für den Deutschen Buchhandel u»d für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebeu von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 85. Dienstags, den 27. September 1842? Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat October fungiren: Hr. W. Vogel als Börscnvorsteher. - S. Hirzel als Vorsteher der Beftellanstalt. Leipzig, den 27. Sept. 1842. Die Deputirten des Duchhandcts zu Leipzig. Das sächsische Censurwesen» (Fortsetzung.) Also auch hier schon Monopole! Freilich war ein der artiges Verbot der sicherste Bürge, daß von nun die Re ligions-Sachen nur in Augusteischem Geiste verhandelt wurden, des gar nicht zu gedenken, daß hierdurch der entscheidendste Schritt gethan war, in dem langgeführten Streite ein endliches und erwünschtes Resultat herbeizu- führcn. Denn durste einmal nur da gesprochen, geschrie ben und gedruckt werden, wo August einen unmittelbaren Einfluß äußern konnte, so mußte nothwendig mit einem Male jede Opposition wegfallen, durch deren Wegfall na türlich jedesmal das Resultat gegeben ist. Was aber das Rescript um so härter macht, ist der Umstand, daß auch genau die Strafen darin aufgeführt sind, welche ei ner Uebertretung des gegebenen Befehles unabweislich fol gen sollten. Es soll nicht nur, wie es heißt, eine solche unerlaubte Schrift consisciret, sondern auch der Drucker, und bei wem die zu kauften, oder sonsten auszubrcitcn begriffen, am Gut oder sonsten nach Gestalt und Ver möge gemeiner Recht unnachläßlich gestraft werden. Uebri- gens aber ist dieses Mandat von ganz besonderer Wich tigkeit, und zwar in doppelter Beziehung, einmal weil darin auch gegen die anonym erscheinenden Schriften ge eifert und gegen dieselben Maßregeln anbefohlen werden, dann weil wir in demselben auch Auskunft darüber er- 9c Jahrgang. halten, wem die Eensur in dieser Zeit zustand. An die ser Stelle heißt es: „ das nicht zuvorn von Unfern vcrordenten Hof-Rächen, auch denen üectoren und kro- kvssoren beyder Unserer Universität zu Wittenberg und Leipzig ersehen" rc. rc. w-; und wir meinen hierin einen neuen Beweis zu finden, einesthcils dafür, daß die da malige Eensur nur eine einseitige genannt werden konnte, wie sie natürlich immer genannt werden muß, so lange sie in den Händen Einzelner ruht, anderntheils auch dafür, daß August das ganze Censurgesetz nur in der Ab sicht gab, um in den Neligionsstceitigkeiten, in welche er nur zu tief verwickelt war, hinfort der Gegenpartei mit eincmmale den Mund zu stopfen. Wäre dem nicht so gewesen, so würde die Verpflichtung die Eensur zu üben weder auf eine kleine Anzahl akademischer Lehrer, noch auch lediglich nur solchen Männern übertragen worden sein, deren eigenes Interesse schon wegen ihrer Stellung als akademische Lehrer es am allerwenigsten gestattete, dem königlichen Willen in irgend einer Beziehung zuwider zu sein. Fassen wir nun dies Alles in Kurzem zusammen, so geht daraus wohl unleugbar hervor, erstens daß der Grund und Boden, auf welchem das erste Censurgesetz Sachsens ruhte, nichts weniger war als ein für das Gesetz selbst ge deihlicher, denn wo die Selbstsucht das Gesetz dictirt, wird das Gesetz gewiß am allerwenigsten auf Vollkommenheit Anspruch machen können. Es geht aber auch zweitens 163