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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1842
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- 1842-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1842
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- Deutsch
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3213 112 3214 giebt jeder mechanischen Thätigkeit, jeder rohen— nicht die geringste Bildung erfordernden — Arbeit Raum, innerhalb dessen sie unantastbar ist, sie hat einRecht auf seinen Schutz ; für den Journalisten, den einflußreichsten Lehrer des Volkes, den Geschichtschreiber eines jeden Tages, der sich seine Befä higung mit eben so viel Kosten als Anstrengung erworben hat, giebt es kein Recht; für ihn giebt es nur „Conccssion auf Widerruf", also Gnade. Aber nicht jene einfache, natürliche, himmlische Gnade, die sich voll und unbedingt ergießt auf den damit Beglückten, sondern eine Gnade, die ihrem Opfer jeden Augenblick mit der Entziehung, mit dem Tode droht. —- Wie treu der Journalist seine Pflicht gegen den Staat erfüllt, wie willig er sich dem Gedanken- und Ausdruckszwange fügt, wie geduldig er seine Ucberzeugung fremden Willen opfert, wie langmüthig er jeden Censurstrich erträgt ein einziges Ver sehen, eine einzige auswärtige Reklamation reicht hin, ihm die Concefsion zu entziehen. Ob sein Vermögen, seine Exi stenz, das Wohl seiner Familie, sein und der Seinen ganzes Leben und Sein auf dem Spiele steht —- was kümmert das den Staat? Die Concession war „auf Widerruf" ertheilt und die Verwaltung ist also in ihrem Rechte. — Wenn die-' ser Zustand der Dinge nicht das Recht, die Pflicht, die Noch- ^ Wendigkeit begründet, alle Kräfte zur Abhülfe anzuspannen, so giebt es überhaupt nirgend eine Begründung dafür. Muß der Schriftsteller nun aber das Alles erdulden vom Staate, dem er angehört, von der Regierung, der er Gehor sam schuldig ist, in dem Vateclande, das uns Allen lieb und theuer ist; erkennen wir die Grundursache all' dieser Leiden nur in der Censur und in dem ganz gesetzlosen Zustande un serer Presse im Allgemeinen, so drängt sich uns mit Allge walt die Frage auf nach der Rechtmäßigkeit der Censur. Der Staat hat den Zweck, die Freiheit der Person und des Eigcnthums zu schützen. Die freie Gedankenmittheilung ist nun aber einer der wesentlichsten Theile der persönlichen Freiheit und darf um so weniger angetastet oder beschränkt werden, als sie zugleich der edelste und erhabenste Theil dersel ben ist. Behauptet der Staat, die freie Gedankenmittheilung präventiv bewachen und beschränken zu müssen, weil sie zu leicht verletzend in das Rechtsgebiet Anderer übergreifen kann, so stellt er sich damit eine Aufgabe, die zu erfüllen unmög lich ist.— Denn dann muß ec aus demselben Grunde jede andere Regung der geistigen und physischen Kraft präventiv überwachen und hemmen, da sie alle verderblich wirken kön nen; er darf die freie Rede nicht gestatten, muß die Zunge fesseln, da dieselbe Gott lästern, die Sitte entweihen, den Staat selbst und seine Bewohner verläumden und ihnen ge fährlich werden kann; er muß die Hand und den Fuß binden, die dem Leben und Eigenthum des Nebenmenschen jeden Au genblick verderblich werden können; er darf den Gebrauch des Messers und anderer scharfen Werkzeuge nicht gestat ten; er muß die Handhabung des Feuers durchaus verbieten, weil dasselbe Städte und Dörfer cinäschern kann; ja ec müßte all' diese Beschränkungen um so strenger aufrecht erhalten, als der Schaden, den der Mißbrauch physischer Kräfte verur sacht, meist gar nicht wieder gut gemacht werden kann. Alle diese Einrichtungen, die in so allgemeiner Ausdehnung angewendet, den Staat zur unerträglichsten Zwangsanstalt machen und seinen Verfall unvermeidlich herbeiführen wür den, finden wir nirgends. Nur bei der Presse hak der Staat sich eine Beschränkung angemaßt, die aller rechtlichen Grund lage vor dem Natur- und Vernunftrechte durchaus ermangelt. Läßt sich nun aber eine naturcechklichc Begründung der Ecnsur nicht Nachweisen, so hat sie eben so wenig Boden auf dem positiven, geschriebenen geschichtlichen Rechte. Wir wollen hier die Bestimmungen älterer Zeit nicht wiederholen, die das unveräußerliche Recht der freien Gcdankenmittheilung enthalten und anerkennen; sondern mit der neuesten Epoche unserer Geschichte, mit der Begründung des deutschen Bun des beginnen. Hier aber sichert uns das Grundgesetz der neuen Staatsgestaltung, die Bundesaktc in ihrem Artikel 18. jenes bis jetzt verkümmerte Recht der Preßfreiheit zu. Ja, die „verbündeten Fürsten und freien Städte" setzten so gar das Recht der Preßfreiheit als etwas Natürliches, sich von selbst Verstehendes voraus und bestimmten nur, daß die Bundesversammlung sich „bei ihrer ersten Zusammenkunft mit gleichförmigenVcrfügungen über diePreßfreiheitbeschäfligen" solle. Hat nun auch heute nach sieben und zwanzig Jahren diese „erste Zusammenkunft" noch nicht Statt gefunden, sind „gleichförmige Verfügungen" nur zur Beschränkung und Unterdrückung der Preßfreiheit erschienen, so kann das den anerkannten Rechtsanspruch nicht schmälern. Das deut sche Volk glaubt — und was würde aus ihm, wenn es nicht glauben könnte! — an die Heiligkeit dieser wie jeder andern Bestimmung der Bundesakte; cs hegt das Vertrauen zu sei nen Regierungen, daß dieselben eben so kräftig für die end liche Ausführung dieses Artikels sich verwenden werden, als ! sic die Ausführung anderer ins Werk gesetzt haben, die schwer auf dem Volke lasten. — Die Anerkennung des Rechtes der Preßfreiheit ging aus dem Artikel 18. der Bundesakte in alle deutschen Verfassungen über, und so sichert auch der §. 35. der Verfassungs-Urkunde uns in Sachsen Preßfreiheit zu. Haben nun die Karlsbader Beschlüsse vom 20. Septem ber 1819 uns eine „provisorische" Verfügung des Bundes gebracht, die nichts weniger als Preßfreiheit gewährt, so läßt sich d,och die allgemeine Einführung der Censur auf Grund dieser Beschlüsse nicht rechtfertigen, wie dies von mehreren schriftstellerischen Autoritäten dargethan wurde, so wie auch in dem Berichte der ersten Deputation der zweiten Kammer, den sie über den Gesetzentwurf „die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend" auf dem vorigen Landtage erstattete. Die Karlsbader Beschlüsse vermeiden vielmehr das Wort Een sur absichtlich; da eine Minorität am Bun destage geltend machte: daß eine Censur den gehegten Absichten nicht entsprechen werde, es auch gefährlich scheine, wenn in Staaten, wo Eensurfreiheit bestehe, diese dem Volke wieder entzogen werde, so erklärt ein den Karlsbader Beschlüssen vorhergehender Bundesbeschluß: es sei nach dem Geiste und Sinne des Preßgesetzes jedem einzelnen Bundesstaate Vorbehalten, die angemessenen und ausreichenden Maßregeln zu ergreifen; auch könne es jeder Staatsverwaltung überlassen bleiben, ob und in wieweitsie die Censur einführen und auf welcheSchristensie solche ausdehnenwolle. 225 *
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