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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1843
- Sprache
- Deutsch
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87 4 88 durch eine Gesetzgebung erlangt werden könne, welche, we nigstens bei den Schriften über 20 Bogen, von dem Princip der Freiheit der Presse ausginge und also blos die Bestrafung der durch den Druck u. s. w. begangenen Preßvergehen zum Gegenstände hätte, so glauben wir diese Frage unbedingt be jahen zu müssen, da unserem Dafürhalten nach jene Absicht durch ein solches Gesetz weit besser erreicht werden würde, als durch die gegenwärtige Gesetzgebung und den vorliegenden Entwurf. Besser, weil es offener, weil es auf dem Justiz- nicht auf dem Verwaltungswege, weil es den Grundsätzen der Vcrfaffungsurkunde entsprechend geschähe. Ja wenn wir den Kern der, der Verordnung von 1836 beigegcbencn Cen- sorcn-Jnstruction aus der Hülle von anderweiten Vorschrif ten heraus lösen, so finden wir schon in unserm gegenwärti gen Strafgesetzbuchc die genügendsten Strafpräcepte gegen diejenigen Handlungen, zu deren Verhütung die Ccnsur be stimmt ist. Ein unbefangener Blick lehrt dieses; eine nähere Darlegung findet vielleicht ein andermal in d. Bl. Platz: für den vorliegenden Zweck kam cs auch weniger darauf an, über die Censur noch etwas zu sagen — denn die Schriften über 20 Druckbogen sind für ccnsurfrei erklärt, und die übrigen können nicht der Censur entzogen werden, so lange die ge genwärtige Bundesgcschgebung in Kraft bleibt,—-als viel mehr gegen die Rccensur, welche bei diesen wie bei jenen statt finden soll. Nach der Bestimmung § 43. der Verordn, v. 13. Okt. 1836 beruht diese auf den Grundsätzen der Een- sur, und insofern würde allerdings alles über diese Gesagte auch auf jene Anwendung leide», allein cs bedarf dessen schon darum nicht, weil alles was für eine solche fernere preß- polizeiliche Sicherungsmaaßregcl angeführt werden könnte, weder mit den Bundesgesehen noch mit den Zusicherungen der Verfassungsurkunde in Einklang stehen dürfte. Soweit sich dieses auf die Schriften über 20 Druckbogen bezieht, ha ben wir cs in Vorstehendem zu begründen versucht. Und so schließen wir mit der allgemeineren Frage: Sollten wirklich die durch das Medium der Presse zu begehenden Verbrechen so stark, so gemeingefährlich, so dem Arme der Justiz uner- rcichbarsein, daß die polizeilichen Prävcntivmaaßregcln bei ih nen allein zu einer Höhe und Ausdehnung gebracht werden mußten, wie bei keinen aller der übrigen, die sonstigen — und unter ihnen die edelsten — Güter des Staats wie der Einzelnen bedrohenden Verbrechen? vr. S—r- Für Beibehaltung der alten Skechnungswcisc stimme» ferner: K. Bädcker in Koblenz. F. W. Goedsche in Meißen. I. M. Gebhardt in Grimma. I. Hölscher in Koblenz. Kcmink L Sohn in Utrecht. Der „Bcrfasscr" des Mcfistofeles — kein „Märty rer der Presse." „Und wenn er auch den Prozeß nicht gewann, So sprach er doch: ich Hab' das Mcinigc gethan." Hieron. Jobs. Die Allg. Preßzeitnng enthält in ihrer Doppelnummer 101 und 102einen Artikel: Staatsmann und Buchhänd ler, worin zwei Stellen, die mich betreffen und mich an den Pranger zu stellen wähnen, Vorkommen, und eine Entgeg nung meinerseits um so mehr erheischen, als sie in einige b e- reitwillige Zeitungen übergegangen sind- Die erste lautet: „Das Börsenblatt theilt in Nr. 101 das Fragment eines Ge sprächs zwischen einem Staatsmanne und Buchhändler mit.... Ein Staatsmann, der so bornirt wäre u. s. w., verdiente höch stens der Schreiber seines R egier un g ssecr etairs zu sein, und irren wir nicht ganz, so führt er wenigstens die Feder desselben." Ich erkläre hiermit auf Wort und Ehre, daß der Artikel nicht von mir herrührt, und die verehr- liche Redaction wird bezeugen, daß ich ihn nicht cingesandt habe. *) — Die zweite Stelle lautet: „Noch gicbt es Einzelne, die in dem OLG.-Secretair Stcinmann einen Märtyrer der Presse sehen, und für diese theilen wir die Lhatsache mit, daß dieser Herold der Wahrheit, der in der Vorrede zum 2. Theil seiner Schrift sich selbst als Verfasser (?) derselben bekennt, vor Gericht die Autorschaft und jenes Bekenntniß leug net , und nicht einmal so viel Muth besitzt, zu seinen Lhaten (?) nun wenigstens Rede zu stehn." — Ich halte überhaupt von ei nem Märtyrerthum wenig, von einem Märtyrerthum der Presse aber am wenigsten, und hat ein solches mit einem Jn- juricnprozcsse auch gar nichts zu schaffen. Der Advocat Schell- witz, Sachwalter der Buchhändler von Cotta, hat nehmlich eine verpfuschte Denunciation wegen angeblicher Injurien beim hiesigen Obcrgerichtc wider mich eingereicht, in Folge deren nunmehr fast 12 Monate hindurch vergeblich die Ermittlung des „Verfassers" des 1. Hefts des Mefistofeles hin und her ver sucht wird. Die Denunciation nennt mich den Verfasser, was eine Unmöglichkeit ist, da das Heft Mitthcilungcn von H. Heine und Andern enthält. Der Cottasche Advocat hat mit hin einen gewaltigen Bock geschossen, und muthet mir SSN8 xöne zu, das, was er verpudclt, durch die ihm willkom mene, mundgerechte Erklärung: i ch sei der Verfasser, wieder in's Gleise zu bringen. Seltsame Zumuthung in Beziehung auf mich in einem Injurie nprocesse meinem Wider sacher und Dcnuncianten gegenüber! Sie, alter Advocat, kennen doch die alte Regel: wer vor Gericht be hauptet, muß beweisen. Beweisen Sie daher ich sei der Verfasser der angeklagtcn Schrift, aber auf andere Weise wie bisher; denn Ihre in Antrag gebrachten Bcweisrequi- sitionen nach aller Herren Ländern fruchten nichts. Ich mache auf das erwähnte Märtnrerthum der Presse keinen An spruch, wohl aber auf ein Urtheil, das also lautet: In fisca- lischen Untersuchungen wider den rc. Steinmann erkennt der erste Senat des Königl. Oberlandesgerichks zu Münster den Ac ten gemäß für Recht, daß Denunciat kostenfrei loszu- sprechen- Münster den 2. Januar 1842. Friedr. Steinmann. -) Geschieht hiermit der Wahrheit .gemäß. d. R. M a n n i ch f a l t i g e s. Die Pariser Pressen haben im Jahre 1842 geliefert: 6445 Bücher in lebenden und tobten Sprachen; 1941 Kupferstiche und Lithographien und 395 Musikwerke. In der Schweiz erscheinen mit diesem Jahre 63 politische, 3 juridische, 5 kirchliche, 5 pädagogische, 3 industrielle, 2 mili- tairische, 3 belletristische und unterhaltende, 5 Blätter allgemei- nern und wissenschaftlichen Inhalts und etwa 20 Anzeigc- blätter. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marle.
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