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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1842
- Strukturtyp
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- 1842-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1842
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- Deutsch
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2163 81 2164 fig. ES wäre zu wünschen, daß die Behörden das im Ge setze stehende eigene Vermögen mehr berücksichtigten. Das Gesetz verlangt ferner: Völlige Unbeschol tenheit und Unverdächtigkeit und fügt hinzu: daß aufdercnNachw eis mitbesondererStrengei und Sorgfalt gehalten werden müsse. Der Gesetzgeber hat es gut gemeint, das unterliegt kei- ^ ncm Zweifel, aber wer will als Ankläger bei einem ihm sonst wohlbekannten Schuft auftreten. Den Behörden kann nicht zugcmuthet werden, daß sie denselben als solchen erkennen, wenn er nicht etwa offenkundig sin einer Eriminal-Untersu chung gewesen ist, auch erfährt man in der Regel erst etwas von der Eoncession. wenn dieselbe schon erthcilt ist. Die Zurücknahme einer gegebenen Eoncession zu bewirken, möchte aber in sehr wenigen Fällen gelingen. Ich bin nun an denjenigen Thcil des Gesetzes angclangt, der für die Buchhändler in Beziehung aufdie Etablissements Unberufener offenbar der wichtigste ist; cs heißt nämlich, daß von dem Eonccssion-Suchendcn „die zum Betriebe des Geschäfts unerläßlich nöthige, und mindestens ein solcher Grad von allgemeiner Bil dung erfordert wird, dessen Jemand bedarf, um sich mit den die vorgedachtcn Gewerbe betreffenden gesetzlichen Vorschriften vollständig vertraut machen zu können. Darüber, daß der Jmpctrant auch letztere Eigenschaft besitzt, hat sich die königliche Regierung auf dem ihr in jedem einzelnen Falle geeignet scheinenden Wege voll ster n d i g c U e b e r z e u g un g zu verschaffen, und bleibt cs namentlich ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen, wiefern sie die beizubringcndcn Zeugnisse der Unterrichtsanstaltcn, welche der die Eoncession Nachsu- chendc besucht, des selbstständigen Gewcrbtreibenden, bei welchem er das Gewerbe erlernt, oder als Gehülfe betrie ben hat u. s. w-, als genügend erachtet, oder eine beson dere Prüfung für nöthig hält. Ucbcr diesen Theil des Gesetzes bemerke ich folgendes: Das Gesetz verlangt wenig und viel. Es scheint als wenn der Gesetzgeber sich bei den sehr verschiedenartigen Fällen nicht habe geradezu aussprechcn wollen. Als der mindeste Grad von Bildung werden diejenigen Kenntnisse verlangt, die den Eoncession Suchenden fähig machen, die über diesen, Gegenstand erscheinenden Gesetze vollständig zu verstehen. Kann nun ein Mensch, auf den das Wort Bildung in keiner Art anzuwendcn, der nicht im Stande ist, einen deutschen Brief oder Aufsatz zu machen, oder einen lateinischen, englischen oder französischen Titel zu übersetzen, der im Allge meinen keine Idee von Litera tu rund Buch Handel hat, kann man von dem sagen, er sei fähig ein Gesetz voll ständig zu verstehen, ein Gesetz, das vielleicht tief in das We sen von Literatur und Buchhandel eingreift? Wäre dieses der Fall, so möchte man fragen, wozu über haupt ein Gesetz? Der Gesetzgeber sagt nicht umsonst, daß die betr. Königl. Regierung sich eine vollständige Ueberzeugung dar über zu verschaffen habe, und es ihrem pfli ch t m äß igc n Ermessen überlassen sei, ob eine besondere Prüfung zu veranstalten oder nicht. Was berechtigt also die Behörde zu glaubeu, daß das Gesetz von einem Buchhändler, der eine Buchhandlung lei ten soll, weniger Kenntnisse verlangt, als jeder ordentliche Buchhändler heutzutage von einem anzunehmenden Lehrling fordert. Was sollte denn auch ein Buchhändler der genannten Art seinen Lehrlingen lehren? Kann es einem Staate, dessen S:arke in der Intelligenz seiner Bürger besteht, und der so viele Mittel zur Heranbil dung des Volkes anwendet, als der Preußische, gleichgültig sein, ob tüchtige, oder aller Kenntnisse ledige junge Leuteher angebildet werden? Wenn man das ganze Gesetz mit Nachdenken liest, fo drängt sich die Ueberzeugung auf, daß es überhaupt für Buchbinder, gewöhnliche Buchdrucker, Barbiere und Leute dieses Schlages gar nicht gegeben sei *), vielmehr scheint cs, als ob der Gesetzgeber Männer im Auge gehabt habe, die, ohne Beamte zu sein, kenntnißreich und mit den nöthigen Mitteln ausgerüstet, ihr Vermögen dieser Branche desHan- dels zuzuwenden Lust tragen sollten — bei derartig gebilde ten Leuten fordert das Gesetz nicht gradezu eine Lehrzeit und wenn, wie es neuerdings einige Male geschehen, in aller Form promovirte Voctore8 pliilosoplüae sich dem Buchhandel zu wenden, so kann natürlich von einem Examen nicht die Rede sein- Der oben bemerkte § 3. des Gesetzes enthält einen Satz, der manchen Buchhändler glauben gemacht hat, es könne sich Niemand als Solcher etabliren, der nicht förmlich seine Lehrzeit überstanden, und als Commis gearbeitet habe, es heißt nämlich: „und bleibt cs namentlich ihrem (d. K. Regierung) pflicht- mäßigen Ermessen überlassen, wiefern sie die beizubrin- gcnden Zeugnisse der Unterrichts-Anstalten, welche der die Eoncession Nachsuchcndc besucht, (oder) des sclbst- ständigenGew erbtreibenden, bei welchem er das Gewerbe erlernt, oder als Gehülfe betrieben hat, u. s. w- als genügend erachtet oder eine besondere Prüfung für nöthig hält." Nach einer Anfrage bei dem K. h. Ministerium in Berlin ist diese Meinung aber unrichtig und muß der Satz so genom- men werden, als wenn, wo hier das „oder" eingeschaltet ist, im Gesetz wirklich oder stände. Soviel geht aus dem Gesetze aber klar hervor, daß derjenige, welcher den Buchhandel nicht erlernt hat, wenn er nicht genügende Zeugnisse von Un terrichts-Anstalten beibringen kann, sich einer besonder» Prü fung unterwerfen soll. Die Frage, welche die Behörden schon oft in Verlegenheit gesetzt und manchem Examinator den Kopf warm gemacht hat, ist nun: Welche Zeugnisse sind genügend und was soll in der Prüfung gefordert werden**)? *) Wäre cs so, dann müßte man jeden Vater, der seinen zum Buchhandel bestimmten Sohn etwas lernen läßt, bedauern. Er kann es billiger und bequemer haben. Anstatt ihn im drei zehnten Jahre aufs Gymnasium zu schicken, thut er ihn bei einem Buchbinder in die Lehre; das kostet nichts, und die Con- cession wird gleich nach beendigter Lehrzeit nachgesucht. **) Vor einigen Wochen wurde hier in der Nähe ein Buch drucker einer kleinen Stadt zum Buchhändler-Examen an den Rector einer andern kleinen Stadt verwiesen. Der gute Rec tor ist mehrere Lage vorher in Verzweiflung herumgegangcn
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