Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1843
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- 18.04.1843
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1005 31 1006 daß die Deputation zu ihrer frühem Absicht, die §. 12 in Weg-§ fall zu bringen, wenigstens was §. 12 1, betrifft, zurückgekehrt' ist. Demnach wird nun, wenn anders die Vorschläge der De putation Seiten der Kammer Annahme finden, das, was aus §. 12 noch stehen bleibt, mit §. 11 zu verbinden, dann wird die ganze tz. 12 in Wegfall zu bringen sein, und §. 11, nämlich der erste Satz derselben, folgendermaßen laute».- „der durch dieses Ge setz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur insoweit ge wahrt, als sie nachzuwcisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein der-^ gleichen Rechtsschutz gewährt werden würde; oder, wenn sie ^ das zu schützende Recht unmittelbar oder mittel-! bar von einem hiesigen Staatsangehörigen er-^ worben haben, und zwar in beiden Fällen von der! Zeit an, wo dieser .Beweis gefü hrt i st." In Conse-j quenz mit einer solchen Fassung müßte dann bei §. 18 noch eine Einschaltung gemacht werden, aus welcher ersichtlich würde, daß bei §. 18 nur eine 30jährige Schutzfrist gemeint sei. Es würde daher §. 18 so lauten: „Dieses Gesetz ist, was die Bestimmung in §. 3 an langt, u. s. w." Es wird durch diese Einschaltung angedeutet, daß die rückwirkende Kraft der 18 nur insoweit zu verstehen sei, daß die 30jährige Schutz frist statt des zcitherigen ewigen Verlagsrechts eingeführt werden soll- Im Uebrigen wird das Gesetz auf die Vergangenheit keine Anwendung zu finden haben. Die Deputation ist der Meinung gewesen, daß durch diese Vorschläge sämmkliche Bedenken, welche gegen §- 12 ausgestellt sind, beseitigt werden, und schlägt daher 8. 12 in dieser neuen Fassung zur Annahme vor. Präsident v. Hasse: Ich erwarte nun, ob Jemand in Be zug auf die von der Deputation für Z. 11 vorgeschlagcne Fassung, in Folge deren die §. 12 ausfallen soll, Etwas zu bemerken hat. Königl. Commissar I>. Schaar schmi d t: Die geehrte De putation hat selbst für unbedenklich und nöthig gefunden, den ersten Abschnitt der Z. 12 sul> s. beizubehalten, und es war ei- genilich nur Fassungssacdc, ihn der §. 11 einzuverleiben. Ich enthalte mich daher für jetzt der Auseinandersetzung der Gründe, weshalb diese erste Bestimmung wohl auf keinen Fall fehlen könnte, muß aber, was die Bestimmung unter b. anlangt, dar über Folgendes bemerken und auf eine weitere Ausführung dessen eingehen, was in der letzten Session durch Bezugnahme auf das Mandat von 1773, soweit es vor der Hand nöthig schien, schon angedeutet worden ist. Die Bestimmung unter b- enthält schon an und für sich und besonders in dem von der Deputation unter Genehmigung des Ministern gestellten Amendement eine sehr er hebliche Beschränkung der Liberalität der bisherigen sächsischen Gesetzgebung, und zwar zu Gunsten des inländischen Buchhandels. Das Mandat vom 18. December 1773, den Buchhandel betreffend, sichert nämlich Z. 1 nicht blos den inlän dischen, sondern auch den ausländischen Buchhändlern den Rechts schutz gegen Nachdruck und Nackdrucksvertricb zu, macht aber nur den ausländischen Verleger verbindlich, bas RSciprocum in seiner Heimath nachzuwcisen. Dann heißt cs in 2: „Da ein solcher Beweis theils öfters verschiedenen Schwierigkeiten unter worfen, theils in manchen Fällen unmöglich sein kann: so haben diejenigen Verleger, so desselben übcrhoben, und einer geschwin deren Ercution versichert zu sein, auch Auswärtige, so sich in An sehen ihrer in Unfern Landen nicht gedruckten Bücher gegen den Nachdruck sicher stellen wollen, entweder, wie bereits bisher» gewöhnlich gewesen, bei uns ein Privilegium auszubringen, oder auch — 8. 3 ihre Verlagsbücher in ein bei der Büchercommiffion in Leipzig, nach Maßgabe des dieserhalb festgesetzten Regulativs sub A., zu haltendes Protokoll einzeichnen zu lassen; inmaßen wir solchem Einzcichnen die Krallt und Wirkung eines ausdrück lich erlangten Privilegii beilegen." Die Verordnung vom 13. October 1836 konnte an dieser gesetzlichen Bestimmung Nichts ändern, traf aber über deren Ausführung eine neue Bestim mung , weil die Büchcrcommission zu Leipzig damals aufgeho ben wurde und deren administrative Geschäfte an die Censur- collegien übergehen sollten. Neu war daher nur die jedenfalls zweckmäßige Vorschrift, daß über das Einträgen eines Verlags artikels in das Bücherverzcichniß dem Verleger ein Zcugniß, Verlagsschcin genannt, ausgefertigt werden soll, welches nun mehr den Anspruch auf den Schutz gegen Nachdruck geben sollte. Ganz in Gemäßheit des Mandats von 1773 wurde durch die Verordnung von 1836 auch den auswärtiger» Verlegern die Ausstellung von Verlagsscheinen, und zwar wie den inländischen nur gegen Bescheinigung ihres Verlagsrechts zugesichcrt. — Dies sind die jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ver möge derselben würde kein Censurcollegium einem ausländischen, z. B- einem englischen Verleger, nach Bescheinigung seines Ver lagsrechts, den Verlagsschein verweigern können; jeder auslän dische und namentlich auch jeder englische Verleger würde sich auf diesem einfachen Wege noch jetzt gegen Nachdruck und Nach drucksvertrieb schützen können- Jedem hiesigen Buchhändler aber mußte dieses bekannt sein, denn cs ist das Mandat von 1773 beinahe das einzige wirkliche Gesetz über Buchhandel; das spä terhin Erschienene ist mit Ausnahme des Mandats von 1812 mehr in die Kategorie der Verordnung gehörend. Also jedem hiesigen Buchhändler mußte das bekannt sein, und wen» er nichtsdestoweniger Ausgaben von englischen Werken veranstal tete, so that er dies lediglich auf seine eigene Gefahr. Denn er mußte und muß noch gewärtig sein, daß der englische Ver leger durch Auswirkung eines hiesigen Verlagsscheins sich Schutz gegen Len Nachdruck in Sachsen verschafft, wovon dann die Behandlung der hiesigen Ausgaben als Nachdruck die unmit telbare Folge sein würde. Wenn derartige Unternehmungen wirklich gemacht worden sind, und die Behörde bis jetzt dagegen nicht eingeschritten ist, so hat dies lediglich darin seincn Grund, weil gegen den Nachdruck nach dem Mandat von 1773 nicht ex officio eingcschritten werden darf. Es würde aber gegen der gleichen Unternehmungen schon bis jetzt haben cingeschriltcn wer den müssen, und müßte noch heute eingcschritten werden, sobald der dabei betheiligle auswärtige Verleger nach Beibringung seines wohl erworbenen Verlagsrechts sich einen hiesigen Verlagsschcin auswiekt, und dann auf den Grund desselben klagend auftritt. Jedoch hat man Seiten der Staatsregierang allerdings geglaubt, die bisherige Liberalität der sächsischen Gesetzgebung in dieser Hinsicht durch das vorgelegte Gesetz zu Gunsten des inländischen Buchhandels einer Beschränkung unterwerfen zu müssen. Dies geschah durch die bcigefügte Bedingung, daß ein sächsischer Staatsangehöriger bei dem Verlagsunternehmen bethei- ligt sein müsse, wenn dem auswärtigen Verleger ein Anspruch auf Rechtsschutz zugestandcn werde» soll. Man ging aber in dieser Beschränkung noch weiter durch die Genehmigung des Amendements, welches den Rechtsschutz zugleich auf den Fall des Druckes im Inlands beschränkt, wodurch der doppelte Zweck erreicht wird, einerseits dem Publicum wohlfeilere Aus gaben, als die Originalausgaben, andrerseits den hiesigen Buch druckern die Aussichc auf eine neue Art des Erwerbs zu ver schaffen. — Nicht ohne erhebliche Bedenken dürfte es aber sein, zu Gunsten bisheriger oder künftiger Unternehmungen der jetzc zur Sprache gekommenen Art die vielgcrühmte Liberalität der sächsischen Gesetzgebung, in welcher man bisher immer einen Hauptgrund des Flors des sächsischen Buchhandels gefunden hat, noch mehr zu verlassen und zum Gegenthcit derselben überzu- gehcn, um sogar den in Sachsen erschienenen und gedruckten Vcrlagsartikeln ausländischer Verleger den Rechtsschutz zu ent ziehen, von welchem die Worte des Mandats als von etwas sich selbst Verstehendem sprechen. Denn es heißt daselbst: „Auch auswärtige, so sich in Ansehung ihrer in Unfern Landen nicht gedruckten Bücher gegen den Nach druck sicher stellen wollen." Denn daraus scheint her- vorzugehcn, daß man den Rechtsschutz bei den im Inlands ge druckten Werken gar nicht als zweifelhaft, sondern als etwas sich von selbst Verstehendes angesehen hat. Diesen Rechts schutz für auswärtige Verleger zu beschränken, ist aber die Ten denz der §. 12 1>, seitdem dazu das Amendement gekommen ist, womit sich die Staatsregierung cinvc:standen hat. Aus vorste henden Gründen dürfte cs daher weder rathsam sein, auf Weg fall der Bestimmung der §. 12 6 noch auf ein Amendement ein- zugehen, und zwar auf ein solches Amendement, durch welches 69»
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