Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430508
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184305088
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430508
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-05
- Tag1843-05-08
- Monat1843-05
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
129Z .87 1296 durch GejLngnißstrase ungehalten werten Bewirkt aber der Befragte, der Vollstreckung dieser Strafe» ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird die selbe wahrheitswidrig befunden. so trifft ihn, und zwar in der § 1>e ron 2 bi» 5 bestimmten Reihenfolge, die eigene Verantwortlichkeit des Ver- sasscrS." § kb „Darüber, ob eine Ehrenkränkung irgend einer Art rorliegc, hat die zuständige Gerichtsbehörde zu entscheiden, und so lange der ehrenrührige Eharacter einer Schrift, eines rinzrlnen Artikels oder einer einzelnen Aeußc- rung derselbe» durch diese Entscheidung nicht anerkannt ist, hat die Der- bindlichkeit zur Benennung des Verfassers nicht statt." ; ii. „Bei Schriften, welche der Censur nicht unterlegen ha ben, ist zwar die Verbindlichkeit, die Mitwissenschast um den Verfasser einzugeben, nicht bloS auf Injurien beschränkt, sondern auf alle Fälle aus gedehnt , in welchen nach den Grundsätzen de» Criminalgesctzbuchs eine Ver- pslichtung zur Anzeige vorhanden ist. Wo diese aber nicht rorliegt, be wendet es bei den Bestimmungen in §. 1 8. Im Uebrigen gelten in Anse hung der wegen Benennung der Verfasser anzuwcntcnden ZwangSmaßre- gclu , insonderheit bei Injurien, die oben für die censirten Schriften aufge stellten Regeln." §- 1k. „Die Personen, welche zum Erscheinen einer sträflichen Druckschrift instgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich : 1) zuvörderst der Verfasser, insofern Druck und Herausgabe mit sei nem Wissen und Willen erfolgt sind; 2) der Herausgeber, insofern er nicht den Verfasser darstellt und Nachweis!, dass derselbe die Verantwortlichkeit auf sich genommen habe; 3) der Verleger ; insofern auch dieser nicht bekannt ist 4j der Drucker nnd 5) zuletzt der Verbreiter. Zur Begründung dieser neuen Bestimmungen wird es einer großen Ausführung um so weniger bedürfen, als dieselben sämmt- lich frühere thcilsRegicrungs-, thcils Dcputationsvorschläge sind. Namentlich ist H. I ei im Materiellen der Disposition in H. 3 des Gesetzentwurfs von 1840, H. I e dem Inhalte der §. 3 des Ge setzentwurfs von 1833 entsprechend,, die übrigen HZ. aber größ- tcntheils wörtliche Nachbildungen der von der berichtcrstattcndcn Deputation zu dem zuerstcrwähnten Gesetzentwürfe beantragten Abänderungen. Die HZ- 1 x bis 1 h sind insonderheit bestimmt, die H. 5 des gegenwärtigen Gesetzentwurfs zu ersetzen, und werden dies ge wiß in eben so rationeller, als genügender Weise thun. Zugleich dürfte durch diese Letzteren demjenigen Abhülfe gewährt worden sein, was in der unter Nr. 10 bemerkten Petition beschwerend bemerkt worden ist, obwohl dieselbe erst an die Deputation ge langt ist, nachdem sie sich über jene Vorschläge bereits verei nigt hatte. Wollte man derartige Bestimmungen nicht treffen, so würde der Angeberei Lhor und Thür geöffnet, dem Institut der verant wortlichen Redactoren aller Sinn geraubt und zugleich mancher Staatsdicncr, mancher andere erfahrene, aber durch seine amt liche und sonstige Stellung an das Licht der Ocffentlichkcit zu treten verhinderte Mann von schriftstellerischen Beschäftigungen geradezu abgehaltcn werden, was vielleicht für das Gemeinwesen ein empfindlicher Verlust sein könnte. Hiernach glaubt die Deputation der Kammer Vorschlägen zu können: für die Wegfall gebrachten HZ. 2—5 des Gesetzentwurfs die oben mitgetheiltcn HZ. 1 ll bis 1 A in den Letzteren oufzunchmen. Präsident v. Haasc: Es wird sich also die Debatte über diese Ausatzparagraphcn nach deren Reihe erstrecken. König!. Commissar II. Schaarschmidt: Die Regierung bat über die Zusatzparagiaphcn im Allgemeinen nur zur erklä ren, daß ihr Inhalt größtcntheils ganz außer dem Bereiche die ses Gesetzes liegt und meistens nur in ein umfassendes Prcßgcsctz gehört, das sie jetzt nicht vorgelcgt hat. Wollte also die ver ehrte Kammer in dieser Hinsicht etwas Gesetzliches bestimmt wissen, so würde wohl ein besonderer Antrag darauf zu stellen em. Uebrigens gebe ich aber zu bedenken, daß die vorgcschla- gcnen Bestimmungen, die wirklich in den Bereich dieses Ge setzes gehören, wie sich aus dem Vergleich mit den HZ. des von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfs selbst crgiebt, von der Art sind, daß die Regierung sich damit nicht einvcrstehen kann. . Abg. Sachßc: H. I <1 sagt: Die allgemeine polizeiliche Aufsicht über die Erzeugnisse der Presse wird durch die H. 1 ge troffene Bestimmung in Bezug auf die der Censur nicht unter worfen gewesenen Druckschriften nicht ausgeschlossen." tz. I <r hingegen sagt: „Die durch unccnsicte Druckschriften verübten Vergeben sollen nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen, und zwar durch die Justizbehörden untersucht und bestraft werden." Wenn ich nun den Fall des Erscheinens eines Buches über 20 Bogen voraussctze, welches obscön und den Sitten nachtheilig wäre, oder welches vielleicht jesuitische Grundsätze predigte, so gelangt dies nicht unter den Bereich des Criminalrichtcrs, sobald es nicht Gotteslästerung enthält, welche unter einen Artikel des Strafgesetzes subsumirt wird. Etwas Anderes wäre es, wenn es einen Angriff gegen ausländische oder die inländische Regie rung enthielte; aber solche Bücher, welche die Freiheit befördern wollen, meine ich nicht, indem mir die H. bedenklich erscheint, sondern ich denke an solche, welche den guten Sitten gefährlich sind. Es fragt sich nun, da hiernach doch auch Eigcnthums- rcchte zu berücksichtigen sind, ob der Polizei das Recht zuständig sei, obscöne Schriften dieser Art zu consisciren? Daß sie nicht in Lcsebibliothcken zu dulden sind, versteht sich von selbst. Aber wenn nun Einer ein solches Werk gekauft hat, um cs weiter zu verbreiten oder zu verschenken, so entsteht die Frage: Hat die Polizei das Recht, es mit Beschlag zu belegen ? Die Grenzen sind da oft fein, schwankend und unbestimmt, ob Etwas in der Maße obscön sei, daß es als eine Schrift betrachtet werden müsse, die der Beschlagnahme der Polizei zu verfallen habe. Ich wünschte zu meiner Beruhigung die Ansicht der Deputation zu wissen. Referent Abg. Todt: Darüber gibt dem geehrten Abgeord neten H. 5k> Beruhigung; denn dort, worüber schon Einverständ- niß zwischen Regierung und Deputation obwaltet, heißt es aus drücklich: „daß Schriften, ecnsirte und unccnsirte, welche anstö ßig sind, jederzeit von Ober - und Untcrbehdrden mit Beschlag belegt werden können". Also erledigt sich das Bedenken des ge ehrten Abgeordneten hiernach vollständig. Abg. Jani: Ich mache darauf aufmerksam, ob eine an stößige Schrift, welche bereits in alle Welt hinausgegangcn iss, nach 24 Stunden wieder hereingcsischt werden kann, und blos auf so lange soll dieselbe der Krcisdirectwn zur Prüfung vor liegen. Macht sich die Unterdrückung derselben nothwendig, so wird eine solche Maßregel jedenfalls weit weniger Aussehen er regen und weit weniger gehässig erscheinen, wenn blos der Ver leger dabei concurrirt, als wenn schon eine Schrift in den Hän den Mehrer ist. Referent Abg. Lodt: Jetzt gehen solche Christen mit Cen sur auch in alle Welt hinaus. Was schon der Abg. Bcockhaus erwähnte, wiederhole ich: wenn man nicht soviel Vertrauen zu den Bctheiligtcn hat, daß sie sich durch die gedrohten Stra fen von Gesetzwidrigkeiten abhaltcn lassen, so muß man Wäch ter an die Pressestellen, damit nicht gedruckt werde, was der Censor nicht haben will. Abg. Jani: Allerdings scheint es etwas Anderes zu sein, wenn in einzelnen Fällen Mißbrauch stattsindet, als wenn ein Verleger in den Stand gesetzt wird, gleich die ganze Auflage in die Welt hinauszuschickcn. Abg. Sachße: §. 5s sagt allerdings: ,,Alle übrige der mal geltende Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafcn und über die Bestra fung der in und durch Druckschriften verübten Verbrechen blei ben, insoweck dabei nicht die neuen Bestimmungen H. 5t> und flg. dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert und leiden mit hin auch auf Schriften über 20 Bogen Anwendung." Allein diese Bestimmung scheint nicht obscöne, oder der Religion ent- gegcnlaufende Schriften, oder die zweideutigen Inhalts sind, wo die Grenzen nicht so bestimmt vor Augen liegen, zu treffen; denn diese scheinen dem Strafrechte nicht zu unterliegen. Ich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder