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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1285 3 entstehen. Also aus diesem Gesichtspunkte muß ich für den Ge setzentwurf stimmen. Mcepräsident Eisenstuck: Wenn ich gesagt habe, daß die Nachcensur doch etwas Unangenehmes habe, so ist der Grund davon leicht zu ergründen. Der Nachthell, der durch die Nach censur eines Werkes, worauf die Kosten bereits verwendet sind, erwächst, ist größer, als der bei der Ccnsur. Nun scheint mir auch die Bestimmung der Censurfreiheit von Büchern über 20 Bogen aufgehoben zu werden, wenn man sagt: was über 20 Bogen stark ist, das wird nicht censirt vor dem Druck, sondern unterliegt der Ccnsur nach dem Drucke. Das ist doch eine Nach censur. Die Staatsregicrung erwähnt zwar, es solle nicht eine Nachcensur sein. Der Abg. v. Thielau scheint mir alle Gründe dafür schon angeführt zu haben, daß cs unausführbar ist, daß, wenn 8, 10, 20 Bücher auf einmal an die Kreisdircction ge bracht werden, dieselbe nicht im Stande sein könne, den Inhalt dieser Bücher in 24 Stunden zu prüfen; das ist ganz unmöglich- Es ist also das Sicherste, daß sie soviel als möglich so erkennt, daß die Schrift nicht ausgegebcn werde. Nun ist der Buch händler in seinem ganzen Unternehmen gestört. Ich glaube, daß die Sache in ihrer Ausführung ungemein schwierig ist und daß, wenn das Regierungsorgan ängstlicher Natur ist, es den sicher sten Weg darin finden wird, Alles und Jedes zurückzuweisen, um keine Vcrantwortlichkeir zu haben. Es darf nur das Buch einen Titel führen, der bedenklich ist, ehe er cs ganz durchliest, so glaubt er, es werde so besser sein. Es ist das ein Mißbrauch. Ich muß es nochmals sagen. Ich sehe nicht den Vortheil ein, den es haben soll, wenn man die Censurfreiheit auf Bücher von 20 Bogen ausdehnt, wenn Nachcensur damit verbunden sein soll. Die Deputation hat cs sich gestehen müssen, daß jeder Schriftsteller und jeder Buchhändler es in seinem Interesse fin den muß, eher von z. 1 b Gebrauch zu machen, als von der Z. 1; denn bei Z. 1 k> ist er doch besser gestellt. So finde ich es doch sehr bedenklich, dieser §. seine Zustimmung zu geben. Es wäre nur ein Schritt rückwärts; denn das ist ganz offenbar, es ist mehr als stillstehend, es ist zurückgehend. Es ist das ein In stitut, das man noch gar nicht kannte. Es ist das eine Schö pfung neuerer Zeit; aber ein Fortschritt in der Gesetzgebung ist es durchaus nicht. Abg. Tzschucke: Es kann wohl von Niemandem bezwei felt werden, daß die hohe Staatsregierung bei Vorlegung eines Gesetzes an die Ständevcrsammlung unbedingt ihrer Ueberzeu- gung zu folgen habe. Wie aber keine Regel ohne Ausnahme ist, so tritt eine Ausnahme auch hier ein, nämlich wenn es sich um Erfüllung einer tz. der Verfassungsurkunde handelt. Wenn es sich darum handelt, ein Gesetz zu geben, über dessen Umrisse be reits in der Verfassungsurkunde deutliche Andeutungen gegeben sind, hat die Regierung nicht ihrer individuellen Ansicht, sondern nur den Bestimmungen der Verfassung zu folgen. Ein solcher Fall ist der hier vorliegende. Es ist zwar erwiedert worden, daß man ein solches Verfahren auch aus dem Bundesgesetze vom 20. September 1829 hernchmen könnte und sich die Bestimmung mit der Verfassung vereinbaren ließe. Ich muß aber dem wi dersprechen. In der I. §. jenes Gesetzes steht ausdrücklich: „daß Schriften, die über 20 Bogen im Druck stark sind, fer nerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen zu behandeln sind." Das ist doch hier ganz deutlich, daß das Bundesgesetz auf die Schriften, die übcr 20 Bogen stark sind, nicht angewendet werden kann. — Auch ich kann der hohen Staatsregierung das Recht nicht streitig machen, die Bücher, die gegen Religion, den Staat und gute Sitten gedruckt worden sind, zu consisciren. Es kommt dies auch in denjenigen Staaten, wo Preßfreiheit eristirt, vor und cs ist auch in England festgestellt, daß, wie aus dem Repres- siogesetz von 1798 hervorgeht, Schriften, welche dort gedruckt werden, der Polizei zu übergeben sind; aber keine Bestimmung wird existircn, nach welcher ein bestimmter Zeitraum festgesetzt worden ist, nach welchem erst die Ausgabe der Schrift erfolgen kann. In Frankreich und England werden auch eine Menge Schriften consiscirt, ehe sie ausgegeben worden sind. Was dort 7 ^ 1286 mit Erfolg ausgeführt werden kann, wird wohl auch bei uns möglich werden. Abg. v. Gab lenz: Ich will mir nur ein Wort erlau ben zur Entgegnung auf die Aeußerung derjenigen, die eine Erleichterung darin finden. Ich finde eher eine Beschränkung und eine große Härte darin; denn wenn der Ccnsor Einiges gestrichen hat, so liegt es immer noch im Willen des Verfassers oder des Druckers, ob er noch Kosten darauf verwenden und das Werk in den Druck geben will oder nicht; wenn aber nach der §., wie sie die Regierung in Vorschlag gebracht hat, der Cen- sor später, nachdem die Kosten aufgcwendet worden sind, etwas Anstößiges findet, so läßt sich das nicht ändern; cs läßt sich das Anstößige nicht wieder hcrausnchmen, cs können die Kosten nicht wieder in Ausgabe gebracht werden, und ich finde, daß es zweckmäßiger wäre, wenn die tz. angenommen werden sollte, cS bliebe beim Alten, daß die Ccnsur vorhergeht; denn cs würde, wie es richtig bezeichnet wurde, eine Nachcensur statt einer Vor- censur sein. Abg. v. Thielau: Ich habe nur zwei Worte hinzuzu fügen. Wenn die Deputation die Annahme des Gesetzes von §. 2 abhängig gemacht hat, so sollte ich glauben, daß es wün- schenswerth wäre, die Beschlußfassung über den Wegfall der tz. auszusetzcn bis nach Annahme der 1 c. u. s. w. Ich bin zwar auch gegen die Maßregel, welche die Regierung vorqcschla- gen hat, ich halte sie auch für unzweckmäßig, dennoch halte ich aber dafür, daß, wenn auch diese Z. später nicht abgewor fen werden sollte, dies aus früher erwähnte» Gründen immer noch etwas Besseres als das Zcilherige sei. Referent Abg. To dt: Ich bin Willens gewesen, dasDc- putationsgutachten zu §. Io noch vorzutragen, weil die Dis kussion sich über die Nachcensur mit zu verbreiten schien, habe cs aber aus dem Grunde nachher nicht gethan, weil diese von z. 6 nicht getroffen wird, und cs also hier noch gar nicht vor kommt. Um aber den Wünschen Aller zu genügen, will ich §. 1c ,c. jetzt noch vortragen. „Bevor dies nämlich geschehen kann, muß die Deputation einen Gegenstand berühren, der mit den in Wegfall gebrachten in keiner directen Verbindung steht, hier aber des logischen Zusammenhangs mit den 1 und 1 b wegen noch zu berühren ist. Es ist dies die durch die Preßpolizeiverordnung von 182ü ncugeschaffene sogenannte Nach- oder Reccnsur, ein Insti tut, was schon seit seiner Einführung als nachthcilia bezeichnet und bekämpft worden ist. Hatte man nämlich es früher Jahr hunderte lang für ausreichend gehalten, eine zum Druck be stimmte Schrift einer einmaligen Censur (durch einen Einzcl- censor) zu unterwerfen, und waren wirkliche Gefahren für Staat, Religion und Sitte bei diesem Verfahren nicht hervor- getrcten, so mußte seit der Preßpolizeiverordnung von 18Z6 jede solche Schrift auch noch eine zweite Instanz der Censur passiren, und dem Cenfurco l lcgiu m vorgelcgt werden, wenn sie an das Publicum gelangen wollte. Es hat diese Maßregel, die weder durch die Bundesgesetzgebung geboten, noch in irgend einem andern deutschen Staate üblich ist, bei allen Betheiligtcn die lautesten Klagen hervorgerufen. Und in der That nicht ohne Grund. Denn es ist durch diese Nachcensur nicht allein großer Zeit- und Kostenaufwand für den Buchhandel und das Buchdruckereigcwerbe, Unfriede zwischen Buchhändlern, Buch druckern, Behörden und Censorcn und ein Gefolge von Stö rungen aller Art herbeigeführt, sondern auch, eben weil Aehn- liches in andern Staaten nicht zu finden ist und daher ausländische Verleger ohne besondern Grund in Sachsen nicht mehr gern drucken ließen, das Buchdruckereigewerbe in seinem Erwerbe em pfindlich bcnachtheiligt und bedroht worden; anderer Uebelstände nicht zu gedenken. Nöthig war diese Maßregel nicht, denn äußere Gründe ge boten sie, wie gesagt, nicht. Und wollte man sie aus inneren Gründen rechtfertigen, so könnte man damit auch noch das Be- dürfniß einer dritten und vierten Instanz der Censur Nachweisen. Will man zu den Betheiligtcn nicht soviel Vertrauen haben, daß sie den Gesetzen gleich andern Staatsbürgern Achtung schen ken und sich wenigstens durch die angedrohten Strafen abhalten 87*
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