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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1843
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- 13.01.1843
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- Deutsch
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85 4 86 und Vertrieb eines Buches übertretenen strafrechtlichen Vor schriften zur Geltung zu bringen sind: und wir wüßten nicht, was unter einer „Feststellung der rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit" verstanden werden sollte, wenn man nicht da mit ein solches Gesetz bezeichnet hätte. Nur dieses können die „rechtmäßigen Grenzen" derselben sein, weil nur so die Ver pflichtung des Staats, die Uebcctretung der Strafgesetze zu ahnden, mit jener Erlaubniß zum Druck und Vertrieb von Büchern in Einklang gebracht werden kann; eine Beschrän kung dieser Erlaubniß auf gewisse Gattungen von Schriften kann nicht eine „ Feststellung der rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit" genannt werden, sondern würde nur höchstens eine partielle Preßfreiheit hinsichtlick der übrigen Gattungen gewähren. Ja man käme, wollte man dieser Deutung bci- pflichten, sehr bald dazu, in den dermalen, mit Einschluß des Entwurfes, vorliegenden Gesetzen nichts weiter als eine der artige Feststellung finden zu können, und cs stände dann also fest, daß wir uns bereits im Besitze der Preßfreiheit befänden. Sollte man auch hiergegen noch den Einwand erheben, daß dieser Dcsinitivbeschluß zur Zeit noch nicht erfolgt, mit hin von einer ausdrücklichen Feststellung des Princips der Preßfreiheit noch nicht die Rede sei, so würde zwar auch dem schon unsers Dafürhaltens durch die Hinweisung auf die in der Bundcsacte ausgesprochene Preßfreiheit begegnet werden können. Allein wir wollen als näber, bestimmter und vor allen Deutungen und Mißdeutungen sicherer, vielmehr die in der Sächsischen Verfassungsurkunde § 35. enthaltenen Worte anführen: „Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet werden, wel ches die Freiheit derselben als Grundsatz fcststellen wird." (Die hier ausgelassenen Worte, welche nach den un- zwcifelhaftenGrundsätzen der Interpretation nur Ausnahmen von diesem „Grundsatz," nicht einen entgegenstehenden Grund satz aussprechen können, werden wir alsbald in einem andern Zusammenhang näher beleuchten.) Die hier angeführten Worte der Sächsischen Gesetzgebung würden mit der Bun desgesetzgebung in einem nicht gestatteten und sicher längst aufgedeckten Widerspruch stehen, wenn das Princip der Bun desgesetzgebung ein anderes, als das in Sachsen ausgestellte der Preßfreiheit wäre. Geht nun aus dem Angeführten — wie wir nicht anders glauben können — als unzweifelhaft hervor, daß die Bun- desgesctzgebuug die Freiheit der Presse als Princip, die Ecn- sur der Schriften unter 20 Bogen, der Heftweise erschei nenden und der Zeitschriften aber als Ausnahme aufstcllt, so ist nicht nur, indem sie hinsichtlich der Schriften über 20 Bogen gar keine Beschränkung aufstellt, schon aus diesem Grunde, sondern auch wegen der Unvereinbarkeit mit dem Principe der Preßfreiheit die Recensur der Sächsischen Preß- gcsetzgebung im Widerspruche mit der Bundesgesetzgebung: der vorliegende Entwurf, weit entfernt, der Presse das mit der letzteren vereinbare Maaß von Freiheit zu gewähren, läßt vielmehr eine mit der Bundesgesetzgebung nicht vereinbare Beschränkung forlbestehcn, und — das Verhällniß des Ent wurfes zur Bundesgesetzgebung ist mindestens das eines theilweisen Zucückstehens hinter den Normen der Bundesge setzgebung. z. Da» Verhältnis de» Entwürfe» zu der Dächs,s«hen Verfassung»» rkunde. Wir haben die § 35. der Sächsischen Vcrf.-Urk., welche hier vorzugsweise in Betracht kommt, schon theilweise in Vorstehendem angeführt: cs ist in derselben ausgesprochen, daß das darin zugesagtc Prcßgcsctz die Freiheit der Presse „unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundcsgcsepe und der Sicherung gegen Mißbrauch" als Grundsatz fcststel len werde. Ein Theil dessen, was zur Würdigung des Verhältnisses, in welchem der Entwurf zu dieser tz. der Verf.-Urk. steht, zu sagen ist, wurde bereits in Vorstehendem bemerkt: das näm lich , daß der Entwurf mit den Vorschriften der Bundesge setze in sofern nicht in Einklang stehe, als diese letzteren auf einem andern Principe basiren und von diesem Principe we niger Ausnahmen machen, als der Entwurf vorschreibt. Man kann und wird der Sächsischen Gesetzgebung und ins besondere auch dem Entwürfe zwar nicht den Vorwurf machen, daß sie die durch Bundesgesctze gebotenen Beschrän kungen nicht anerkennen, — und insofern ist schon jetzt wahr, was in tz 35. über Berücksichtigung der Bundesgesehe gesagt ist; wohl aber muß man zweifeln, daß die im Entwurf von Neuem anerkannte Recensur der über 20 Druckbogen star ken Schriften den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung, wie wir sie unter Nr. 2 darzulegen versucht haben, entspreche — und insofern ist zur Zeit noch nicht eine Wahrheit geworden, was in § 35. über Berücksichtigung der Bundesgesetze ver heißen ist. Auch was den Grundsatz der Freiheit der Presse anlangt, werden wir uns auf das vorhin Gesagte zur Begründung der Behauptung beziehen können, daß ein solcher Grundsatz noch nirgends in unserer Preßgesetzgebung, am wenigsten in dem vorliegenden Entwürfe ausgesprochen worden sei. Nur was die „Berücksichtigung der Sicherung gegen Miß brauch" anlangt, so ist diese sowohl in den früheren, als in dem gegenwärtigen neuesten Acte der Preßgesetzgebung durch- gehends erkennbar. Es dürfte sonach kaum einer weiteren Darlegung bedür fen , um zu zeigen, daß der Entwurf nicht — wie es in dem ihn begleitenden Dekrete heißt — in Verbindung mit dem Gesetzentwürfe über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen, der Zusicherung in § 35. der Verf.-Urk. genüge, sondern daß er vielmehr noch eben so weit, als die früheren Preßgesetze, hinter den dort ertheilten Zusicherungen in der Hauptsache wenigstens zurückstehe. Wenn es übrigens in dem Dekrete weiter heißt: „es könne nach Erledigung des obgedachtcn Hauptpunktes füglich wei teren Erfahrungen Vorbehalten bleiben, ob und in wiefern die übrigen Gegenstände eines vollständigen Preßgesetzes neuer gesetzlicher Bestimmungen bedürfen" so möchte man aus die sem etwas dunkeln Satze nicht mit Ungrund ableiten, daß wenigstens damit nicht die alsbaldige Aufstellung eines auf der Basis der Preßfreiheit ruhenden Preßgesetzes indicirt sei — so daß also aus diesem Beisatze wenigstens nichts gegen die obige Eharakterisirung des Verhältnisses, in welchem der Entwurf zur Verf.-Urk. stehe, entnommen werden dürste. Knüpfen wir nun aber hieran schließlich die Frage: ob in der That „die Sicherung gegen Mißbrauch der Presse" 6*
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