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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1842
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- Deutsch
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YkttHeror-eiitliche Beilage zuin Börsenblatt M 105 Dienstags, den 6. December 1842. Königlich Sächsischer Gesetzentwurf über das literarische Eigenthum riebst Erläuterungen und Motiven. Mit folgendem Decrct: „Se. Königs. Maj. lassen in den An lagen den getreuen Ständen den Entwurf zu einem Gesetze, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen undWcr- kcn der Kunst betreffend, mit den dazu gehörigen Erläuterungen und Beweggründen zugchcn, und sind ihrer Erklärung darauf in Huld und Gnaden crwärtig, womit Sic denselben jederzeit wohl bcigethan bleiben. Dresden, den21. Nov. 1842. Friedrich August, Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf." — ist bei der II. Kammer am 22. Nov. der betreffende Gesetzentwurf nebst Motiven eingcgangcn, wel cher lautet: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. finden Uns bewogen, über den Schutz der Rechte an literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen: 8- >. Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, sic mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dür fen ohne Einwilligung ihres Urhebers oder Derjenigen, auf welche der selbe seine Rechte am Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden, wobei, rücksichtlich der Kunstwerke, an sich darauf nichts ankommt, ob und inwiefern der mechanischen Vervielfälti gung eine Nachbildung vorherging. Derselben Bestimmung unterliegen auch die vom Urheber selbst nicht handschriftlich mitgcthcilten, sonder» von einer andern Person nachgeschricbencn mündlichen Vorträge. Es tritt jedoch hierbei allenthalben die Bestimmung 8- 15 ein. 8- 2. Das aus schließliche Recht des Urhebers, von seinem literarischen Erzeugnisse oder Werke der Kunst durch dessen für eigne oder eines Andern Rechnung aus mechanischem Wege vorzunehmende Vervielfältigung Gewinn zu ziehen (8- 15.), ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. 8. 5. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer dreißigjährigen Frist. Diese beginnt, s) wenn der Urheber nachzuweiscn ist und die Veröffent lichung erlebt hat, mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem letzten Zeit punkt, in welchem dieser erwiesenermaßen noch gelebt hat; b) in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Ver öffentlichung des Gcistescrzeugnisscs. Bei der Berechnung dieser dreißig jährigen Frist sind Schriften, die durch ihren Innern Zusammenhang ein Ganzes bilden, erst mit ihrer Vollendung, dagegen fortlaufende Samm lungen, die ein Ganzes nicht bilden, mit dem Erscheinen jedes einzelnen Thcilcs für erschienen zu achten. Der Staatsregicrung bleibt Vorbehal ten, diese dreißigjährige Schutzfrist in besonders geeigneten Fällen zu verlän gern. MitAblaufdcr Frist, wahrend welcher cin Geistcscrzeugniß den vorste hend geordneten Rechtsschutz zu genießen hat, wird dasselbe zum Gemein - gut, dessen Vervielfältigung einem Jeden freistcht, der überhaupt nach den be stehenden gewerbpolizcilichcn Bestimmungen zu dergleichen igcwcrblichen Un ternehmungen befugt ist. Bei der Vervielfältigung eines Gemeinguts werden nur die neuen Geistes- und Kunstcrzcugnissc, mit welchen cs dabei in Verbindung gebracht wird, für deren Urheber Gegenstände von Rechten der Z8-1 und 2 gedachten Art. 8-4- Die Zahl der Exemplare, in wel chen die Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt von der Vereinigung mit dem Urheber oder Demjenigen ab, der in dessen Rechte eingctrcten ist. Kann eine ver tragsmäßige Bestimmung über die Zahl der Exemplare nicht nachgewie sen werden, so gilt das Recht zur Vervielfältigung des Erzeugnisses in 9r Jahrgang. seiner unveränderten ursprünglichen Gestalt als unbegrenzt, und sie kann daher auch »ach Gefallen wiederholt werden. Wurde die Zustimmung des Inhabers des Rechts am Original auf eine gewisse Zahl der Exem plare der Vervielfältigung beschränkt, so bedarf es zu jeder ferner» Ver vielfältigung einer neuen Zustimmung. 8. 5. Wer bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervielfältigung schon erworben und aus- geübt hat, für Den gilt, insofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfol ger ein Anderes nicht Nachweisen können, die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen und zu Wie derholungen derselben erworben habe. 8.6. Alle Diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran (88. 1, 2 und 4) beeinträchtigt, oder wissent lich daran oder an dem Vertriebe von Exemplaren Theil genommen ha ben, sind solidarisch zum Schadenersatz an den Berechtigten verbunden. §. 'i. Der nach 8- 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Verkaufs- wcrth einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu bestimmen den Anzahl von .... bis 1000 Exemplaren zu bemessen, dafern der Berech tigte nicht einen höhern Schaden nachzuweiscn vermag. 8- 8. Auf den Antrag des Beeinträchtigten sind alle noch vorräthigen Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfältigung (8.6), ingleichcn in solchen Fällen, wo die Vervielfältigung durch ein bleibendes, ausschließlich zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerkstelligt wird, die deshalb gemachten Vorrich tungen, z. B. Formen, Platten, Steine, Stcreotypabgüsse u. dgl. hin- wegzunchmen und zu vernichten, oder dem Beeinträchtigten, auf sein Verlangen, gegen dem Inhaber eines jeden dieser Gegenstände zu lei stenden Ersatz der auf die Herstellung erweislich verwendeten Kosten, zu überlassen. 8. 9. Hierüber ist jede Beeinträchtigung der 8. 6 gedachten Art mit einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmende» Geldbuße von 50—1000 Thlr. zu bestrafen. 8. >0. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag des Beeinträchtigten einzulcitcn, aber dann, bei hinlänglichem Verdachte, selbst nach Zurücknahme des Antrags, Amts wegen fortzustel- len. 8- II- Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Auslän dern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweiscn vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Von Seiten der Ange hörigen anderer deutscher Bundesstaaten bedarf cs einer solchen Nachwci- sung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu ertheilcndc Rechtsschutz den selben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Ge setzgebung ihres Landes unterliegt. 8- 12. Ein Ausländer wird rück sichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsange hörigen dann gleich behandelt, o) wenn er das zu schützende Recht, er wiesenermaßen, unmittelbar oder mittelbar, von einem hiesigen Staats angehörigen erworben hat; 0) wenn einer hierländischcn Buch- oder Kunsthandlung der Vertrieb des Werks ganz oder zum Theil und we nigstens commissionsweise übertragen worden ist und diese sodann, zu gleich für den Ausländer, den Rechtsschutz in Anspruch nimmt; und in beiden Fällen ein hiesiger Vcrlagschcin ausgcwirkt worden ist. 8- 13. Die Erfoderniffe an den Nachweis des Rechts, dessen Schutz Jemand auf den Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurthcilen. Jedoch haben sowol Gerichts- als Verwaltungsbehörden (8- 16) bis zum Nachweis eines Andern im Rechts wege von Seiten eines besser Berechtigten, Denjenigen für genügend le- 211
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