Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1919
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- 1919-01-14
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Redaktioneller Teil. .V! 10, 14. Januar 1913. Kleine Mitteilungen. 8 21 des (Gesetzes über das Verlagsrecht. - Ter 8 21 des Ver- lagSgesetzes lautet wie folgt: »Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk ver breitet wird, steht für jede Allflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Fnrcresscn des Ver fassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf cs stets der Zustimmung des Verfassers.« Die Auslegung dieses Paragraphen stimmt in den Kommentaren von Allfeld, Voigtläuder-Fnchs und in der Ausgabe vom Bibliographi schen Fnstitut (Meyers Volksbücher) Leipzig überein. Allfeld sagt unter anderem in Ziffer 1 (Satz 1): ». . der Verleger allein bestimmt vor der erstmaligen Ausgabe und vor dem Erscheinen jeder neuen Auflage, einseitig den Laden preis.« Voigtlünder-Fuchs führen in ihren Erläuterungen zu diesem Paragraphen unter Ziffer 5 auS: »Alles dieses (1-1) bezieht sich nur ans je eine und dieselbe Auflage. Für eine jede neue Auflage gewinnt der Verleger die Freiheit, den Preis gegen die vorhergehende zu ändern, auch wenn sie unverändert ist, sofern das nicht gegen den Sinn der Abmachun gen mit dem Verfasser verstößt.« Fn dem Verlagsgesctz, Ausgabe Meyers Volksbücher, heißt es: »Der Preis einer nenen Auslage kann vom Verleger ohne die Zustimmung des Verfassers und ohne Rücksicht ans dessen Inter essen bestimmt werden.« Dem entgegen steht die Äußerung, die Ernst Müller in seinem Kommentar (F. Schweitzer Verlag, München) znm Ausdruck bringt, denn er sagt: »Die Bestimmnng des 8 21 gilt immer nur für die laufende Auslage: für jede andere Auflage ist die Zustimmung des Verfas sers wieder neu cinznholen nach Maßgabe des Satzes 2 und 3.« Der Ansicht Müllers, die im Widerspruch steht mit den drei vor genannte» Autoren, können wir nicht beipflichten. Sie könnte allen falls bei unveränderten Nenanflagen Geltung haben, ist aber auch dann unhaltbar, wenn inzwischen die Herstellung teurer oder billiger geworden ist. Wir halten viclmchr die Auffassung der drei ersten Antore» für die allein logische nach dem Wortlaut des Gesetzes. (Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins Nr. 680 vom 18. Dezember 1018.) Fachausschuß für das gesamte Papierfach. — Ans Ersuchen des Staatssekretärs des Neichsamtcs für wirtschaftliche Demobilmachung fand am 28. November 4918 eine Vorbesprechung wegen Gründung eines Fachansschnsses für das gesamte Papierfach statt. An der Be sprechung nc.hmcn teil Vertreter der Zellstoff-, Holzstoff-, Papier- und Pappenindnstrie, des Papierhandels, des Drnckgewerbes, Verlages und der Papierverarbeitnng. Diese Vertreter gehörten zum Teil den Kreisen der Arbeitgeber, znm Teil denjenigen der Arbeitnehmer an. Fm Lause der Vorbesprechung wurde ein vorbereitender Ausschuß ans 8 Herren gewählt, der seinerseits für die Arbeitgeber Herrn Alexander Flinsch, für die Arbeitnehmer Herrn Paul Thräncrt mit der Durchführung der weiteren Vorarbeiten, insbesondere Sammlung der Vorschläge für die endgültige Zusammensetzung des Fachansschns ses beauftragte. Für die lausenden Arbeiten des Fachansschnsses wurde die Ge schäftsstelle der Neichskommission zur Sicherstellung des Papierbe darfs zur Verfügung gestellt, bei welcher auch eine Reihe von An fragen und Anträgen, hauptsächlich wegen Beschäftigung stilliegender Betriebe, einlief. Die sachliche Erledigung derselben mußte vorläufig bis zur endgültigen Bildung des Fachansschnsses znrückgestellt werden. Am 27. November fand im Denlobilmachungsamt die konsti- lnierende Sitzung des Facl/ansschusses statt. Der Fachausschuß bildete sich ans den oben genannten Herren und wählte als Obmänner für die Arbeitgeber: Herrn Rechtsanwalt Lammcrs, für die Arbeitnehmer: Herrn Emil Kloth. Eine nochmalige Erörterung der für den Fachausschuß in Aus sicht genommenen Tätigkeit ergab, daß viele der zu behandelnden Fragen in das bisherige Arbeitsgebiet der Neichskommission zur Sicherstellung des Papiersbcdarfs fallen. Es wurde deshalb ein stimmig beschlossen, die Tätigkeit des Fachausschusses alsbald ans die Rcichskommissi in zur Sicherstellung des PapicrbeöarfS zu übertragen. Diese Kommission soll den Bedürfnissen entsprechend nmgestaltet, insbesondere durch Zumal)! von Vertreter» der Arbeitnehmer pari tätisch besetzt werden. Nur in denjenigen seltenen Ansnahmcsällcn, wo das Demobilmachnngsamt ans besonderem Anlaß den Fachaus schuß zu hören wünscht, wird letzterer nach Bedarf znsammcntretcn. Die vom Demobilmachnngsamt gegebene Anregung, den Fachaus schuß gleichzeitig der -Arbeitsgemeinschaft der industriellen und ge- L4 »verblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer« zur Verfügung zn stellen, wurde einstimmig abgclehnt mit der Begründung, daß durch diese Arbeitsgemeinschaft rein private vertragliche Beziehungen zwischen den großen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geschaf fen werden sollen, i» deren Rahmen andere Aufgaben zn lösen sind, als sie dem Fachausschuß beim Demobilmachnngsamt zngedacht waren. Die Reichskommission zur Sicherstellung des Papierbcdarss wird sich in Verbindung mit den zuständigen Behörden in ihrer nächsten Sitzung darüber schlüssig machen, ob sie nach entsprechender Umge staltung die ihr zugedachten Arbeiten zu übernehmen gedenkt. Es ist zn erwarten, daß der Beschluß znstimmend lautet. Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder knltnrcllcr Bedeutung in Österreich. - Dem österreichische» Staatsgesetzblatt vom 13. Dezember 1018, Nr. Ol», entnehmen »vir folgendes Gesetz vom 5. Dezember 1018, be treffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegen ständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung. Die Provisorische Nationalversammlung des Staates Dentschöster- reich hat beschlossen: 8 l. Die Ausfuhr von Gegenstände» von ge schichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Antignitätcn, Gemälde, Miniaturen, Zeichnungen und Werke der Graphik, Statuen, Reliefs, Medaillen und Münzen, Gobelins und andere ältere kunst gewerbliche Werke, archäologische nnd prähistorische Gegenstände, Archi- valie», alte Handschriften nnd Drucke nnd dgl.) ist verboten. 8 2. 1. Die Veräußerung nnd der Erwerb der Gegenstände der im 8 1 bc- zeichiielen Art nnd Bandcnkmale, die sich im Eigentum oder im Be sitze von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, öffentlichen Anstal ten oder Fonds oder von Stiftungen befinden, ist verboten. 2. Das gleiche gilt bis zur Erlassung eines Gesetzes über die Krongüter nnd Familiengüter des ehemaligen kaiserlichen Hauses für die obbezeich- nete» Gegenstände, die sich im Eigentum oder Besitze des bisherigen Hofärars befinden. 3. Die entgegen dieser Bestimmung abgeschlos senen Rechtsgeschäfte sind ungültig. 8 3. Die Werke lebender Künst ler nnd solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Fahre ver gangen sind, sind von diesen Verboten ansgenommen. 8 4. 1. Aus nahmsweise kann die Ausfuhr oder Veräußerung von Gegenständen der bezeichnet«.'» Art in rücksichtswürdigen Fällen vom StaatSdcnkmal- amtc bewilligt werden. 2. Gegen die Verivcigernng dieser Beivillignng steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das Staatsamt für Unter richt offen. 8 5- l Wer dem in diesem Gesetze enthaltenen Ausfuhr verbote zuwiderhandelt, wird nach dem Gefällsstrafgesetzc bestraft. Neben der gesetzlichen Strafe ist stets auch der Verfall des Gegenstan des der strafbaren Handlung ansznsprechen. 2. Wer das in diesen, Gesetze enthaltene Veränßcrnngs- oder Erwcrbsvcrbot vorsätzlich Übertritt oder nachträglich ans der Übertretung Vorteile zieht, wird von der politischen Bezirksbchördc mit Geld bis znm zweifachen Be trage des vom Staatsdenkmalamte zn bestimmende» Wertes oder des Erlöses oder mit Arrest bis zn drei Monaten bestraft. 3. Auch kön nen die veräußerten Gegenstände für verfallen erklärt werden. 8 k!. Die gemäß 8 5 für verfallen erklärten Gegenstände nnd eingehenden Geldbeträge fallen dem Staatsschätze zn. Sie sind von» Staatsamt für Unterricht für öffentliche Knnstzwecke zn verwenden. 8 7. Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung der Staatsrat betraut wird, tritt mit den» Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Ans Grund des 8 7 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Ok tober 1018 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt wird beurkundet, daß der obenstehcnde Beschluß von de?Provisorischen Nationalversammlung am 5. Dezember 1018 gefaßt worden ist. Post. Der Privatpost- nnd Gefangenenverkchr mit der Ukraine ist eingestellt. Der Feldpostverkehr mit den Truppen in der Ukraine bleibt unter den jüngst betanntgegebencn Beschränkungen bestechen. Umsatzsteuer gemischter Betriebe. — Der 8 7 des Umsatzstenergesetzeö läßt cs im unklaren, ob gemischte Betriebe im Berlagsbnchhandel ge wissermaßen eine »innere Umsatzsteuer« zn entrichte» haben: ob also beispielsweise Umsatzsteuer zn bezahlen ist für Lieferungen der Druckerei an den Verlag, wenn beide Betriebe eine Einheit bilden. Die Entscheidung dieser Frage ist Ausführungsbcstkmmungcn Vorbe halten. Nach unserer Ansicht umfaßt der Verlagsbetrieb niemals allein den -Handel mit Bücher» im großen, sondern stets auch die Herstellung des Buches. Der wirtschaftliche Prozeß von der Erwerbung des Mannskripts an bis znm Verkauf des hergestclltc» Werkes an den Klein- oder Zwischenhändler muß als eine untrennbare Einheit an gesehen werden, innerhalb deren daher eine Umsatzsteuer nicht zu ent richten ist. Der 8 7 hat offenbar nur solche Betriebe im Auge, bei denen marktgängige Ware von dem einen Untcrbetricb an den anderen
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