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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1843
- Sprache
- Deutsch
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865 28 866 Positionen gegen unbefugte Aufführung sicher zu stellen seien, und sprechen den Wunsch aus, „daß diese Vorschläge im gedeihlichen Interesse drama tischer Dichtung zur Grundlage eines Gesetzes gemacht und in jedem Falle der hohen Staatsregicrung zur Vor lage an die hohe Bundesversammlung dringend empfoh len werden möchten, damit von dieser aus ein für alle Staaten des Vaterlandes geltendes, also ausführliches Gesetz über dramatisches Eigciithumsrecht erreicht werde." Da dieser Gegenstand dem vorliegende» Gesetzentwürfe sei nem oben besprochenen Grundprincipe nach fremd ist, die Depu tation jedoch ohnehin am Schlüsse ihres Berichts noch einige allgemeine Anträge, zu welchen die Bcrathung des gedachten Gesetzentwurssdie Veranlassung geboten hat, zu stellen beabsichtigt, so wird sich dieselbe gestatten, dann auf diese beiden Petitionen noch einmal zurückzukommen. Endlich hat die Deputation noch zum Schlüsse dieser ihrer einleitenden Bemerkungen eines Bedenkens Erwähnung zu thun, das ihr bei Gelegenheit der Prüfung Kieses Gesetzentwurfs bei- gegangcn ist. Sie erinnerte sich nämlich daran zurück, daß in dem der vorigen Ständeversammlung vorgelegt gewesenen Ge setzentwürfe über die Angelegenheiten der Presse zwei Paragra phen enthalten waren, welche das Verlagsrecht betrafen, von der Staatsregierung jedoch noch während der Deputationsbe- rathung zurückgcnommcn wurden, weil sic mehr mit dem Ge setze über das literarische Eigenthum in Verbindung zu stehen schienen- Da nun aber sowohl der vorliegende Gesetzentwurf, als das allerhöchste Decret, mittelst dessen der letztere an die Ständcversammlung gelangt ist, gänzlich darüber schweigt, so sah sich die Deputation veranlaßt, bei den Herren Ncgicrungs- commissarien nach den Gründen sich zu erkundigen, aus welchen die vbangezogencn Paragraphen über das Verlagsrecht weder in das Gesetz über die Angelegenheiten der Presse, noch in das vorliegende ausgenommen worden. Die darauf abgegebene Er klärung ging dahin, es sei zwar früher die Absicht gewesen, alle nach dem Zustandekommen eines Preßgesetzes noch übrigen Angelegenheiten des Buchhandels in einem Gesetzentwürfe zu sammenzufassen. Daß dicß jedoch nicht geschehen, dazu hätten folgende drei Gründe Vorgelegen: 1) ein vollständiges Gesetz über den buchhändlerischcn Ge- werbsbetrieb sctze voraus, daß die privatrcchtlichen Ver hältnisse des Buchhandels und namentlich ihre Hauptquelle, das Verlagsrecht, bereits gesetzlich geordnet sei. Warum man die Bearbeitung eines vollständigen Gesetzes über das Verlagsrecht noch unterlassen habe, besagten die Motive zu dem gegenwärtigen Gesetze S. 407. Dem wirklich schon jetzt dringenden Bedürfnisse sei durch die 4 und b des Letztem abgcholfen worden. 2) ein Gesetz über den gewerbrechtlichen Betrieb des Buch handels unterliege großen Schwierigkeiten, weil rationelle Grundsätze und damit unvereinbare Localeinrichtungen ge gen einander auszugleichcn wären. 3) Es liege auch noch kein dringendes Bedürfniß zu einem derartigen Gesetze vor. Nun ist die Deputation zwar weit entfernt gewesen und noch entfernt, ein Gesetz über den buchhändlerischcn Ge- werbsbctrieb beantragen zu wollen, da ihre Auskunftsein- holunq vielmehr einen ganz andern Zweck hatte, der auch oben dargelegt worden ist. Da jedoch die Erklärung der Herren Regierungscommissaricn selbst zugibt, daß ein Gesetz über das Verlagsrecht dem Gesetze über den buchhändlerischen Ge- werbsbetrieb vorausgehen müsse, und die Bestimmungen über das Erstere weder mit so großen Schwierigkeiten verbunden, noch die nothwendigcn davon schon durch die U. 4 und ö des > vorliegenden Gesetzentwurfs vollständig erschöpft sind, wie man ^ bei Berathung des Letztem wahrzunehmcn Gelegenheit gehabt hat, so wird die Deputation bei ihren Schlußanträgen auch hierauf zurückkommen, hat aber der Kammer schon hier Mit- theilung darüber machen zu müssen geglaubt, damit es nicht den Anschein gewinne, als sei dieser Umstand bei der allge meinen Beurtheilung des gegenwärtigen Gesetzentwurfs über sehen worden. (Fortsetzung folgt.) Sendschreiben an Herrn Dietze in Anclam. Sie verdienen einen Buchhändler-Orden, mein Herr, daß Sie die großartige Idee einer Eingabe wegen unbefug ten Geschäftsbetriebs in Preußen nochmals im Börsenblatt!! anrcgen. Ja! Es sind unbegreifliche Zeiten, in denen Hunderte von Sortimentsbändlern nicht Ansehen wollen, daß auf diesem Wege Großes zu erwirken sei — eine solche Einsicht kann man nur in Anclam an der Perne und etwa in S. erlangen, an welchen Orten auch die scharf sinnige Auslegung einer vor Kurzem von Herrn Frommann angeführten Redensart zu suchen. Eine richtige Ueber- setzung dieser französischen Floskel ist wohl „hilf dir selbst, so hilft dir Gott." Welcher Scharfsinn gehört dazu, Herrn Frommann bei Anführung dieser Worte eine Eingabe an das Preuß. Ministerium zu unterlegen? Nun, es möge Ihre Eingabe gute Früchte tragen. Erfreuen Sie sich eines glänzenden Erfolgs, wenigstens so lange, bis die Antwort in Ihren Händen ist. 8nlut man ober! zu deutsch: Grüß Sie Gott, Bruder Anclamer. 7. Verschiedene Frage». Wenn Herr Polet in Leipzig mehrere Fortsetzungen ge wisser Werke, wie bereits in No. 16 d. Bl. gerügt, fast drei Monate nach Ausstellung der dazu gehörigen Fak turen abzuschicken pflegt, ja Einsender dieses einen Beischl. desselben vom M- Scptbr. v. I. erst Ende Februars l. I. und etliche dergl. ohne allen Datum empfing, — Hr. Polet auch wiederholt kategorisch erklärt: Seine botanischen Sammlungen würden noch bis Ende März auf Alte Rech nung expcdirt, — so muß sich die Frage aufdringcn: zu welcher Zeit Hr. Polet die Leipziger Oster-Meffe und deren übliche Abrechnung gehalten wissen will, da, den zcithcrigen Erfahrungen zufolge, es sehr leicht Vorfällen dürfte, daß dessen März-Pakete nicht sehr entfernten Handlungen erst im Monat Juli zukommcn möchten, — oder ob es dem selben gefällig würde, schon jetzt und zuvor zu melden, wie viele Lieferungen noch von jenen Sammlungen er auf alte Rechnung zu bringen beliebt, um sich in Zeiten darauf ein richten zu können und Geld für Hrn. Polet herbeizuschaffen, was der Sortimenter von seinen Abonnenten vielleicht zu Ostern 1844 wieder erwarten darf, indem dieser bekanntlich von Glück zu sagen hat, wenn er das im August Verabfolgte zu Ostern bezahlt bekommt? — ? Dem neuen k. sächs. Münz-Gcsetz gemäß soll und darf keinerlei öffentliche Anzeige, Ausbietung und Preisbestim mung mehr nach dem früher» Fuß von alten guten Groschen stattfinden und solche stets nach Neu-Gcld oder Ncu-Gro- schen zu verstehen sein. Wie kommt es aber, daß auf dem Titelblatt der neuen, kürzlich erst erschienenen 5. Auflage der „Auswahl deutscher Lieder" gleich unter der Jahrzahl
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