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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1932
- Strukturtyp
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- 1932-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1932
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- Deutsch
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MfeÄMMmMlltsckmMMa Nr. 122 (R. 86). Leipzig, Sonnabend den 28. Mai 1932. 88. Jahrgang. RÄMümMer Teil Lieferungen an den Berliner Magistrat. Es haben in letzter Zeit Verhandlungen zwischen dem Vor stande der Berliner Bereinigung einerseits, dem Herrn Ober bürgermeister der Stadt Berlin, dem Beschaffungsamt und der Schulbehörde andererseits stattgefunden über Belieferung der Stadt mit W o l k s s ch ul b ü ch e rn, soweit sie zur unent geltlichen Verteilung an bedürftige Schüler bestimmt sind. Die Magistratsvertreter haben derartig unerfüllbare Ra battbedingungen gestellt, daß der Vorstand der Vereinigung sie hat ablehnen müssen. Es besteht demnach bis jetzt keinerlei Abkommen zwischen der Vertretung des Buchhandels und dem Magistrat über Lieferung von Volksschulbüchern, und es dürfen deshalb alle Lieferungen solcher Volksschul'bücher, die an Schulbehörden getätigt werden, nur ohne jeglichen Ra bat t a b z u g ausgeführt werden. Das gilt auch für bereits er folgte Lieferungen, soweit diese noch nicht abgerechnet worden sind, und soweit vereinbart wurde, daß Abrechnung zu den zwi schen Magistrat und Vereinigung vereinbarten Bedingungen er folgen soll. Ebenso ist es unzulässig, wenn etwa an Stelle des von der Schulbehörde Berlin verlangten Rabattes dieser Rabatt in Form von Freiexemplaren oder sonstigen Vergünstigungen ge währt wird. Wir richten das dringende Ersuchen an alle Ver leger und Sortimenter, die die Schulbehörden der Stadt Berlin beliefern, uns in unserem Kampfe um gesunde wirtschaftliche Verhältnisse unterstützen zu wollen, und die Schulbehörden der Stadt Berlin zur Zeit ohne jeden Rabatt zu beliefern, so lange «in Abkommen mit uns nicht getätigt worden ist. Sollten weitere Verhandlungen zu einem solchen Abkommen gelangen, so wird dieses unverzüglich im Börsenblatt veröf fentlicht werden. Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenoereins der Deutschen Buchhändler e. V. Der Vorsitzende: vr. Georg Elsner. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Or. AlexanderElster, Berlin. (Zuletzt Bbl. Nr. S1.) Umsang der Rechtsübertragung aus den Verleger. Ein großer Rechtsstreit Mischen Ammre und GDT. gibt zur Mitteilung eines Reichsgerichtsurteils und zu Erörterungen An laß, die auch sür den Verlag von erheblicher Wichtigkeit erscheinen. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. Novem ber 1931 (RGZ. Bd. 134 S. 198 ff.), die in allen wesentlichen Stücken das vorinstanzliche Urteil des Kammergerichts bestätigt, erscheint mir deshalb ganz besonders bedeutsam, weil die in man cher Hinsicht anfechtbar gewesene RG.-Entscheidung in dem Fall Busch-Senderechte (Bassermann-Verlag gegen Wilh. Büschs Erben) hier in fachlicher Hinsicht revidiert und der präjudiziellen Gefahren entkleidet erscheint. Das RG. tut in dem neuen Urteil nicht mehr dem Begriff der Übertragung »sämtlicher» Ur heberrechte Gewalt an, sondern erkennt wie das Kammergericht an, daß es auf den Wortlaut und Zweck der Übertragung von Ur heber- und Verlagsrechten ankommt, um einen solchen Übertra gungsvertrag richtig auszulegen. Der Satz, daß in Zweifelsfällen anzunehmen fei, eine Befugnis sei beim Urheber verblieben und dem Verleger nicht mit übertragen, erfährt hier eine sachgemäße und heilsame Beschränkung und Selbstbesinnung aus wirkliche »Zweifelsfälle», ähnlich wie ich dies seinerzeit bei der Kritik des Busch-Ssnderechte-llrteils betont habe (Börsenblatt 1929, Nr. 75 u. 113, vgl. auch Börsenblatt 1931, Nr. 222). So liest man heute mit voller Zustimmung, wenn das RG. in seinen Entscheidungs gründen u. a. ausführt: »Die ihrem Wesen nach ausschließliche Befugnis des Urhebers (LitUrhG. K 11) strebt in ihrer Anwendung auf das Verkchrslcbcn danach, daß tunlichst überall, wo aus einem Geisteswerke gelbwerter Gewinn gezogen werden kann, dem Urheber ermöglicht werden soll, daran terlzunchmen (RGZ. Bd. 128 S. 113). Unbeschadet solcher Grundsätze können jedoch urheberrechtliche Befugnisse — sei es ihrem Stoffe, sei es nur der Ausübung nach — in verschiedenem Umfang übertragen werden (LitUrhG. § 8). Kür den Umfang, in dem der Berechtigte sich ihrer entäußert, wird jeweils der Zweck erheblich sein, dem das Rechtsgeschäft dienen soll. Wie er anderswo längst als be achtlich anerkannt wird, so darf er bei Geschäften, deren Gegenstand urheberrechtliche Befugnisse sind, nicht als unwichtig beiseite gelassen werden (RGZ. Bd. 123 S. 317/8). Der Parteiwille kann sich aus den gesamten jetzigen und künftig etwa noch erwachsenden Inhalt des Ur heberrechts erstrecken- auch solcher Besugnisfe, die zur Zeit weder voraussehbar noch näher bestimmbar sind.» Das RG. bestätigt weiter — man darf sagen: mit vollem Recht — die Auffassung des KG., weil es die betreffenden zwi schen den Autoren und Verlegern abgeschlossenen Verträge einzeln genau daraufhin geprüft hat, ob und wieweit durch deren Aus legung eine Einbeziehung der Übertragung der Rechte auf mecha nische Musikwiedergabe einzuschließen ist, wobei es eine Rolle spiele, ob »Urheberrecht» übertragen oder Verlagsrecht bestellt worden ist. Es prüft dann zunächst die Frage, ob durch eine Übertragung des Urheberrechts das Recht der Wiedergäbe auf Schallplatten und Notenrollen mit übertragen sei. Hier han delt es sich stark um den ominösen Begriff der »Vervielfältigung« (der in den Rundfunkurteilen eine so große und schwierige Rolle spielte), der eine Vielheit von »Exemplaren» voraussetzen soll, aber nach dem Ausspruch des RG. auch solche Formen der Wie dergabe einschließt, »die das geistige Erzeugnis durch Vermittlung eines andern Sinnes als des Auges zugänglich machen» — durch das Ohr also. Aber da ist das Urteil meiner Ansicht nach nicht ganz logisch. Auch diehörbare Vervielfältigung bei der Schall platte ist eine sichtbare in Exemplaren, auch wenn sie, wie das RG. als Unterschied gegen sonstige Vervielfältigung (z. B. Noten) betont, daß bei der Schallplatte eine Aufführung des Musikstückes wiedergegeben werde. Eine arundsätzliche Verschie denheit liege darin aber nicht. Auf diese Gedankengängc soll hier nicht kritisch näher eingegangen weiden, da sie, wenn auch für die Ansfassung der ganzen Frage sehr wichtig doch mehr wissenschaft licher Natur find (vgl. S. 205—210 u. S. 213—214 des Urteils). Jedenfalls müsse, zumal da »das Verlagsrecht von vornherein gegenüber dem Urheberrecht in wirtschaftlicher Beziehung das stärkere gewesen sei und die gesamte wirtschaftliche Ausbeute um schlossen« habe, für den früheren Rechtszustand (sicherlich bis 1900) »in den gewohnheitsmäßig umfassend entwickelten Rechtsbegriff der verlagsmäßigen Vervielfältigung die Befugnis der Übertra gung auf mechanische Musikinstrumente mit einbezogen werden«. Später hat man dann mehr differenzieren gelernt. Da aber die Übertragungsverträge fast durchweg von der Überlassung des »ausschließlichen und unbeschränkten Verlags-, Vertriebs- und Aufführungsrechts, mit einem Worte von dem 433
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