MMMMmDjMiMVlllMÄkl Nr. 1»? (R. 48). Leipzig, Dienstag den 10. Mai 1932. 99. Jahrgang. Redaktioneller TA Veißauntmachurrs. In der ordentlichen Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, dem 24. April 1932, wurden einstimmig gewählt: 1. Ln de« Gesamtvovstand: als erster Schatzmeister Herr vr. Hellmuth v. Hase in Leipzig; als zweiter Schatzmeister Herr Herbert Hoffmann in Stuttgart. <r. Ln de« Veveinövechtsausschutz: Herr Egon Freiherr von Berchem in München; Herr Herbert Cram in Berlin; Herr vr. Ernst Reclam in Leipzig. 3. Ln de« RcchnungsauSsthritz: Herr Handelsgerichtsrat Johannes Friedrich Dürr in Leipzig. 4. Ln den Wahlausschuß: Herr vr. Gustav Fischer in Jena; Herr Oscar Schmorl in Hannover. s. L« de« Verwaliungsvat der Deutsche« Bücherei: Herr Kommerzialrat Wilhelm Frick in Wien; Herr vr. K. o. Arthur Georgi in Berlin; Herr vr. Alfred Kober in Basel; Herr Robert Kröner in Stuttgart; Herr Kommerzienrat Carl Schöpping in München; Herr Geh. Hofrat KommeiHienrat vr. b. e. Karl Siegismund in Berlin; Herr Hans Volckmar in Leipzig; Herr Geh. Hofrat vr. Ludwig Volkmann in Leipzig. Die außerordentliche Hauptversammlung am Sonntag Rogate, dem 1. Mai 1932 hat diese Wahlen einstimmig bestätigt Außerdem wurde von ihr Herr vr. Paul Schumann in Stuttgart einstimmig in den Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei gewählt. Leipzig, den 7. Mai 1932. Dev Wahlausschuß des BövscnveveinS dev Deutsche« BuchhSndlev zu Leipzig Oscar Schmorl, Vorsitzender. Aus üec Arbeit öer Geschäftsstelle. Wahlen zu den Landtagen. An die Kreisvereins-Vorstände wurde nachstehendes Schrei ben versandt, um dessen Beachtung auch bei den Mitgliedern ge beten wird: Die letzten Wahlen zu den Landtagen der Einzelstaaten haben wesentliche Änderungen in der Besetzung der Landtage ge bracht. Es ist sehr wohl möglich, daß in die Landtage Persönlich keiten gewählt worden sind, di« Interesse für den Buchhandel haben und an die sich der Börsenverein zur Unterstützung der Maßnahmen, die er für den Buchhandel unternimmt, wenden kann. Als einen Vorgang aus der letzten Zeit, bei dem die An träge des Börsenvereins der Unterstützung durch Landtagsabge ordnete bedürfen, nennen wir die Kürzung der Kulturetats durch Länder und Gemeinden. Wir bitten, uns solche Persönlichkeiten Ihres Bezirks zu nennen, die dem Landtag angehören. Darüber hinaus wäre es uns auch sehr erwünscht, die Namen eventuell in Frage kom mender Personen zu erfahren, die den städtischen Körperschaften angehören. Bierte Notverordnung und Neuauflagen. In der oben bezeichneten Frage wird folgender Standpunkt vertreten: Erscheint die Neuauflage eines Werkes völlig unverändert, sodaß sie lediglich als Neu- bzw. Fortdruck anzusehen ist, so kann sie nicht als selbständiges neues Werk gelten. Jedes Werk, das in einer derartig völlig unveränderten Auflage nach dem 1. Juli 1931 erscheint, fällt unter die Altproduktion, und sein Preis ist um mindestens 10 Prozent zu senken. Wird ein Werk jedoch nach dem 1. Juli 1931 in einer grundlegend veränderten Neuauflage herausgegeben, so kann man nicht von einem Neu- oder Fort druck sprechen. Es handelt sich dann um eine selbständige Neu erscheinung, die den Bestimmungen der Notverordnung nicht unterliegt. jkSnnen Abreißkalender verschenkt werden? Abreißkalender sind im allgemeinen nicht als Gegenstände zu betrachten, die lediglich der Werbung dienen, auch wenn sie mit Firmenaufdruck versehen sind. Sie haben einen, wenn auch nicht allzu großen Warenwert und sind ihrer Natur nach zum Verkaufe bestimmt. Di« Zugaben-Notverordnung vom 9. März 1932 gestattet zwar die Zugabe von geringwertigen Kleinigkeiten, die durch dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma als Reklamegegenstand gekennzeichnet sind. Diese Zugabenverordnung gilt nur für Waren, die keiner Preisbindung unterliegen. Für preisgebundene Waren, also auch für ladenpreisgeschützte Gegenstände des Buchhandels bleibt es bei der bisherigen Regelung. Für sie gilt das generelle Ver bot, welches die Rechtsprechung in Anwendung der Grundsätze des Wettbewerbsgesetzes für Markenartikel ausgestellt hat svgl. auch K 8 Nr. 1 der buchhändlerischen Verkaussordnung). Die Zugabe 377