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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
- Strukturtyp
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- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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- Deutsch
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923 29 »24 vocgeschlagene Zahl vcn 500 Exemplaren sehr wundern werden, da sie meistens größere Ideen von dem Erfolge ihrer Schriften haben. Von sehr vielen Büchern werden zwar 500 Exemplare nicht verkauft, deshalb würde aber die Zahl von 500 als Auflage doch nicht stehen blcibcn können, wenn die §. 4 über haupt in der Fassung der Deputation Annahme findet. Selbst in der Petition des Literatcnvcreines in Leipzig ist bemerkt: „Eine Auflage umfaßt aber, wenn die .Zahl der zu druckenden Exemplare nicht bestimmt ist, höchstens 1000 Exemplare," dies dürfte also eine passende Zahl sein, wenn überhaupt einmal eine Zahl hercingeseht werden soll, und ich würde also bitten, daß die Deputation diese Zahl annähme. Denn sonst würde in Zukunft bei allen Büchern, worüber kein Contract besteht, ein Anspruch an den Verleger begründet werden können, wenn er mehr als 500 Exemplare gedruckt hat. Präsident I> Haase: Der Abg. Brockhaus hat also als Untcramcndcment zum Dcputationsgutachten S. 630 beantragt, statt der Zahl 500 die Zahl 1000 zu setzen, und ich frage die Kammer: ob sic dieses Amendement unterstützt? —Wird durch 26 Stimmen unterstützt. Präsident I>. Haase: Ich muß die Kammer fragen: ob sic unter diese» Umständen das Amendement für unterstützt hält? Referent Abg. Todt: Das Amendement kann nicht für unterstützt gelten, weil es erst im Laufe der Debatte gestellt wor den ist. Abg. Sachßc: Es könnte wohl für hinlänglich unterstützt angesehen werden, weil cs alternativ ist. Der Abg. Brockhaus hat erst darauf angctragen, daß die ganze §. Wegfälle, und als er diesfalls widerlegt ward, erst dann hat er die Minder zahl vorgcschlagen. Das scheint mir dafür zu sprechen, daß man das Amendement von der Minderzahl hinlänglich unter stützt ansieht. Präsident I>. Haase : Ich frage die geehrte Kammer: ob sie das Amendement für unterstützt hält? — Die Mehrheit der Stimmen spricht sich dafü r aus. Referent Abg. Todt: Wenn auch der ursprüngliche An trag zurückgcnommen worden ist, so kan» doch auch der gegen wärtig gestellte Seiten der Deputation keine Bevorwortung, finden, da die Zahl von 500 Exemplaren, wie von dem Abge ordneten selbst zugegeben wird, in sehr vielen Fällen ausreichend ist. Ist sodann auf die Petition der Literaten Beziehung ge nommen und gesagt worden, daß sogar dort die Zahl von 1000 angenommen worden sei, so glaube ich doch, daß man aus die sem Grunde auf jene Zahl nicht kommen kann, weil die Zahl von 1000 den Maxim albetraz enthält, welchen Sachverstän dige als Maßstab annehmcn können, nach welchem die Entschei dung bestimmt werden soll. Man kann aber doch nicht gleich auf den höchsten Betrag kommen, wenn nach der Aeußcrung des Antragstellers schon die Zahl von 500 oft noch zu groß ist. Ich muß also dabei blcibcn, daß die Fassung, wie sie von den Her ren Rcgierunqscomniissaricn selbst vorgcschlagen worden ist, Sei ten der Kammer angenommen werde. Abg. Clauß saus Chemnitz): Eine einzige Bemerkung erlaube ich mir. Wenn der Herr Referent äußerte, — so habe ich verstanden — daß die Zahl von 1000 Exemplaren ein Ma ximum wäre, so bemerke ich, daß ich mich beispielsweise in die sem Augenblicke einer sehr kostbaren literarischen Untcrrchmung bestimmt erinnere, wo eine Auflage aus 7000 Exemplaren bestand. Abg. Brock Haus: Zur Widerlegung einiger falscher An sichten muß ich »och Etwas bemerken. Wenn ich gesagt habe, daß von sehr vielen Büchern 500 Exemplare nicht abgesetzt wür den, so ist das leider sehr richtig; aber demohngeachtet muß der Verleger doch mehr Exemplare drucken, weil es der deutsche Buchhandel mit sich bringt, daß eine viel größere Zahl versendet wird. Es ist dies durch eine Eigenthümlichkcit unseres deut schen Buchhandels bedingt, eine Eigenthümlichkcit, um die wir, trotz ihrer Mängel, von Frankreich und England beneidet wer den. Es werden allerdings von sehr vielen Büchern unendlich mehr Exemplare und nicht nur Auflagen von 7000, wie der Abg. Clauß beispielsweise bemerkte, sondern wohl 10—20000 und noch mehr Exemplare eines Werks gedruckt; 500 Exemplare ist aber wohl das Minimum, was stattfinden kann. Wird die Para- graphe in dieser Fassung angenommen, so wird das die Buch händler wahrscheinlich veranlassen, zu beantra gen, daß das Gesetz in dieser Weise nicht publi- cirt werde. Abg. Braun: Wenn der geehrte Antragsteller zu Begrün dung seines Antrags anführt, daß das vorliegende Gesetz und namentlich §. 4 eine rückwirkende Kraft äußere, so ist diese Ansicht falsch; denn es ist in der Z. 5 ausdrücklich gesagt, daß das Gesetz eben keine rückwirkende Kraft äußern soll. Es sollen nach §. 1 alle Bestimmungen, welche zeither bestanden haben, für Beweise zu Stande gekommener Geschäfte auch fernerhin gelten, daher durch das Erscheinen des Gesetzes keineswegs alte- rirt werden. Abg. Tz schlicke: Ich habe den Antrag des geehrten Abg. Brockhaus nicht unterstützt, und hätte gewünscht, daß dieser Ge genstand nicht zur Sprache gebracht worden wäre. Es sind mir Fälle bekannt, wo die Buchhändler ausdrücklich verweigert ha ben, mit den Autoren wieder deren Willen einen Contract abzu- schlicßen. Warum sic dies verweigert haben, ist mir bisher nicht recht klar gewesen; ich glaube aber, daß dies darum geschehen ist, um so viel wie möglich Exemplare drucken zu können. Mißlingt die Spcculation, so ist der Buchhändler nur um die Druckkostcn, gelingt aber die Spcculation, so ist der Vortheil überwiegend, der Andere hat aber das leere Rachschn. Den Buchhändlern wird durch die §. kein Nachtheil zugefügt, wenn sie sich vorschen und Contracte abschließen. Abg. 0. v. Mayer: Was ich sagen wollte, hat in der Hauptsache bereits der Abg. Braun bemerkt. Wenn für die Vergangenheit das Gesetz nicht rückwirkt, so scheint es mir in Rücksicht auf die Buchhändler ganz unbedenklich, für die Zukunft eine solche Bestimmung zu genehmigen, denn sie haben cs stets in ihrer Hand, über die Anzahl der Exemplare eine Bestimmung zu treffen. Daß aber die Präsumtion für die Schriftsteller spreche, scheint mir allerdings sicherer zu sein; denn der Buch händler weiß, wenn er ein Manuscript in die Hände bekommt, in den meisten Fällen ziemlich genau, was daran ist, wenigstens besser, als der angehende Schriftsteller, der — ich spreche na mentlich vom bescheidenen Talente — vom Anfang an wenig Zutrauen zu seinem Werke hat. Da nun gegenseitig die Partie glcichsteht, so sollte ich glauben, daß die Beschränkung der Ver- muthung auf 500 Exemplare für die Buchhändler gar nicht nachthcilig sei, da sic es in ihrer Hand haben, die gesetzliche Vermulhung abzuwenden, indem sie Zahl der Exemplare, die sie von dem gekauften Werke machen wollen, mit einem Worte angeben. Viccpräsidcnt Eisenstuck: Wenn der Abg. Brockhaus das innige trauliche Verhältniß zwischen Schriftstellern und Buch händlern schildert, so daß cs gar keiner gesetzlichen Bestimmung deshalb bedürfte, so muß ich aufmerksam machen, daß ich selbst einmal in Leipzig war, wo ein berühmter Schriftsteller in einer Woche drei Termine mit Buchhändlern wegen Streitsachen hatte. Nun hat aber der Abg. Brockhaus zu meinem Erstau nen gesagt, daß die Buchhändler beantragen wür den, daß die Publication dieses Gesetzes nicht er folgen solle. Bisher waren drei Potenzen der Gesetzgebung, jetzt soll aber noch eine vierte cintreten. Die Buchhänd ler sollen bestimmen: ob ein Gesetz publicirt werden solle. Der Abgeordnete wird sich geirrt haben; ich durfte es aber nicht ungerügt lassen. Abg. Brockhaus: Die humoristische Ergießung des Herrn Vicepräsidenten hat wohl eigentlich nichts mir der Sache zu thun, die uns jetzt beschäftigt. Es konnte nicht meine Ab sicht sein, solchen Unsinn zu beantragen. Ich habe nur gemeint, daß dieser Punkt die Buchhändler veranlassen würde, in einer Petition bei der ersten Kammer zu bitten, daß das noch geändert werde. Daß Ausnahmen bei Buchhändlern wie bei Autoren stattsindcn, ist nicht zu bezweifeln; daß aber alle
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