Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1842
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18421007
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184210072
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18421007
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1842
- Monat1842-10
- Tag1842-10-07
- Monat1842-10
- Jahr1842
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2397 88 2398 Vorschlag zu einer Reuten-Versicherungs-Anstalt unter Buch-, Kunst - und Musikalienhändlern, und den damit verwandten Geschäften, zur Beförde rung dcö Wohlstandes unter denselben. Es ist in neuerer Zeit, angeregt durch die Nothwen- digkeit, vieles über das Abnchmen des Wohlstandes unter Buchhändlern und der Achtung von Seiten des Publikums geschrieben worden. Die Achtung eines jeden Standes gründet sich auf den Wohlstand, in welchem er sich befindet, und vermöge dessen es nur möglich ist, in der ihm angewie senen Stellung sich zu behaupten. Giebt es auch Buch händler, welche sich noch mehr als im Wohlstände, und noch mehrere, welche sich im Wohlstände befinden, und welchen daher der nachfolgende Vorschlag keinen ihren Verhältnissen angemessenen Vorrheil, in keinem Falle aber wiederum auch nur den geringsten Nachtheil oder Verlust bringen würde, so werden doch auch diese fühlen, daß die allgemeine Achtung eines Standes sich nicht durch Einzelne, sondern durch die Gesammtzahl begründet, daß ihr fernerer Wohl stand sich aus den Wohlstand derer begründet, mit denen sie in einer Geschäftsverbindung stehn, und daß endlich kein Mensch bis an sein Ende mit Gewißheit Herr seiner Reich- thümer ist, und es werden daher auch diese nicht den Bei tritt zu einem Verein verweigern, ohne welchen derselbe n priori nicht zu Stande kommen könnte. Alle Vorschläge, die man bisher zur Beförderung des Wohlstandes gemacht hat, sind, wie der Erfolg gezeigt, un zulänglich oder unanwendbar gewesen, und alle Hülfe, die außerhalb des Kreises der Buchhändler gesucht wird, wird dasselbe Schicksal theilen. Der Stand der Buchhändler ist vor allen andern Ständen in der Begründung von Verei nen bevorzugt. Er zählt viel Mitglieder; viele sind sich persönlich bekannt, alle dem Namen nach, sie unterhalten eine beständige und weniger kostspielige Eorrespondenz, ihnen stehen die Presse und andere Mittel zu Gebote, um Ideen unter sich zu erwecken und mitzutheilen wie keinem andern Stande, und es würde der Buchhändlecwelt nicht sehr zur Ehre gereichen, wenn Mittel ausfindig gemacht würden, die das innerste Leben berühren, ohne daß sie zur Ausführung gebracht und von jedem unterstützt würden. Den nachfol genden Plan lege ich daher einem Jeden zur Prüfung vor, und sollte die Verwirklichung desselben sich als ein wirksa mes Mittel zur Beförderung des Wohlstandes Herausstellen, so dürfte die Ausführung um so leichter und schneller zu ge wärtigen sein. Idee zu einer Renten - Versichcrungs - Anstalt unter den Buchhändlern rc. w. §- 1. Sämmtliche Buchhändler und Geschäftsvcrwandte mit ihrem gesammten Personal treten zu einer Erbverbrüderung zusammen. Zu diesem Ende erlegt jeder Einzelne ein klei nes näher zu bestimmendes Kapital, welches nie wieder zu- rückzuforden ist; bei dem Tode eines Mitgliedes ist die Gesammtzahl der Lebenden in so fern Erbe dieses Eapitals, als dieselben die Zinsen unter sich vertheilen. §. 2. Um den Beitritt der bereits bestehenden Buchhändler, Gehülfen und Lehrlinge zu erleichtern, wird das Minimum des einzulegenden Eapitals auf 10 festgesetzt. Don diesen eingezahlten 10 werden jedoch keine Zinsen gezahlt, son dern die dieses Capital von 10 treffenden Zinsen wer den einem jeden Interessenten so lange auf seinem Conto gutgeschricben, als durch den Zins auf Zins die 10 die Höhe von 100 erreicht haben. §- 3. Es steht einem Jeden frei, der einmal 10 eingezahlt hat, diese 10 durch Nachtragszahlungen, welchem jeder beliebigen Größe und Zeit, jedoch nicht unter 1 sein können, früher auf die Höhe von 100 ^ zu bringen als dieses durch die Zins auf Zins Anhäufung gcscheben würde. Von dem Augenblick an, wo das Capital die Höhe von 100 erreicht hat, werden die Zinsen nicht mehr dem Conto des Interessenten gutgeschricben, sondern baar aus gezahlt. Hieraus geht nun hervor, daß keiner zwar mit einer Einlage unter 10 dem Nenten-Vercine beitrcten kann, wohl aber mit jeder beliebigen größeren Summe, folglich auch sogleich mit der vollen Einlage von 100 §- 4. Die Zahl der zu machenden Einlagen ist unbestimmt, es können also in einem oder in einem darauffolgenden Jahre, eine oder mehre Einzahlungen, jedoch nie unter 10 >/b ge macht werden, wogegen es von einem jeden abhängt, die früher oder später eingelegten 10 ^ durch Nachtragszahlun- gcn, jedoch nie unter 1 voll zu machen. Hieraus ergicbt sich, daß nicht wie bei Lebensversicherungen Nachzahlungen gemacht werden müssen, und daß also im Unterlassungsfälle das eingelegte Capital nicht verfällt. §- 5. Alle Mitglieder, welche in einem Jahre zusammengetrc- ten sind, genießen einen gleichen Zinsfuß, gleichviel ob die selben durch Nachtragszahlungen oder durch Zins auf Zins die Höhe von 100 ^ erreicht haben, d. h. also z. B-: Es wären 3 Personen zusammen getreten im Jahre 1842. Die eine von diesen hätte 1846 durch Nachtragözahlungen das Capital auf 100 vervollständiget, die 2. im Jahre 1850 und die 3. hätte durch den Zins auf Zins 1860 das Capital auf die Höhe von 100 -/I gebracht, so hat letzterer von dem Jahre an dieselben Zinsen für alle folgenden Jahre, als der 1. und der 2. Hierin möchte vielleicht mancher momentan eine Ungerechtigkeit für den 1. u- 2. erblicken, welches aber durchaus nicht der Fall ist. Denn 1) hat der 3. sein Capi tal eben so gut durch sein Geld vervollständigt, d. h. durch seine ihm zuerkannten Zinsen, als der 1. u- 2. 2) aber hat die Anstalt auch noch Vorthcil von ihm gehabt, indem nur volle Thaler verzinst werden. §- 6. Die Höhe der Zinsen wird durch zweierlei bestimmt, d. h. durch das Jahr des Beitritts und durch das Alter. Daß die früher beigetcetenen Mitglieder mehr Zinsen haben müssen als die spätern versteht sich von selbst. Hinsichtlich des Alters werden die Mitglieder in Klassen getheilt, von denen von Hause aus der Zinsfuß der jüngcrn niedriger ist, als der der ältern, welches Vechältniß auch bei dem Stei gen der Renten beibehaltcn wird. §. 7- In diesen Rentenverein kann der Buchhändler nicht so- 170 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder