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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1842
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- Deutsch
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1045 43 1040 für alle Theilhaber einer Handlung zum gemeinschaftlichen Eintritt in den Börsenverein aufgehoben werde, welche er in einem vor länger als einem Jahre von ihm verfaßten Aufsätze entwickelt hatte, wie folgt: „Ueber den ersten Satz in tz 5 des Statuts." „In dem Statutsentwurf, welche dem erweiterten Ausschüsse zur Entwerfung des Statuts in seiner Sitzung vom 20. April 1837 zu Begutachtung vorlag, (S. 127 der Acten) hat obiger Satz folgende Fassung: Die Mitgliedschaft ruht auf der Person. Wenn von mehrern Teilhabern einer Handlung nicht alle Mit glieder des Börsenvereins sind, so haben diese für die Beobachtung der Börsenordnung von Seiten ihrer HandlungsgcseUschafler bei eigner Verantwortung einzustehen. Die Unvollkommenheit in der Fassung dieses tz veranlaßtc Herrn Fr. Brockhaus in jener Sitzung den Verbesserungsvorschlag zu machen, daß alle Theilhaber einer Handlung Mitglieder werden müssen. Derselbe ward jedoch von der Mehrheit abgelehnt. In der zweiten Generalversammlung desselben Jahres, am 30. April, welche für die schließliche Discussion und Rednction des Statuts bestimmt war, erneuerte Herr Fr. Brockhaus seinen Antrag und derselbe ward nun mit 40 gegen 18 Stimmen angenommen. Demnach war die Gesammtzahl der in dieser Sitzung Anwesenden nur 58. Auf diese Weise ist die gegenwärtig gültige Bestimmung in das Statut gekommen, bei der letzten Berathung, die so eilig war, daß in einer und derselben Sitzung (in welcher zu Anfang obendrein noch eine Zeit raubende Wahl stattgefunden hatte) alle 75 tztz durch - und angenommen wurden. So ist es erklärlich, daß man bei Annahme dieser eingreifenden Bestimmung nicht bedacht hat, ob sie 1) sich mit dem übrigen Inhalte des Statuts vereinigen lasse, 2) ob sie gerecht und billig, 3) ob sie auch ausführbar sei, ohne das Interesse und Wachsthum des Börscnvereins zu gefährden. Zu Beantwortung dieser Fragen diene Folgendes: Unser Verein ist ein freier. Niemand kann und soll zum Beitritt genöthigt werden; zugleich ruht die Mitgliedschaft auf der Person, nicht auf der Handlung: Beidcm widerspricht die fragliche Bestimmung, indem sie auf die Handlung zurückgrcift und auch diejenigen Theilhaber indirect zur Mitgliedschaft beiziehen will, die freiwillig nicht beitrelcn würden. Fast alle Zwecke, welche jemand durch seinen Beitritt zum Börscnvereine erreichen will, können erreicht werden, wenn von mehreren Thcilhabern einer Handlung nur einer Mitglied ist: Abrechnung auf der Börse, Theilnahme an Wahlen und Berathungen u. s. w. Dazu kommt, daß von nicht Leipziger Handlungen selten mehr als ein Teilnehmer zur Messe anwesend ist. Für alle übrigen ist also die Mitgliedschaft, wenn man will, eine bloße Ehre, aber zugleich jedenfalls eine Last. Die Fälle sind aber nicht bloß möglich, sondern wirklich vorhanden, wo die übrigen Theilhaber gar nicht Buch händler sind, sondern Buchdrucker, Papierfabrikanten, Bankiers, Rentiers u. s. w., oder gar Frauen und Unmündige, kurz solche, die weder die Rechte der Mitglieder ausüben, noch andre als Zahlungspflichten übernehmen können. Was sollen alle diese im Börsenvercine? Ist es nicht ungerecht und unbillig, ihnen Zahlungspflichtcn aufzu- legcn, bloß weil sie in Geschäftsgcmeinschaft mit einem activen Buchhändler stehen, dem daran liegt, Mitglied des Böc- senvereins zu sein? Und selbst, wenn mehrere active Buchhändler gemeinschaftliche Besitzer einer Handlung sind, hat der Börsen- vercin hinlängliche Garantie, wenn nur einer davon Mitglied ist, denn dieser muß jedenfalls in diesem wie in allen andern Punkten für das Verfahren seiner Handlung hasten, weshalb es auch nicht einmal nöthig wäre, dicß ausdrücklich im Statut auszusprcchen. Nachdem feststeht, daß die Mitgliedschaft auf der Person ruht, kommt für den Börsenverein das Geschäfts- Verfahren seiner Mitglieder nur in zwei Fällen in Betracht 1) bei verübtem Nachdruck oder Nachdruckshandel 2) bei betrüglichem Bankerott und auch da vorzüglich insofern, als beides unter uns für unmoralisch gilt; in beiden Fällen kann es uns gleichgültig sein, ob das Börsenmitglicd sich allein oder in Gemeinschaft mit andern, die nicht Mitglieder sind, vergangen hat. Wenn nun nach Obigem die angefvchtne Bestimmung weder mit dem übrigem Inhalte des Statuts vereinbar, noch gerecht und billig ist, so ist sie endlich und hauptsächlich auch nicht ausführbar, ohne dem Bestehen des Böcsenvereins wesentlichen Abbruch zu thun, wie sich aus der Erfahrung gezeigt hat. Zuerst haben laut Protokoll der vorjährigen Generalversammlung nicht weniger als 21 Theilhaber alter Hand lungen die Zahlung der Beiträge verweigert. Hätte man jene Bestimmung des Statuts consequent durchführen wollen, so hätten auch die zahlenden Theilhaber derselben ausgestoßen werden müssen und der Verein wäre um 21 und mehr Mitglieder, zum Thcil Repräsentanten der angesehensten Handlungen, ärmer geworden. Die Generalversammlung hat dieß nicht gewollt, ist also schon vor den Folgen zucückgewichcn. Ferner sind Fälle vorgekommcn, wo sich aus neuen Handlungen, die mehrere Theilhaber haben, nur einer zum Eintritt gemeldet hat; der Vorstand hat sich gebunden gehalten, ihm die Aufnahme zu versagen, falls nicht auch seine Geschäftsgenossen sich aufnehmen lassen und das Aufnahmegcsuch ist nicht erneuert worden.
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