für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hera»Sr,cgcben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. 'Amtliches Blatt des Börsenvereins. M i«s. Dienstags, den 6. December 1842. B e k a n n t in a ch u n g. In den Börscnverein wurde als Mitglied ausgenommen: Herr Heinrich Sporlcder in Züllichau. Jena, Leipzig und Berlin, den 28. November 1842. Der B ö r s e n v o r st a ii d. Fr. I. Frommauii. S. Hirzcl. F. Oehmigke. Jur Preußischen Gesetzgebung über Nachdruck. Die hohe deutsche Bundesversammlung hat unter dem 28. Juli d. I. den Herdcr 'sch en Werken ein zwanzig jähriges Privilegium gegen Nachdruck erthcilt. Der des- fallsige Bundesbeschluß wird in der Gesetzsammlung für die königl. Preußischen Staaten (1842 Nr. 24) unter dem Beifügen publicirt: daß denjenigen Preußischen Buchhändlern, welche vor der erfolgten Publikation des Vundesbcschlusses von der durch das (Preußische) Gesetz vom 11. Juni 1837 unbedingt ertheilten Befugniß zur Veranstaltung neuer Ausgaben der v. Herdec'schcn Werke durch Vorberei tungen, welche mit einem Kostenaufwande verbunden waren, schon Gebrauch zu machen begonnen und also mit der Ausübung jener Befugniß einen wirklichen Anfang gemacht haben sollten, das Recht Vorbehalten bleibe, ihr Unternehmen, des Privilegiums im klebri gen unbeschadet, zu vollenden und die veranstaltete Ausgabe erscheinen zu lassen. Dies kann abermals der Vermuthung Raum geben, das Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutz gegen Nachdruck, gehe von dem Princip aus, als ob alle Werke, deren Verfasser bei Erlassung dieses Gesetzes bereits 30 Jahre verstorben waren, der allgemeinen Benutzung zum Wiederabdruck Preis zu geben seien. Denn was hier speciell von den v. Herdcr'schen Werken gesagt worden ist, müßte nothwendig auf alle anderen Schriften angewendet werden 9r Jahrgang. können, deren Verfasser damals auch bereits 30 Jahre ver storben waren. Dies würde aber schon dem allgemeinen Rechtsprincip widersprechen, daß kein Gesetz eine rückwir kende Kraft haben könne. Inzwischen entbehren wir immer noch der, von dem da maligen Börscnvorstchcr, Herrn Enslin, unterm 5.Febr. 1838 bei den königl. hohen Ministerien nachgesuchtcn, au thentischen Interpretation der betreffenden Punkte des ge dachten Gesetzes, (S. Börsenblatt 1838, Nr. 12) und es könnte also leicht der Fall eintrcten, daß Jemand, durch irrige Auslegung des Gesetzes, einen unvorsichtigen Gebrauch von einem vermeintlichen Rechte machte, welches ihm schein bar zusteht. Gegen eine solche Voreiligkeit, die schwerlich von irgendei nem Gerichtshöfe als gerechtfertigt anerkannt werden würde, zu warnen, ist der Zweck dieser Zeilen, die der Unterzeichnete, als Berliner Mitglied des Börsenvorstandes, an die Herren Eollcgen zu richten sich hiemit erlaubt- Eine Anzahl hiesiger Vcrlagshandlungen ist zusammen getreten, und hat in einer Eollectiv-Eingabe Se. Majestät den König unmittelbar um authentische Interpretation der zweifelhaften Gesetzesstellen gebeten, die bei dem geregelten und raschen Gange der Arbeiten im Kabinet Sr- M. mit Zuversicht baldigst erwartet werden darf, und dann sogleich zur allgemeinen Kcnntniß gebracht werden soll. Berlin, den 2. December 1842. Ludwig Oehmigke. 209