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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1932
- Strukturtyp
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- 1932-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1932
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- Deutsch
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Nr. 118 <N. 53). Leipzig, Sonnabend den 21. Mai 1932. 99. Jahrgang. RedMümellerTÄ Aus öer Arbeit üer Geschäftsstelle. (Zuletzt in Nr. >07 vom >0. Ma! 1932.) Umgehung der verschärfte» Aiisverkaufsbestimmunge» der Wcttbewerbsnotverordnung vom S. März 1932. Der Industrie- und Handelskammer Oppeln wurde folgen der Vorfall unterbreitet: Wir erfahren, daß die kürzlich durch Ausverkauf auf gelöste Bücherstube .... in .... im April d. I. unter der Firma .... wieder neu eröffnet worden ist. Die Identität beider Geschäfte ergibt sich trotz etwas veränderter Finna aus der Gleichheit der Telephonnummer. Als Inhaber des neuen Geschäftes ist aber nicht Herr Georg . . . ., sondern ein Herr Wilhelm .... eingetragen, der nach den uns zugegangenen Mit teilungen der Vater des früheren Inhabers sein soll. Herr Wil helm .... soll aber nur den Namen hergegeben haben, sich im übrigen aber uni das Geschäft überhaupt nicht kümmern, da er anderweitig berufstätig ist. Wir halten eine derartige offensichtlich auf Umgehung der verschärften Ausverkaufsbestimmungen der Wcttbewerbsnotvcr- ordnung vom 9. März 1932 gerichtete Handlungsweise für un zulässig, denn gemäß 8 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der durch die Wettbewerbsnotverordnung gegebe nen Fassung darf der Veranstalter eines Ausverkaufs innerhalb eines Jahres kein neues Geschäft gleicher Art am Orte eröffnen. Nun ist zwar im vorliegenden Falle als Inhaber der Vater des srüheren Geschäftsinhabers eingetragen. Der tatsächliche Leiter und Inhaber ist aber nach den uns zugegangenen Mitteilungen Herr Georg .... Wir sind daher der Meinung, daß angesichts der offenkundigen Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen durch Borschieben einer am Geschäft in Wirklichkeit nicht be teiligten Person gegen ihn auf Grund der Wettbewerbsnotver- ordnuug vorgegangen werden kann. Die Duldung derartiger leicht zu bewerkstelligender Pcrsonenverschiebungen würde sonst die verschärften Ausverkaufsbestimmungen völlig illusorisch machen. Wir wären für Rückäußerung dankbar, ob Sie eine Mög lichkeit sehen, im vorliegenden Falle einzugreisen. Mißbräuchliche Anwendung der Presse-Notverordnung vom 1«. August 1931. Eingabe des Börsenvereins an das Reichsministerium des Innern, Berlin: Mit großer Befriedigung hat die Spitzenvertrelung des deut schen Buchhandels von den Richtlinien Kenntnis genommen, die auf Grund von Verhandlungen mit der Reichsarbeitsgemeinschast der Deutschen Presse den Länderregierungen für die Handhabung der sogen. Presse-Notverordnung zugeleitet worden find. Nun ist aber in der vornehmlich angezogenen, sehr dehnbaren Vorschrift des 8 2 Abs. 2 Ziss. 2 der Verordnung vom 10. August 1931, deren An wendbarkeit in erster Linie beschränkt werden soll, nur von periodi schen Druckschriften die Rede, nicht von Druckschriften schlechthin. Es besteht also die Gefahr, daß die nichtperiodischen Druckschrif ten gegenüber mißbräuchlicher Anwendung der erwähnten Not verordnung schlechter gestellt bleiben, obwohl bei ihnen die Mög lichkeit, daß sie im Sinne der Wirkung von Artikeln der Tages presse zu Zusammenstößen, Gewalttätigkeiten oder anderen poli tischen Ausschreitungen unmittelbar je Anlaß geben könnten, schwerlich besteht. Ein Buch wendet sich immer nur an einen im Verhältnis zur Zeitung kleinen Leserkreis; außerdem an einen Leserkreis, der gebildeter und kritischer sein dürfte als der durch schnittliche Leserkreis der Tageszeitungen. Hinzukommt, daß zwischen den Lesern eines Buches niemals eine örtlich so enge Verbundenheit bestehen kann wie zwischen den Lesern der am Orte erscheinenden Tageszeitung. Auch werden die örtlich weit zerstreuten, oft ganz vereinzelten Leser eines Buches zeitlich ge nommen niemals so schlagartig und einheitlich erfaßt, wie es beim Lesen eines aktuellen politischen Zeitungsartikels die Regel ist. Infolgedessen wird die in einem Buche geübt« Kritik die öffentliche Sicherheit und Ordnung stets viel weniger gefährden können als ein Zeitungsaufsatz. Umgekehrt ist die Wirkung einer polizeilichen Beschlagnahme beim Buch jedoch wirtschaftlich viel weittragender als bei einer Zeitung, die meist nach verhältnis mäßig kurzer Zeit wieder erscheinen kann. Ein Buch ist in den meisten Fällen wirtschaftlich völlig tot, wenn es in einem der Länder, insbesondere in größeren, beschlagnahmt ist. Die Be schlagnahme bedeutet in der Regel vollständigen Verlust des an gelegten Kapitals. Der Unterzeichnete Spitzenverband stellt daher hiermit den Antrag, es möge seitens des Reichsinnenministeriums raschestens dafür Sorge getragen werden, daß der,Buchverlag und die nicht periodischen Druckschriften mindestens in demselben Maße gegen mißbräuchliche Anwendung der Verordnung vom 10. August 1931 sichergestellt werden, wie es für die periodischen Druck schriften durch die jetzt veröffentlichten Richtlinien geschehen ist. Herabsetzung der Monatsraten Im Reifebuchhandel. Auf einen dahingehenden Vorschlag des Verbandes der Buchhandlungsreiscnden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, Sitz Berlin, wurde wie folgt geantwortet: Ihre An regung, das jetzt geltende Ratenziel noch zu erhöhen und nach Möglichkeit auch die 3 Mark-Rate für höhere Kaufpreise, viel leicht bis zu 40 oder 45 Mark zuzulassen, haben wir dem Verein der Reise- und Vcrsandbuchhaudlungen als unserer dafür zu ständigen Fachorganisation zur Stellungnahme vorgelegt. Er teilt uns mit, daß Sie ihm die gleiche Frage bereits vor einiger Zeit vorgclegt hätten. Der Vereinsvorstand hätte sich in seiner letzten Sitzung nochmals damit beschäftigt, könne jedoch eine Ver längerung des Ratenziels für die kleineren Objekte nicht gut heißen. Schon seit geraumer Zeit kämen alle Reisefirmen den Kunden sehr gern entgegen, wenn einmal Zahlungsverzug ein trete; der Reisebuchhandel trage den veränderten Zeitverhält nissen ebenso Rechnung wie jeder andere Händler auch. Wir haben dieser Stellungnahme unserer Fachorganisation nichts hinzuzufügen. Auch uns scheint eine Erweiterung des be reits jetzt doch in starkem Maße eingeräumten Kredits kaum im Interesse weder des Kunden noch des Lieferanten zu liegen. 413
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