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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1291 37 1292 fahren worden ist. Im vorigen Jahre wurden etwa 2000 Cen- surscheine ausgcfertigt und nur etwa in zwölf Fällen fand man sich zu einem amtlichen Einschreiten veranlaßt. Abg. Obevländcr: Aus dieser Eröffnung des Herrn Staatsministers haben wir nun erst deutlich erfahren, daß wirk lich eine Nachcensur cxistirt. Er hat gesagt, cs solle bei dieser nochmaligen Vorlage bei dem Ccnsurcollcgio untersucht werden, ob in der bereits ccnsirten Schrift Etwas stehen geblieben sei, was der Ccnsor nach seinem Standpunkt nicht habe beurtheile» können. Also man traut auch dem Ecnsor noch nicht, und der Censor be kommt wieder einen Sensor! So schlimm habe ich mir die Sache gar nicht gedacht. Nun sicht man wohl, daß die Klagen über die Nachcensur ganz gegründet sind; ich habe mir unter dieser Einrichtung nur die Verlagschcinc gedacht, keineswegs aber eine zweifache Censur. Abg. Brockhaus: Auch ich bin dem Herrn Staatsmini ster sehr dankbar für die Mitthcilung, die er uns über die in Leipzig stattsindcndc Einrichtung hinsichtlich der Nachcensur ge macht hat. Gerade diese ofsiciclle Mittheilung weist auf das evidenteste nach, wenn darüber die geehrte Kammer noch in Un gewißheit gewesen wäre, daß eine Nachcensur wirklich stattsindct, daß wir uns nicht um bloße Worte streiten. Wenn angeführt wurde, daß gegen 2000 Eensurschcine gegeben worden seien und nur in zwölf Fällen ein Einschreiten ndthig war, so ist das mei nes Erachtens ein Grund mehr, die Nachcensur nicht fortbestchen zu lassen. Diese zwölf Fälle, wogegen man also ungefähr 2000 Scheine unnütz ausgestellt hat, beweisen deutlich, daß sich die wirklich strafbaren Schriften nur auf wenige reducircn. Werden wohl durch diese wenigen Fälle die Maßregeln gerechtfertigt, den ganzen ausgedehnten Vertrieb in der Weise unter Controle zu stellen? Mißbrauch kan» allerdings mit der Presse geübt wer den , trotz aller Vorsichtsmaßregeln, trotz der Verordnung von 1836 und trotz aller Bestimmungen, die man noch treffen mag. Wollen Buchhändler und Buchdrucker täuschen, so können sie je den Tag Schriften drucke», von denen die Behörde nichts er fährt; aber sie werden cs am wenigsten dann thun, wenn man ihnen Vertrauen erweist. Ich muß cs wiederholen, nur mit Vertrauen ist diese Angelegenheit zu regeln, nur indem man den Gebrauch gestattet und auf den Mißbrauch Strafen setzt, wird diese Sache in Ordnung zu bringen sein. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Die Regie rung hat aus dem Verfahren, was in Bezug auf die Ertheilung der Censurschcine dermalen beobachtet worden, nie ein Geheim- niß gemacht. Ich glaube also, daß man es anerkennen sollte, wenn sie auch jetzt ganz offen darlegt, wie cs um die Sache be schaffen ist. Wenn übrigens nur wenige Fälle vorgekommcn sind, wo amtlich eingeschrittcn worden, so beweist dies, daß das Verfahren schonend, keineswegs aber daß die Maßregel an sich überflüssig war. Präsident 0. Haase: Nach dem Anträge der Deputation soll zunächst die Frage auf Ablehnung der ZZ. 2, 3, 4 und 5 gestellt werden, sodann aber soll die Frage auf Annahme der von der Deputation vorgeschlagenen Ausatzparagraphe unter I c gestellt werden und zwar unter Berücksichtigung der Bemer kung, welche S. 677 des Berichts im Bezug auf diese Ausatz- parägraphe 1 c gemacht worden, wonach eine Redaction dersel ben Vorbehalten wird. Wenn Niemand dagegen Etwas erinnert oder überhaupt noch in der Sache zu sprechen wünscht, so würde ich dem Herrn Referenten jetzt das Schlußwort geben. Abg. Brockhaus: Nur noch eine Bemerkung wollte ich mir erlauben. Es ist im Deputationsberichte erwähnt worden, daß der Censor längstens binnen acht Tagen das censirte Manu- script und die Aushängebogen wieder zurückzugcben habe. Das scheint mir doch ein zu langer Termin, und ich glaube, daß ihn der Censor nicht zu beanspruchen hat- Hat er Nichts in einer Schrift gestrichen, so ist es wohl so verstanden, daß sie ihm dann gar nicht wieder vorzulcgen ist. Hätte er aber Etwas gestrichen, und es werden ihm die Aushängebogen vorgelcgt, so wird er wohl binnen 24 bis 48 Stunden sich entscheiden können, wie ja die Krcisdirection nach dem Vorschläge der Regierung ganze Schrif ten binnen dieser Zeit prüfen muß. Referent Abg. To dt: Die Deputation hat wohl kein Be denken gegen eine andere Zeitbestimmung, sie hat keine so ganz ge naue Sachkenntniß über diesen Gegenstand und hat diesen Vor schlag nur in der Voraussetzung gcthan, daß er, wenn er nicht richtig ist, bei der Berathung abgeändert werden wird. Ich setze die Zustimmung der Deputationsmitglieder fast voraus, daß eine kürzere Frist gesetzt werde. Präsident I). Haase: Macht der Abg. Brockhaus seine Bemerkung zu einem bcsondern Anträge? Abg. Brockhaus: Ja, ich stelle den Antrag, daß läng stens binnen 48 Stunden der Ccnsor die vorgelegte Schrift zu rückzugeben habe. Es ist das auch deswegen wichtig, weil der Ccnsor bei einer achttägigen Frist möglicherweise Gelegenheit ha ben würde, sich bei einer Vorgesetzten Behörde zu erkundigen, ob er gut thuc, an irgend Etwas Anstoß zu nehmen, und die Be hörde auf das Erscheinen der Schrift aufmerksam zu machen. Präsident 1). Haase: Ich werde also auf diesen Antrag die Unlerstützungsfrage richten, wenn ihn nicht die Deputation zu dem ihrigen macht. Vicepräsident Eisen stuck: Eine Frist von 48 Stunden scheint mir doch zu kurz. Abg. 0. v. Mayer: Ich könnte diesem Anträge als De- putationsmitglied meine Zustimmung auch nicht geben, insofern mir eine Frist von zwei Lagen für den Censor in vielen Fällen zu kurz scheint. Präsident 0. Haase: Da, wie cs scheint, die Deputa tion diesen Antrag nicht zu dem ihrigen macht, so werde ich ihn zur Unterstützung bringen. Ich flöge also die Kammer: ob sie den Antrag des Abg. Brockhaus unterstützt, welcher dahin geht, daß die von der Deputation vorgcschlagene achttägige Frist auf eine zweitägige herabgesetzt werde? — Wird nicht hinrei chend unterstützt. Abg. v. Lhielau: Ich komme darauf zurück, daß ich es für rathsam halte, über den Wegfall der ZZ. 2 bis 5 nicht abzu stimmen, ehe nicht Z. 1c angenommen ist; denn es folgt von selbst, daß, wenn die Z. angenommen wird, die andern ZZ. weg- sallen. Man kann nicht übersehen, welche ZZ. hier angenommen werden und welche nicht. Fällt Z. 2 bis S weg, so kann Nie mand mehr darauf zurückkommcn, obwohl vielleicht einzelne Stel le» darin sind, die man ausgenommen zu sehen wünscht. Also trage ich darauf an, daß die Abstimmung über den Wegfall der ZZ. 2 bis 6 erst dann erfolge, wenn §. 1c angenommen ist. Präsident v. Haase: Ich habe dies der Deputation an- hcimzugebcn. Uebrigcns müssen die ZZ. I ck u. s. w. noch zur be- scndern Berathung kommen, wenn zuvor, nach dem Anträge der Deputation, die ZZ. 2 bis 5 in Wegfall gekommen sind. Referent Abg. Tobt: Ich habe schon bemerkt, daß es rationell sein würde, auch die übrigen vorgeschlagenen Einschal- tungsparagraphcn vorauszunehmcn, weil diese eben für HZ. 2 bis 5 vorgeschlagcn sind. Abg. v. Thielau: Das ist eben mein Wunsch, daß die ZZ. der Deputation bei der Abstimmung vorausgcnommcn wer den. Z. Sa lautet z. B. so: „Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schriften über zwan zig Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der dar auf bezüglichen Vorschriften in Wegfall. — Alle übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verübten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestimmungen 66 u- flg. dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert und leiden mithin auch auf Schriften über 20 Bogen Anwendung. — Insbesondere be wendet cs daher auch bei dem, auf Antrag eines Beleidigten oder von Amtswegen, einzulcitenden Verfahren zu Ausmittelung des ungenannten und unbekannten Verfassers einer beleidigenden oder sonst strafbaren Schrift zum Behuf seiner gerichtlichen Verfol gung. — Der Verleger einer censurfrcien Schrift und dessen Stellvertreter haben jedoch, bei Vermeidung einer Gefängniß- strafe von einer bis zu acht Wochen, oder unter mildernden Um ständen, einer Geldstrafe von fünfzig bis vierhundert Lhalern sich der Veröffentlichung einer dergleichen Schrift zu enthalten,
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