonst strafbaren Schrift zum Behuf seiner gericht lichen Verfolgung bewendet es bei den bestehen den gesetzlichen Vorschriften" an die Stelle der.ch. 1 K gesetzt zu sehen- Es sind dieselben Worte, welche Z. 5a der konigi. Vorlage enthält. Präsiocnl I). Haase: Dieser Antrag bei tz. 1K geht'dahin, daß am Schluß dcr H. k Folgendes gesetzt werde: „Hinsichtlich des einzulertcnden Verfahrens zu Ausmilt.lung des ungenannten und unbekannten Verfassers einer beleidigenden oder sonst straf barem Schrift zum Behuf seiner gerichtlichen Verfolgung bewen det es bei den bestehenden geschlichen Vorschriften." Wird der Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Referent Abg. Todt: Was das letzte Amendement des 88*
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