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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1932
- Strukturtyp
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- 1932-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1932
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- Deutsch
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X- 136, 14. Juni 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn Buchhandel. als notwendig angesehen wird. Der Teil des Antrags unter 1 ist der wichtigste. In den Übergangsbestimmungen der Satzung vom 20. Juli 1928 ist bekanntlich sestgestellt, daß die Bestimmungen der ßtz 6 Satz 2 und 3, 14 b Satz 2 und 28 u letzter Satzteil — das sind die Bestimmungen, welche sich mit der Einsetzung, der Zuständig keit und dem ALstimmungsmodus des Fachausschusses beschäf tigen — Kantate 1931 außer Kraft treten, wenn nicht die dann stattfindende Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder deren Fortbestand beschließt. Es hätte also 1931 eines Beschlusses dahingehend bedurft, daß diese Be stimmungen in Kraft bleiben sollen, falls die Bewährung dieser neuen Institution des Börsenvereins von der Hauptversamm lung 1931 bejaht worden wäre; denn der Sinn der Befristung für die Vorschriften über den Fachausschuß war, daß man zu nächst drei Jahre abwarten wollte, um dann auf Grund der Erfahrungen in diesen drei Jahren Beschluß darüber zu fassen, ob man diese Institution beibehalten könne und wolle. Nun hatten sich aber, wie Ihnen erinnerlich sein wird, die Dinge inzwischen so entwickelt, daß wegen der Streichung des so genannten Bcrlegerparagraphen in der neuen Satzung — des Paragraphen, der bestimmte, daß cs dem Verleger in Ausnahme- sällen gestattet sei, Sonderpreise seslzusetzen — von einigen wis senschaftlichen Verlegern ein Prozeß anhängig gemacht war- Sie vertraten die'Auffassung, daß der Verlegerparagraph ein Sonder recht darstelle, das gegen den Willen des einzelnen Mitgliedes des Börsenvereins nicht hätte aus der Satzung genommen wer den dürfen. Im Falle eines Verlustes des Prozesses wäre nach dieser Auffassung tatsächlich der Verlegerparagraph von selbst wieder zum Leben erwacht und hätte infolgedessen in die Satzung wieder ausgenommen werden müssen. Das hätte aber weiterhin zur Folge gehabt, daß die ganze Institution des Fachausschusses vielleicht unter anderen Gesichtspunkten hätte betrachtet werden müssen. So sah sich die Hauptversammlung 1931 in der Zwangs lage, mit Rücksicht auf den Prozeß einen Ausweg zu suchen, und dieser wurde nach eingehender juristischer Prüfung dergestalt ge wonnen, daß man die in der Übergangsbestimmung angeführten drei Paragraphen nicht dauernd, sondern nur zeitlich befristet in Kraft setzte, und zwar bis zur Hauptversammlung 1933, d. h. bis zur nächstjährigen Hauptversammlung. Die nächstjährige Hauptversammlung hat darnach aufs neue zu beschließen. Da nun der Prozeß inzwischen vor dem Reichsgericht zugunsten des Börsenvereins entschieden worden ist, d. h. da nun inzwischen das oberste Gericht des Deutschen Reiches sich auf den Stand punkt gestellt hat, daß der Verlegerparagraph kein Sonderrecht ist, besteht auch die größte Wahrscheinlichkeit dafür, daß die in den Übergangsbestimmungen zunächst befristeten Bestimmungen durch die Hauptversammlung 1933 als dauernde erklärt werden. Damit aber ein solcher Beschluß gefaßt werden kann, muß die diesjährige Hauptversammlung den Satzungsänderungsausschuß einsetzen, der dann zu beraten und der nächstjährigen Hauptver sammlung einen entsprechenden Antrag vorzulegen hat. Die weiteren Bestimmungen unter den Ziffern 2, 3 und 5 sind solche minderer Wichtigkeit. Der Antrag unter Ziffer 2 stützt sich aus den An trag, den Herr vr. Ruprecht im vorigen Jahre der Hauptversammlung vorlegte. Danach soll in Z 9 Ziffer 3 der Satzung der in der Satzungsreform von 1928 geschaffene Zusatz — daß nämlich Ausschließung aus dem Börsenverein wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften nur erfolgen dürfe, sofern ein rechtskräftiges Urteil vorliegt — gestrichen werden. Es handelt sich also um eine Zurückrevidierung; denn früher hatte die Satzung diesen Zusatz nicht; früher konnte ein Ausschluß wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften erfolgen, wenn der Börsen- verein von sich aus das Verdikt fällte, daß ein solcher Tatbestand vorlag. Die Vereinsachungsvorschriften zu Z 10 der Satzung über das Ausschlußverfahren sind deshalb dringend geworden, weil sich im Laufe der letzten Zeit, namentlich im Lause des letzten Jahres, gezeigt hat, daß, je komplizierter ein Satzungsverfahren ist, es um so mehr Angriffspunkte gewährt, die dem davon Be- 484 troffenen unter Umständen eine willkommene Handhabe bieten, gegen Beschlüsse der Organisation gerichtlich vorzugehen. Sie wissen, daß das Ausschließungsversahren aus einem Verein eigentlich anfechtbar nur ist, wenn es formale Vorschriften der Satzungen verletzt. Damit wir für den Fall von Ausschlüssen der Gefahr solcher formalen Angriffe im Prozeßwege nicht ausgcsctzt sind, soll die Satzungsvorschrift, die jetzt ziemlich kompliziert ge staltet ist, wieder vereinfacht werden, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzabgrenzung zwischen Vereinsrechtsausschuß und Vorstand. Der Antrag unter Ziffer 5 schließlich entspricht den Erfah rungen dieses Jahres. Es hat sich gezeigt, daß die zwangsmäßige Festsetzung der Hauptversammlung auf den Sonntag Kantate zwar aus traditionellen Gründen verständlich ist, daß sie aber unter Umständen juristische Schwierigkeiten bereiten kann; denn mit Rücksicht darauf, daß wir in diesem Jahre einen Satzungs- änderungsantrag vorliegen haben, bei dem natürlich hinsichtlich späterer Anfechtbarkeit größte Vorsicht am Platze ist, mußte eben mit Rücksicht aus die Landtagswahlen am Sonntag Kantate ein ziemlich umständlicher Weg gewählt werden: die Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung am Sonntag Kantate und einer außerordentlichen Hauptversammlung heute. Um für alle Fälle zu vermeiden, daß in Zukunft aus gleichen oder sonstigen Grün den Schwierigkeiten entstehen, soll eine Ermächtigung an den Vorstand gegeben werden, daß beim Vorliegen besonderer Um stände von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung zu Kantate abgesehen und diese ordentliche Hauptversammlung aus einen anderen Sonntag in zeitlicher Nähe des Sonntags Kantate gelegt werden kann. (Bravo!) Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins vr. Friedrich Oldenbourg (München): Meine Damen und Her ren, Sie haben die Darlegungen des Herrn Generaldirektors vr. Heß gehört, und ich darf nun um Wortmeldungen bitten. Paul Nitschmann (Berlin): Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe nur kurz zu der Ziffer 4 des Antrages des Gesamtvorstandes auf Einsetzung eines Prüfungsamtes für eine Gehilfenprüsung und auf Verankerung dieser Gehilfenprüsung in der Gesetzgebung des Börsenvereins einige Ausführungen zu machen. Ich habe gestern schon an verschiedenen Stellen — am Vor mittag in der Hauptversammlung der Deutschen Buchhändler gilde und am Nachmittag in der Sitzung des Kreisausschusscs — darauf hingewiesen, daß ich zu denen gehöre, von denen Herr vr. Oldenbourg vorhin sagte, sie ständen im Widerspruch zu diesen Wünschen. Ich halte es deshalb für nötig, diesen Widerspruch heute auch hier schon zu erklären. Was der Herr Vorsitzende ge sagt hat, trifft zu: daß die eigentliche Entscheidung erst im näch sten Jahre fallen wird. Aber auch die Vorentscheidung, die Sie heute treffen sollen, bindet bis zu einem bestimmten Grade schon zum mindesten den Satzungsänderungsausschuß und darüber hin aus auch in etwas die Hauptversammlung. Ich gehöre ganz im allgemeinen gesprochen zu den ausge sprochenen Gegnern einer Pädagogisicrung und ich kann bei einem geistig so sein differenzierten Gewerbe wie dem deut schen Buchhandel eine Pädagogisieruug beim besten Willen am allerwenigsten anerkennen. Ich befürchte, daß sich bei einer Pädagogisieruug dieses unseres Gewerbes mit der Zeit grob schematische »Richtlinien- zeigen werden, (Sehr richtig!) die man heute an hohen pädagogischen Stellen bekämpft, aber keineswegs fördert. Ich habe mich im kleinen Kreise über den Wert der Prüfungen im allgemeinen geäußert und habe das getan mit einem Zitat aus Ludwig Thoma, der uns von dem Assessor Karl- chen sagt: »Er war das größte Rindvieh am Landgericht, denn er hatte sein Staatsexamen mit einem Einser bestanden«. Ich will nicht so weit gehen, zu sagen, daß derjenige, der einen Einser bekommt, deswegen ein Rindvieh sei; aber das kann ich sagen, daß, obwohl ein Einser erteilt wird, die Rindvieh hastigkeit vorhanden sein kann, und ich bin der Überzeugung, daß jemand, der ein buchhändlerisches Examen — gleichviel aus welchen Gründen — nicht besteht, trotzdem ein sehr brauchbarer Buchhändler und ein sehr brauchbarer Mensch werden kann. (Sehr richtig!) Ich habe nichts dagegen, wenn ein Prüfungsamt
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