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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1843
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- 1843-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1843
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1013 31 1014 vlare einer widerrechtlichen Vervielfältigung gesucht wird, kommt, insofern denselben entweder ein hiesiger Staatsangehöriger in An spruch nimmt, oder dabei eine der A 11 und 12 ausgedrückten Voraussetzungen cintritt, darauf Nichts an, in welchem Lande die widerrechtliche Vervielfältigung erfolgt ist. Die Motive sagen: Zu §. 14. Die Bestimmung entspricht der bindenden und daher auch in die beiden preußischen und bayerischen Gesetze auf- gcnommcnen Vorschrift des Bundesschlusses vom 9. Novem ber 1837. Die Deputation hat Etwas nicht bemerkt, cs würde aber nun ausfailcn das Cital: „ß. 12." Präsident I). Haasc: Nimmt die Kammer diese Paragraphc an mit Wegfall der Beziehung auf §. 12? — Einhellig Ja. Referent Abg. Todr: tz.15 lautet: tz. 15. Rechtsverfolgungcn aus diesem Gesetze sind überhaupt nur insoweit statthaft, als anzunchmen ist, daß durch die unbe fugte Vervielfälcigung Vermögensrechte des Berechtigten gekränkt und ein schon stattsindender oder möglicher Erwerb desselben ge schmälert werde. Die Motive sagen: (S. außerord. Beil. z. B.-Bl. No. 105 v» v. I. S. 3013.) Auch hierzu ist Seiten der Deputation Nichts bemerkt worden. Präsident 0. Haasc: Ich frage die Kammer: ob sie Z. 15 unverändert annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Tobt: §. 16 lautet: tz. 16. Das strafrechtliche Verfahren auf den Grund des ge genwärtigen Gesetzes gehört, selbst in dem Falle, wenn die Ci vil- und Criminalgcrichtsbarkeit an einem Orte verschiedenen Behörden zustcht, vor das rücksichtlich dcr Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche competente Civilgcricht, und ist dem wegen der letzter» stattsindcnden Jnstanzcnzuge unterworfen. Die Motive bemerken: (S. außerord. Beil. z. B.-Bl- No. 105 v. v. I. S. 3014.) Präsident II. Haase: Von dcr Deputation ist Nichts dabei erinnert, und da in dcr Kammer keine Bemerkung gemacht wird, frageich: ob sie Z. 16 unverändert annimmt? — Einstim mig Ja. Referent Abg. To dt: Z. 17 lautet: Z. 17. Ist die Frage, ob und inwiefern die §. 15 ausgs- drücktc Voraussetzung einlrctc, oder ob die Vervielfältigung ver möge ihres Verhältnisses zu dem Originale überhaupt als eine widerrechtliche anzusehcn sei, oder die Schätzung des zugcfügtcn Nachtheils und des dafür zu leistenden Ersatzes W. 6 und 7) zweifelhaft, so hat das erkennende Gericht, so wie, wenn von sencr Frage die Zulässigkeit einer beantragten provisorischen Be schlagnahme und anderer Vorschritte der Verwaltungsbehörde ab hängig ist, die letztere, ein schriftlich und mit Gründen zu er- theilcndes Gutachten von Sachverständigen zu erfordern. lieber die Wahl und Bestellung solcher Sachverständiger wird eine Ausführungsverordnung die ndthigen Bestimmungen erthcilen. Die Motive dazu enthalten Folgendes: (s. außerordentliche Beil. z. B.-Bl. No. 105 v. v. I- S. 3014.) Die Deputation hat hierzu bemerkt: Mit der Bestimmung der §. 17 zwar einverstanden, daß in zweifelhaften Nachdrucksfällen die Wirksamkeit von Sachverständigen einzutrctcn habe, schlägt die Deputation jedoch vor: am Schlüsse des ersten Satzes statt „Gutachten von Sach verständigen" zu setzen: „Gutachten eines Vereins von Sachverständigen", und den lctzicn Satz dcr §. mit folgendem zu vertauschen: „Diese Vereine werden aus Sachverständigen aller ein- schlagendcn Fächer dcr Sachkenntnis, und daher nickt nur aus Buch - und Kunstkändlcrn, sondern auch aus Schrift stellern, Literaten, Künstlern, namcntlich auch musika lische» Componistcn bestehen, und über deren Wahl und Bestellung und die Geschäftsführung des Vereins wird eine Ausführungsverordnung die nöthigen Bestimmungen enthalten." Man knüpft hieran die Bemerkung, daß die Herren Regie- rungscommissaricn diese Abänderung in Folge einer Erinnerung der Deputation selbst vorgelegt und demnach genehmigt haben, und glaubt, daß dieselbe einer weitläufigen Rechtfertigung nicht bedürfen werde, da ein stehender Verein von Sachverständigen einem immer wechselnden Zusammentritt derselben jedenfalls vor- zuziehen ist, da es zweckmäßig sein dürfte, über die Zusammen setzung eines solchen Vereins sogleich im Gesetze selbst einige lei tende Bestimmungen aufzunehmen, und da endlich in Preußen eine ähnliche Einrichtung, wie sie die abgcänderte §. in Aussicht stellt, bereits besteht und als zweckmäßig sich erwiesen hat. Präsident I). Haase: Die Deputation hat also hier vor- geschlagen, K. 17 anzunehmen, jedoch dabei zwei Veränderungen cintreten zu lassen; zuvörderst soll, das Gutachten von Sach verständigen betreffend, am Schlüsse des ersten Satzes statt der Worte: „Gutachten von Sachverständigen" gesetzt werden: „Gut achten eines Vereins von Sachverständigen." Abg. Brock Haus: Nachdem, was von dcr bohcnStaats- rcgierung und von der Deputation über die Bildung eines Ver eins von Sachverständigen bemerkt worden ist, kann ich mich einer wcitern Ausführung über die Nützlichkeit eines solchen In stituts überhobcn erachten. Ich glaube, daß hierdurch wesentlich dazu bcigetragen wird, die zweckmäßige Anwendung des Gesetzes nicht nur für den Moment zu sichern, sondern es auch in Zu kunft mit der weitern Ausbildung des literarischen und artistischen Verkehrs in Uebereinstimmung zu halten. Mit dem Amende ment unserer Deputation bin ich einverstanden, da dadurch die Einrichtung dieses Instituts wesentlich praktischer wird. Nur in Bezug auf einen Punkt kann ich mit der Fassung der §, wie sie die hohe Staatsregierung beantragt hat, nicht ganz einverstan den sein, daß nämlich nur in zweifelhaften Fällen das Gutachten von Sachverständigen cingeholt werden soll. Die Fälle, die zur Entscheidung kommen werden, sind mehr oder minder fast alle zweifelhaft. Es ist kaum denkbar, daß ein Fall ganz klar vorläge und nicht in irgend einer Beziehung auch anders entschieden werden könnte. Ich vermuthc, daß manche richter liche und Verwaltungsbehörden mit der Bildung eines Vereins von Sachverständigen vielleicht nicht sehr einverstanden sein wer den , und ich fürchte, daß oft diese Behörden da keine Zweifel haben werden, wo doch in der That große Zweifel stattsinden, und daß in Folge hiervon Entscheidungen kommen werden, die nicht als ganz passend sich Herausstellen möchten. Es würde gewiß zur Verbesserung des Gesetzes beitragen, wenn über den Thatbestand jedesmal das Gutachten eines Vereins von Sach verständigen gehört werden müßte; ich erlaube mir daher, das Amendement zu stellen, daß der Anfang der ß. so lauten möchte: „Ueber die Frage, ob und inwiefern die §. 15 aus gedrückte Voraussetzung ei »trete, oder ob die Ver vielfältigung vermöge ihres Verhältnisses zu dem Originale überhaupt als eine widerrechtliche an zusehen sei, sowie über die Schätzung des zuge fügten Nachthcils und des dafür zu leistenden Er satzes (§Z 6 und 7) hat das erkennende Gericht rc." Sachverständige sind in Folge einer Preßpolizeiverordnung vom Jahre 1838, §. 19, schon factisch in Leipzig eingcführt, aber sie sind, soviel ich weiß, nur in sehr seltenen Fällen gehört worden. Wenn daher nicht das Gesetz vorschreibt, daß Sachverständige gehört werden müssen, so fürchte ich, daß es wenig geschehen werde. Ein solcher Verein braucht auch praktische Hebung, um sich auszubilden. In Preußen besteht die Bestimmung, daß über den Thalbcstand Sachverständige gehört werden müssen, und es ist mir ein Fall bekannt, wo das Urtheil dcr zwellen Instanz das Urtheil der ersten nur deshalb reformirt hat, weil nicht nach gewiesen war, daß Sachverständige gehört worden waren. Ich bitte, das Amendement zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Das Amendement des Abg. Brock haus lautet so: „Ueber die Frage, ob und inwiefern die §. 15 ausgedrückte Voraussetzung cinlrcte, oder ob die Vervielfälti gung vermöge ihres Verhältnisses zu dem Originale überhaupt
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