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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1932
- Strukturtyp
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- 1932-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1932
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- Deutsch
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X- 107, 10. Mai 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn. Buchhandel. von Abreißkalendern ist demnach beim Einkäufe verlagsneuer Gegenstände des Buchhandels unstatthaft. Das Verschenken von Kalendern ist nur dann statthast, wenn es nicht in Zusammen hang mit dem Einkäufe eines preisgeschützten Buches steht. Statt hast wäre es also beispielsweise, daß eine Buchhandlung zur Wer bung von Kunden den betreffenden Personen einen Kalender ins Haus schickt. Verkehrsordnung. — Ersah für defekte Ezemplare. Ein Sortimenter hat vor langen Jahren ein Exemplar eines dreibändigen Werkes bezogen. Das Werk ist defekt, der eine Band ist verbunden und in einem anderen fehlen Bogen. Der Käufer des Werkes hat den Defekt erst jetzt bemerkt und verlangt Ersatz. Dieser ist aber nicht möglich, weil die Ausgabe seit langem vergriffen ist. Wer hat den Schaden zu tragen? In der Anfrage war nicht angegeben, wann das defekte Werk an den Kunden verkauft worden ist. Daraus kommt es aber für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Sor timenter und Käufer ausschlaggebend an. Nach § 477 BGB. verjährt der Anspruch auf Wandlung oder aus Minderung sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zuge sicherten Eigenschaft, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Mo naten von der Ablieferung. Hat der Käufer das Werk schon vor längerer Zeit als sechs Monaten gekauft, dann kann er, da der Anspruch verjährt ist, Schadenersatzsorderungen nicht mehr stellen. Ist ein« Verjährung noch nicht cingetreten, dann kann der Käufer verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Da das Werk vergriffen ist, muß, vorausgesetzt, daß die Verjährung noch nicht einge treten ist, dem Käufer der Betrag zurückgezahlt werden. Die Ersatzpflicht des Verlegers gegenüber dem Sortimenter wird durch die Vorschriften des 8 16 der Verkehrsordnung ge regelt. Hiernach ist der Verleger verpflichtet, innerhalb zweier Jahr« nach Lieferung fehlerhafte Werke sofort nach Empfang einer Mitteilung des Sortimenters kostenlos umzutauschen oder fehlende Bogen, Tafeln usw. unentgeltlich nachzuliefern. Verkauf von alteu, »um Einftampfen bestimmten Zeitschriften. Aus Grund wiederholter Beschwerden über den Weiterver kauf geköpfter Zeitschriften hat sich der Reichsverband Deutscher Zeitschriften-Verleger eingehend mit der Frage befaßt, auf welche Weise ein derartiger Weiterverkauf unterbunden werden könnte. Die Bemühungen des Reichsverbandes hatten folgendes Er gebnis: Fast sämtliche Lesezirkel-Firmen haben sich bereit erklärt, die zum Einstampsen bestimmten Zeitschriften-Nummern vor Ab holung in ihrem eigenen Betrieb zu zerschneiden, um sie dadurch für den Weitervertrieb unbrauchbar zu machen. Die meisten Ver leger werden sich gegen einen Weitervertrieb der zum Einstamp fen abgegebenen Zeitschriften dadurch sichern, daß sie die Ab nehmer vertraglich und gegen Konventionalstrafe verpflichten, die Zeitschriften auf alle Fälle selbst oinzustampsen. Vom Börsenverein können diese Maßnahmen nur begrüßt werden. Entferne» «.Beilegen »»» Prospekte» durch den Sortimenter. Die Frage des Entfernens von Prospekten aus Büchern und Zeitschriften ist ebenso umstritten wie die Frage des Beifügens von Prospekten. Der Deutsche Verlegerverein vertritt folgende Ausfassung: »Die Beseitigung von Beilagen und Prospekten, welche der Verlag seinen Verlagswerken beilegt, ist nicht zulässig, selbst wenn dem Sortimenter Form und Inhalt der Beilagen nicht gefallen sollten. Ein solches Verfahren greift in die Rechte des Verlegers ein, der von ihm hcrgestellten und vertriebenen Ware die endgültige Gestaltung zu geben. Dazu gehören auch solche Teile wie Beilagen, Prospekte, Bestellkarten, die, ohne fest in das Werk eingehestet zu sein, mit den Werken geliefert werden. Will der Sortimenter solche Beilagen und Prospekte beanstanden, so steht cs ihm frei, die ihm gelieferte Ware zurückzugeben, nicht aber ist er berechtigt, durch Entfernen solcher Beilagen Selbst hilfe zu üben.« 378 Der Deutsche Verlegeovsrein stützt seine Auffassung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 69, S. 249, nach welcher der Sortimenter nicht berechtigt ist, die äußere Gestaltung der Druckschrift, die ihr der Verleger gegeben hat, zu verändern, wenn er die Druckschrift weiterverbreiten will. Der Sortiments buchhandel ist allerdings der Ansicht, daß er zur Entfernung von Prospekten berechtigt ist. Dieser Ansicht dürste wenigstens dann beizutreten sein, tvenn in den Prospekten zum direkten Bezug beim Verlage aufgefordert wird. Dem Verbreiter kann nicht zu gemutet werden, bei seiner Ausschaltung noch Reklame für «inen anderen zu machen. Das nachträgliche Beilegen von Prospekten in seine Ver- lagswerkc kann der Verleger nur dann verbieten, wenn darin eine sittenwidrige Handlung des Sortimenters zu erblicken ist. Es müssen aber schon ganz besonders erschwerende Umstände vor liegen, um di« Sittenwidrigkeit bejahen zu können. So ist sie z. B. von der Rechtsprechung angenommen worden, wenn der Händler aus Veranlassung eines anderen Fabrikanten unter Ent fernung der Prospekte des Lieferanten systematisch Reklame papiere über die Konkurrenzerzeugnisse des anderen Fabrikanten beilegt, weil hierin eine unlautere Ausnutzung des vom Mit bewerber unter Mühen und Kosten erzielten Arbeitsergebnisses liegt. Kommisfionsgut im Konkurs. Einem Konkursverwalter, der angefragt hatte, welche Maß nahmen zu ergreifen sind, um die Kommissionswaren zwecks Räu mung des Lagers zu veräußern bzw. einstampfen zu lassen, wurde folgende Antwort erteilt: Das Kommissionsgut ist Eigentum des Verlegers und ge hört nicht mit zur Konkursmasse. Es müßte u. E. leicht feststell bar sein, wem die Bestände gehören, da der Verleger ja stets in den Berlagswerken angegeben ist. Aber auch in den wenigen Fällen, wo der Eigentümer nicht feststellbar ist, bleibt eine Ver wertung der Bestände durch den Konkursverwalter ausgeschlos sen, da er nur über die zur Konkursmasse gehörenden Gegen stände verfügen darf. In bezug auf das Kommissionsgut hat er nur für Aussonderung zu sorgen. Wir sind der Überzeugung, daß eine Veräußerung des Kommissionsgutes durch den Konkurs verwalter Regreßansprüche nach sich ziehen kann. Hochtrabende und irreführende Firmenbezeichnungen. Der Industrie- und Handelskammer in Ludwigshafen wurde folgender Fall unterbreitet: In ... . besteht ein Unternehmen, das sich »Deutsches Buch- und Kunstgewerbehaus« nennt und das nach den uns zugegan genen Mitteilungen die Nachfolgerin des in ein gerichtliches Ver gleichsverfahren verwickelten . . . sein soll. Wir vermuten, daß das Unternehmen handelsgerichtlich nicht eingetragen ist, denn das Ladengeschäft soll rech! bescheiden sein. An Büchern sollen kaum mehr als 200 Stück aus Lager sein. Nach einem von der Industrie- und Handelskammer München hcrausgegebenen Merk blatte über die Eintragung von Firmen in das Handelsregister ist es Miikderlausleuten verwehrt, sich irgendwelcher Zusätze oder Abkürzungen wie z. B. Inh., Nachf., bayrisch, süddeutsch, deutsch, international, Zentrale, Union, Haus, Fabrik, Werk, In dustrie usw. zu bedienen, die den Eindruck erwecken müssen, daß es sich um ein handelsgerichtlich eingetragenes Unternehmen handele. Wir sind der Meinung, daß die Firmenbezeichnung im vorliegenden Falle auch dann nicht zulässig ist, wenn das Unter nehmen handelsgerichtlich eingetragen ist, denn die Worte »deutsch« und »Haus« täuschen einen Umfang vor, den das kleine Ladengeschäft in Wirklichkeit nicht hat. Wir bitten daher ent weder direkt oder aus dem Wege über das Handelsregister auf das Unternehmen wegen der Firmierung einwirken zu wollen. Elgenoerstcheruug oon Zeitschrifteu-Abonnenten. Auf eine Anfrage hatte die Geschäftsstelle zu erwidern, daß die Frage der Einführung einer Eigenversicherung der Abon nenten durch die Zeitschriftenhändler mit der Vevkaufsordnung an sich nicht in Widerspruch stehe, es sei denn, daß die Abon nenten für die Versicherung nicht einen entsprechenden Gegen wert zu zahlen haben. In diesem Falle würde es sich um eine
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