Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430508
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184305088
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430508
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-05
- Tag1843-05-08
- Monat1843-05
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1283 37 1284 und Aufwand an Kosten veranlassen. Es wird auck noch der Umstand hinzukominen — ich bin weit entfernt, der» Ministen» hierüber einen Vorwurf zu machen — daß, um das Ansehen einer untern Behörde nicht zu schwächen, cs in den meiste» Fäl len mehr geneigt sein würde, die Beschlagnahme bestehen zu lassen, als sie aufzuheben. Dies sind die Gründe, meine Herren, die mich veranlassen, dieser Bestimmung der §. 2 aufs. Entschie denste entgegcnzutretcn, und ich würde daher, wenn diese Z. an genommen würde, dem Gesetze selbst meine Zustimmung nicht geben können. Ich würde vielmehr vorziehen, den alten Zustand unserer Prcßverhältniffe ganz beizubehallen, an welchem wenig stens das gut ist, daß die Ständeversammlung nicht den gering sten Antheil daran hat. Abg. Brockhaus: Nach dem, was vom Abg. Oberländer in Bezug auf die Auslegung gesagt worden ist, die von Seiten der Staatsregierung hinsichtlich der §. 3b der Berfassungsur- kundc versucht worden, könnte ich füglich diesen Punkt übergehen; aber anführc» will ich doch, daß mir diese Auslegung eine sehr künstliche zu sein scheint. Wenn ich tz. 3b der Verfassungsur kunde unbefangen betrachte, so kann ich nichts Anderes darin finden, als daß die Preßfreiheit die Regel sein soll, und sic nur der Beschränkung zu unterliegen hat, die der deutsche Bund ver schreibt. Was die Sache selbst bctrifft, so ist gerade über diesen Punkt das Dcputationsgutachten sehr ausgezeichnet, und in den Petitionen von Seilen der Schriftsteller, Buchhändler und Buch drucker sowohl, als auch in den Vorträgen Seiten des Herrn Vicepräsidenten und der Abg. v. Lhiclau und v. Watzdorf ist darüber bereits so Treffliches gesagt worden, daß eigentlich gar kein Zweifel mehr stattsinden kann. Es kommt aber nur dar auf an, ob die hohe Staatsregierung nachgcben will. Es wird immer darauf hingewiesen, baß es nothwendig sei, solche Ein richtungen zu treffen, um mögliche Mißbräuche noch zur rechten Zeit verhindern zu können; aber da frage ich: weshalb findet eine solche Einrichtung nicht in allen andern Bundesstaaten statt? Warum ist sie allein in Sachsen nothwendig? Es kommt nir gend eine ähnliche Einrichtung vor. Soll sie etwa nur deshalb in Sachsen getroffen werden, weil Sachsen gerade die Verpflich tung hat, wegen seiner Verhältnisse zum Buchhandel erleichternde Bestimmungen zu treffen? Nur in Preußen findet sich etwas Achnlichcs, aber da har die Niederlcgung eines Exemplars einen ganz andern Charakter, cs ist dort auf eine Consiscation, wie unsere Staatsregierung sie eintreken lassen will, gar nicht abge sehen. 2» dem trefflichen Werke des preußischen Regicrungs- raths Hesse über die preußische Preßgesetzgcbung, eines Mannes, der in dieser Materie viel gearbeitet hat, und also ein entscheiden des Urtheil über die preußische Gesetzgebung in dieser Beziehung wohl haben kann, ist das ausdrücklich erwähnt, indem er S. 11b, wo von der Niederlcgung eines Exemplars einer censurfreien Schrift 24 Stunden vor deren Ausgabe die Rede ist, ausdrücklich anführt: „Es ist gleichgültig, bei welcher Polizeibehörde, ob bei der des Verfassers, Verlegers oder Druckers, die Niederle gung stattsindct; diese Niederlcgung enthält keine Censur, sie soll nur die Behörde in Kenntniß setzen von dem Inhalte der Schrift und ihr die Möglichkeit verschaffen, auf gerichtlichem Wege gegen den Verfasser einer strafbaren Schrift ein- z u sch reiten." Dies Letztere wird durch das erreicht, was unsere Deputation uns vorschlägt. Ich erkenne an, daß es das Recht und die Pflicht der Staatsregierung sei, gegen eine gefähr liche Schrift einzuschreitcn; aber nicht darf sie noch vor der Ausgabe einer Schrift die Beschlagnahme und Consiscation mit allen ihren Nachtheilen eintrelen lassen. Es ist sehr richtig, was der Abg. v. Thielau angeführt hat. Es werden auf der einen Seite Schriften von der Censur befreit, und in Folge der Nic- derlegung eines Exemplars wird die Censur wieder eingeführt. Der Nachtheil, der hieraus hervorgeht, ist groß, weil so das Capital, welches auf eine Unternehmung verwendet worden ist, ganz unsicher wird, während man nach unserer jetzigen Gesetzge bung wenigstens nicht veranlaßt gewesen wäre, das Capital zu wagen. Es ist das ein Punkt, der von großer Bedeutung ist. Die Regierung kann hierbei nachgcben. Der deutsche Bund ver langt eine solche Einrichtung nicht; kein anderer deutscher Staat hat eine solche. Was die hohe Staalsrcgierung wünschen muß, kann auf andere Weise erreicht werden, kann durch das erreicht werden, was die Deputation vorschlägt. Staatsministcr v. Aeschau: Da der Herr Abgeordnete auf die Schrift des preußischen Regierungsraths Hesse Bezug ge nommen hat, so erlaube ich mir zu bemerken, daß auf Grund ofsicieller Mitthcilung ich versichern kann, daß die kdnigl. preu ßische Regierung die von demselben ausgesprochenen Ansichten durchaus nicht als die ihrigen bezeichnet wissen will, sondern daß sie in vielen Punkten eine entgegengesetzte Meinung bat, als diejenige, welche der Regierungsrath Hesse in seinem Buche nie dergelegt hat. Staatsministcr Nostitz und Jänckendorf: In Bezug auf die Aeußerung des Abg. v. Watzdorf habe ich zu bemerken, daß bei dem Ministen» des Innern in Censurangelegenheiten kostenfrei cxpedirt wird, und daß das Ministerium des Innern sich niemals entschließen würde, eine Beschlagnahme zu billigen, die es nicht als gerechtfertigt ansehcn kann, blos um das Anse hen einer Behörde aufrecht zu erhalten. Abg. ».Watzdorf: In Bezug auf den Kostenpunkt wird aber doch zu berücksichtigen sein, daß der Buchhändler den Ad- vocaten, der die Recursschrift fertigt, zu bezahlen hat. Abg. Braun: Ich will mir nur eine kurze Entgegnung auf die Aeußerung des kdnigl. Herrn Commiffars crlaubrn. Wenn gesagt worden ist, daß die fragliche Maßregel durch die 35 §. der Verfaffungsurkunde gerechtfertigt sei, so muß ich dieser Mei nung auf das Entschiedenste cntgegentreten. Was sagt §. 35 der Verfaffungsurkunde? Sie spricht in dieser Beziehung von Si cherung gegen Mißbrauch. Verst-Hen Sie wohl, meine Her ren! sie spricht von Mißbrauch. Allein was bezweckt und erreicht die vorliegende Maßregel? Sie sichert nicht gegen Miß brauch, sondern sie unterwirft der Aufsicht den Gebrauch. Da zwischen ist ein tüchtiger Unterschied. Von Sicherung gegen Ge brauch spricht die Verfaffungsurkunde kein Wort. Es ist aber gerade das charakteristische Kennzeichen der Censur, daß sie, auf den Grund möglichen Mißbrauchs fußend, auch den Gebrauch ihrer Aufsicht unterwirft, und eben deshalb ist klar, daß die vor liegende Maßregel nur eine Art von Censur, von Nachccnsur ist, welche von der sächsischen Regierung wohl umsoweniger an- zuwendcn sein möchte, da diese Maßregel in der Bundesgesctz- gebung nicht begründet ist. Man sagt: es sei diese Maßregel ein Mittel zum Zweck. Aber es ist schon darauf aufmerksam gemacht worden, daß es beinahe unmöglich ist, wenn mehre 20 Druckbogen starke Schriften bei der Kreisdirection vorliegen, diese Schriften innerhalb 24 Stunden durchzuschen, zu prüfen, zu untersuchen. Wozu nun ein Mittel, das feinem Zwecke nicht entsprechen kann, wozu ein Mittel, das nichts nützt und doch so gehässig ist? Abg. Jane: Ich habe nicht die Absicht, mich nochmals auf den Standpunkt zurückzustellen, um zu beleuchten, was die hohe Staatsrcgierung hat geben können, oder nicht hat geben können; es ist dies schon von mehren Seiten genügend geschehen. Soviel scheint mir aber einleuchtend, daß dieses Gesetz und na mentlich §. 2 desselben eine Erleichterung gegen den frühern Zu stand allerdings gewährt. Denn indcß jetzt ein jedes Buch über 20 Bogen ccnsirt werden muß, wird es dem Verleger künftig frei stehen, den Inhalt vorher zu prüfen, und wenn er densel ben nicht ganz unverfänglich findet, das Buch der Censur zu unterwerfen. Ist der Inhalt ganz unverfänglich, so sieht er sich von der Censur befreit. Sollten nun, wenn ein Buch bereits fertig ist, einige Stellen darin sein, die der Censor nicht würde haben passiren lassen, so würde die hohe Staatsrcgierung von ihrem höher» Standpunkte aus immer noch ermessen können, ob nicht das Buch dennoch bestehen könne, so daß wegen kleiner Verstöße die Consiscation eines ganzen Buchs wohl kaum zu erwarten steht. Jedenfalls scheint es mir Pflicht der Regierung zu sein, Bücher von gcmcinschädlicher Tendenz zu unterdrücken, und da sie, um diese gemeinschädlichc Tendenz zu ermessen, bloS den gewiß nur sehr geringen Zeitraum von 24 Stunden fordert, so kann daraus auch kein besonderer Nachlheil für den Verleger
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder