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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1842
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- Deutsch
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2359 87 2360 Bestellanstalt empfunden zu haben, und klagt darüber, j daß nach drei vollen Tagen die Auslieferungen aus-i bleiben, seitdem sein Commissionair der Bcstellanstalt beigetretcn ist. Dies kann man nicht eher controliren, als bis man weiß, an welchem Tage für diesen ode^ jenen ausgeliefert wird. — Die Leute, die dabei ange-! stellt sind, können nichts weiter thun, als die Zettel an ihren bestimmten Ort bringen, und da liegen sie, bis der Auslicferer Lust hat oder sein Tag da ist, an dem er ausliefert. Ich weiß Falle, wo auf viele Bitten der Auslieferer sich nicht erweichen ließ, »och einmal nach der Niederlage zu gehen, die nahe bei seinem Gewölbe war. Auch ge brauchen sie wohl noch Repressalien gegen den Commissio nair, welcher für seinen Committenden darum bitten läßt, worunter der Auswärtige unschuldig leiden muß. Nichts ist gewiß meinen Herrn College» lieber, als prompte Auslieferungen, die prompt bezahlen, daher greife ein Jeder zu den Waffen, da die Concurrenz immer größer wird, diese Sumseligcn anzugrcifen, und ich hoffe, die löbliche Redaction des Buchhändler-Börsenblattes wird uns die Spalten ihres Blattes, wenn auch ein Mal einer per sönlich angegriffen wird*), nicht versagen, wodurch mancher noch wach erhalten wird, wenn er hinter dem Pfeiler ein- schlafen will. S. (Fortsetzung folgt.) *) Wir haben uns schon oben darüber erklärt. Nur müssen wir wünschen, daß Persönlichkeiten nur in den dringendsten und klar erweisbaren Fällen und auch da nur in soweit berührt werden, als sie von der in Rede stehenden Sache nicht zu tren nen sind. d. R. Eine Entscheidung des Kl. Cassations-Hofes zu Paris. In Betreff einer für den Kunsthandel wichtigen Frage, nehmlich: „in wiefern mit dem Verkaufe eines Gemäldes oder sonstigen Kunstwerks von Seiten des Künstlers, oder aus einer Hand in die andere, das Recht der Verviel fältigung durch Kupferstich, Lithographie rc. an den je desmaligen Besitzer übergehe, und dessen Uebertragung an Andere ihm zustche — und ob, in dem Falle, daß bereits eine derartige Vervielfältigung durch den frühe ren Eigenthümer, oder mit dessen Bewilligung, statt gefunden, eine darauf durch einen späteren Besitzer ver- anlaßtc, gleichartige Unternehmung als Nachdruck zu betrachten sei?" hat der K. Cassationshof zu Paris unlängst ein Urthcil erlassen, dessen Kenntniß auch für die deutschen Kunst- verlcger von Interesse sein dürfte und welches ich daher auszugsweise mitzutheilen mir erlaube. Der Verleger Vallot, welchem der verstorbene Maler, Baron Gros, das Recht der Vervielfältigung seines Ge mäldes: „die Schlacht bei den Pp ramidcn" über ließ, hatte, gemeinschaftlich mit der Wittwe Gros, den Herausgeber des Werkes .,^lusee cke Versailles," Namens Gavard, wegen Nachdruck belangt, weil er eine Litho graphie jmcs, jetzt im Besitz des Königs befindlichen und von der Civilliste angekauften Bildes in lhie genannte Sammlung ausgenommen hatte. Nachdem dieser Prozeß, welchen der K. Gerichtshof zu Paris zu Gunsten der Kläger entschieden hatte, auf An rufen des Beklagten, vom K. Cassationshofe an den K. Gerichtshof zu Orleans verwiesen worden war, entschied der Letztere für den Unternehmer Gavard; gegen welches Unheil nunmehr ihrer Seils die Kläger, Vallot und Wwe. Gros, Cassation nachsuchten. Nachdem der K. Cassationshof zu Paris, in großer öffentlicher Sitzung, die Vorträge der Vertheidiger beider Partheien angehört und darauf der General-Procurator Dupin die Verhandlungen resumirt hatte, erließ der Erste, nach zweistündiger Bcrathung, nachstehendes End-Urtheil: „In Betracht, daß sowohl nach allgemeinem Rechte, als nach den Bestimmungen des Oocle civil, der ohne Rückhalt geschehene Verkauf einer Sache, das volle und unbeschränkte Eigenthum derselben, mit allen davon ab hängigen Rechten und Vorlheilen, dem Erwerber über trägt ;" „In Betracht, daß der Verkauf eines Gemäldes und die Wirkungen, die daraus hervorgehen, nicht von der An wendung obiger Grundsätze ausgeschlossen bleiben kön nen, wenn nicht specielle und ausschließende Bestim mungen ein Anderes anordnen; indem, seiner Natur nach, ein Gemälde und die Vortheile, die mit seinem Besitze verbunden sind, ebenfalls einer vollständigen Er werbung fähig sind;" „In Betracht, daß das Gesetz vom 19. Juli 1793, welches die Kläger behufs der Cassation anrufen, sich in Betreff der Maler dahin beschränkt, Denjenigen, welche ihre Gemälde oder Zeichnungen stechen lassen, ihren Erben oder Cessionarien, das Eigcnthum ihrer Werke und das Recht sie zu vervielfältigen, zu sichern; in dem es dieses Recht unter den Schutz eines, eine Zeit dauernden, ausschließlichen Privilegiums stellt; daß aber dasselbe Gesetz — welches nur in dem Falle, daß der Maler, der sein Gemälde durch Stich zu vervielfältigen unternahm, auch Eigenthümer desselben bleibt, anwend bar ist — kcincsweges beabsichtiget, auS dem Rechte der Vervielfältigung durch Stich, zu Gunsten des Malers, ein besonderes, von dem Besitze des Gemäldes unab hängiges, Recht zu bilden; welches ihm stets, ungeachtet der Veräußerung des Gemäldes, an das jenes Recht sich knüpft, verbleibe;" und in Betreff der zweiten und dritten Behauptungen: „In Betracht, daß sie mit der Ersten verbunden und derselben Lösung unterliegen, weil sie ein und dieselbe Frage betreffen, nehmlich: „ob der Sieur Gros, nach dem ec im Jahre 1809 sein Gemälde verkauft, in der Folge das Recht der Vervielfältigung an den :c. Val lot wirksam überlassen konnte?" — und daher in dieser Hinsicht das bestrittene Uclheil sich hinreichend begründet findet;" verwirft der Hof die nachgesuchte Cassation, bestätiget das zu Gunsten des Verklagten rc. Gavard erlassene Uctheil des K. Gerichtshofes zu Orleans u. s. w. Berlin. I. F. Linck.
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