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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1843
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- Erscheinungsdatum
- 13.01.1843
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- Deutsch
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83 4 84 düng des Eensurcollegii entgegensetzen kann, weil er eben schon die Eensur passirt hat, als der einer censurfreien. Allein diese Gleichheit wird wesentlich zu Ungunsten des Buchhändlers wie des Schriftstellers verändert, indem aus drücklich der Wegfall jeder Entschädigung für Consiscalion censurfreier Schriften ausgesprochen ist. Um den Preis des Wegfalls der Eensurgebühren verliert also der Buchhändler die Aussicht auf irgend eine Entschädigung für Druckkosten und Honorar — das ist das Resultat des Entwurfes. Fragt man, durch welchen Rechtsgrund die Regie rung diese Bestimmung, die in der ganzen neueren Gesetzgebung ihres Gleichen suchen dürfte, zu begrün den versucht habe, so finden wir hierüber in den Mo tiven zu §6 des Entwurfes zwar eine Angabe, aber eine solche, die blos die negative Seite der Sache berührt. Es heißt da selbst, man habe in der obenerwähnten Verordnung v. 13. Octbr. 1836 zwar für confiscirte censirte Schriften aus Bil ligkeitsgründen eine Entschädigung in Aussicht gestellt; allein diese Billigkeitsgründe, die auf der Ertheilung der Druckge nehmigung durch einen Eensor beruhen, fallen bei uncensir- ten und daher auch bei censurfreien Schriften weg. — Welche Gründe die hohe Staatsregicrung zu jener Gewährung be wogen haben mögen, ob solche, die auf der Würdigung des Rechts, oder solche, die auf dem Gefühle der Billigkeit beru hen, das kann niemals den leitenden Gesichtspunkt bei Be- urlhcilung dessen, was einmal Rechtens geworden ist, abge ben. Ist aber eine solche Entschädigung durch bekannte all gemeine Rechtsgrundsätze geboten, und erkennt die höchste sächsische Justizbehörde, das Oberappellationsgcricht zu Dres den, in diesem Sinne auf eine Verpflichtung der Staats regicrung zur Vertretung des Eensors, der die Erlaubniß zum Drucke erthcilt hat, wird ferner von dieser sowohl wie von andren Justizbehörden auch die Verbindlichkeit der Staatsre gierung zum Ersätze des bezahlten Honorars ausgesprochen — so kann nach unsermDafürhalten nicht von diesemRechts- grundsatze eine Ausnahme irgend einer Art gemacht werden; eine Ausnahme, die noch dazu im vorliegenden Falle gerade viel empfindlicher ist, als sie da sein würde, wo sie nicht besteht, weil sie gerade die größeren und darum auch theure- ren Werke trifft. Es ist also das Verhältniß des Entwurfes zum früheren Rechte als ein entschiedener Rückschritt zu bezeichnen. 2. Da» Berhältnin dc» Entwurfcs zur BundcS- gcsctzgcbuug. In dem, den Entwurf begleitenden Dekrete v. 30. Nov. 1842 heißt cs: durch diesen Entwurf werde nunmehr der Presse das mit der Bundesgesetzgcbung vereinbare Maaß von Freiheit gewährt. Die Bundesgesetzgebung enthält — so viel die innerhalb der deutschen Bundesstaaten gedruckten Schriften anlangt — keine andere beschränkende Bestimmung, als die, welche in den Worten des Bundesbeschlusses vom 20. Sptbr. 1819 liegt: „So lange als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder Heftwcise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deut schen Bundesstaate ohne Vermissen und vorgängige Genehm haltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden." Es liegt klar vor Augen, daß in diesen Worten hinsichtlich der über 20 Bogen starken Schriften auch nicht die geringste Beschränkung geboten ist. Und gleichwohl läßt der Entwurf in § 5. noch „alle übrigen dermal geltenden Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse, über die deshalb geord neten Polizeistrafen u. s. w. unverändert bleiben," und in § 6. die Möglichkeit einer Consiscation censurfreier Schriften ein- tceten. Unzweifelhaft stellt sich nach dem Gesagten die im Dekrete gewählte Ausdrucksweise, „man sei auf das mit der Bundes gesetzgebung vereinbare Maaß derPreßfreiheit zurückgegangen" als unrichtig heraus: denn es läßt sich mit der Bundesgesctz- gebung zwar nicht die Aufhebung der Eensur hinsichtlich al ler Schriften, wohl aber die Unterlassung derReccnsur, welche in der Berechtigung des Staats zur Eonsiscation ohne vorgängige gerichtliche Entscheidung liegt, vereinbaren. Wollte man aber auch selbst, wie es Seiten der Regierung in Gemäßheit der angeführten Worte des Dekrets den An schein hat, das Fortbestehen der sonstigen preßpolizeilichen Maaßregeln als einen Ausfluß gewisser dem Staate zuste hender Rechte oder gar Pflichten erklären, welche durch jene Bestimmung des Bundesbeschlusses von 1819 gar nicht al- terirt worden seien, so würde auch diese Rechtfertigung un- serm Dafürhalten nach nicht Bestand haben. Denn sie würde eben so mit andern Bestimmungen der Bundcsgesetzgebung, wie mit einer klaren Vorschrift der Sächsischen Verfassungs urkunde in Widerspruch stehen. Schon allgemeinen Rechtsgrundsätzcn nach (exceptio 6r- mst regulam) hat eine Ausnahmebestimmung — wie die in den angeführten Worten des Bundesbcschlusses enthaltene unstreitig ist — die Bedeutung, den Rcchtsgrundsatz, von welchem sie eben eine Ausnahme ausstellt, dadurch im klebri gen zur erneuten Anerkennung zu bringen: mit andern Worten, cs wird durch jene auf gewisse Schriften beschränkte Vorschrift vorgängiger Druckgenehmigung oder Censur die Regel ausgesprochen, daß hinsichtlich der übrigen eine solche Eensur nicht statt finden solle. An der Richtigkeit dieser Schlußfolgerung kann selbst die Regierung nicht gezweifelt haben: sonst wäre sie im Unrechte gewesen, indem sie die Eensur hinsichtlich der über 20 Druckbogen starken Schriften für aufgehoben erklärt. Aus der Anerkennung dieses Satzes folgt aber weiter, daß auch die, mit dem Namen der Rcccn- sur am kürzesten zu bezeichnende, für den Staat anderweit und durchgehends in Anspruch genommene Berechtigung kei neswegs mit jener Vorschrift des Bundesbeschlusses in Ein klang steht. Denn der Bundesbeschluß stellt jener beschrän kenden Bestimmung ausdrücklich die Preßfreiheit in den Worten gegenüber „daß demnächst ein Definitivbeschluß über die rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit in Deutschland erfolgen soll." Unter Preßfreiheit kann man aber, wenn an ders dies Wort nicht blos „ein tönendes Erz, und eine klin gende Schelle" sein soll, nichts anders verstehen, als die Er laubniß, ein Buch drucken und ausgeben zu dürfen, welche an keine andere Bedingung, als an die Eoncession zum Be triebe eines Buchdruckecei - und buchhändlerischen Geschäfts geknüpft ist. Ein Gesetz, welches das Princip der Preßfrei heit zur Grundlage hat, wird also nur die Modalitäten fest zustellen haben, unter welchen die durch Abfassung, Druck
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