DeutschenBuchHandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. . H e r a u S g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M 94. Freitags, den 28. October 1842. Bekanntmachung. In den Börsenverein wurden als Mitglieder ausgenommen: Herr Moritz Geber in Hamburg. - Barthold Gogcl in Oppeln. Jena, Leipzig und Berlin, den 22. October 1842. Der B ö r s e n v o r st a n d. Fr. A Frommann. S. Hiycl. L. Vchmigke. Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat November fungiren: Herr S. Hirzel als Börscnvorsteher - A. Rost als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 27. Octbr. 1842. Die Peputirtm -co Auchhandrts zu Leipzig. Preß-Gesetzgebung. Das am 26. Oct. zu Berlin ausgegebene 22. Stück der Gesetzsammlung enthält folgende Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. Octbr.: Indem ich eine Revision, der für das Censur-Wesen in Meinen Staaten bestehenden Verordnungen und Verwaltungs- formcn angeordnet habe, will Ich, ohne die Beendigung dieser bei ihrer großen Wichtigkeit längere Vorbereitung und Zeit erfordernden Arbeit abzuwarten, schon jetzt die Presse von einer durch die Bundesgesetzgebung nicht geforderten Beschrän kung befreie», indem Ich bestimme: daß die in Meinen Staaten erscheinenden Bücher, deren Text mit Ausschluß der Beilagen 20 Druckbogen übersteigt, wenn sowohl der Ver fasser als der Verleger auf dem Titel genannt ist, der Cen- fur ferner nicht mehr unterworfen sein sollen. Auf Bücher, welche in einzelnen Lieferungen erscheinen, erstreckt sich diese Bestimmung nur insofern, als der Text jeder Abtheiluyg 20 Druckbogen übersteigt. Von jeder hiernach ohne Censur er scheinenden Schrift muß 24 Stunden vor ihrer Austheilung ein Exemplar bei der Polizeibehörde niedergelegt werden. Für dr Jahrgang. die Befolgung dieser Vorschrift sind der Verfasser und der Verleger, ingleichen der Drucker, dessen Namen auf dem Ti tel oder am Schlüsse des Werkes angegeben sein muß, bi- ciner polizeilichen Geldbuße von 10—100 Thlrn. verantworte lich. lieber die Festsetzung dieser Geldbuße entscheidet der Oberpräsident, unter Vorbehalt des Recurses an den Mini ster des Innern- Der Recurs muß innerhalb zehn Tagen nach Publikation des Resoluts des Oberpräsidenten bei letz terem angcmeldet werden. Die bisherigen Strafgesetze gegen die im Wege der Presse verübten Verbrechen und namentlich die Bestimmungen im Art. XVI. Nr. 2. u. 3. des Censur- edicts vom 18. Octbr. 1819 bleiben auch in Beziehung auf diejenigen Bücher in Kraft, welche fortan von der Censur befreit sind. Das Staatsministerium hat diese Ordre durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen- Berlin, den 4. Oct. 1842. «ri-drich Wilhelm. An das Staatsministerium. 184