für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HeranSgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. 15. Dienstags, den 22. Februar. 1842. Wie lange dauert der Schutz des inländischen Ver legers gegen den Nachdruck von Werken auslän discher Autoren? *) In einer früheren Abhandlung über diesen Gegenstand habe ich nachzuweisen versucht, daß nach dem Gesetze zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, vom 11. Juni 1837, der inländische Verleger an den bei ihm erschienenen Werken eines ausländischen Autors einen selbstständigenSchutz gegen Nachdruck habe. Es knüpft sich an diesen Satz unmit telbar eine andere Frage, die von der höchsten Bedeutung und von so entschiedener Wichtigkeit ist, daß gewissermaßen selbst jener Satz wieder abhängig von ihr wird. Wie lange nämlich dauert dieser Schutz des Verlegers gegen den Nachdruck ? Nach § 5. und 6. in Verbindung mit § 9. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 dauert derselbe, wenn der Autor ein Inländer ist, dreißig Jahre lang nach dem Tode des Autors; soll dieser nämliche, von dem Todestage des Autors anzunchmcnde Zeitraum auch dann angenommen werden, wenn der Autor ein Ausländer ist ? oder wenn die ses nicht, welche andere Basis, und welcher andere Maßstab soll für den Schutz des Verlegers angenommen werden? Denn daß der Schutz des Verlegers in dem hier zur Frage gestellten Falle überhaupt eine Zeitlang dauern müsse, kann zuvörderst nicht zweifelhaft sein. Wollte man gar keine Zeit dafür annehmen, so würde auch gar kein Schutz des Verlegers vorhanden sein, und man würde ihm, da er doch, erwiesenermaßen, einen solchen einmal haben soll, mit der einen Hand sofort wieder nehmen, was man ihm mit ver ändern kaum gegeben hat. Wollte man aber vor: der an dern Seite die Dauer des Schutzes gar nicht beschränken, so *) Aus der besonderer Empfehlung und Verbreitung wür digen „CriminalistischenZeitung f. d. Preuß. Staa ten" redig. vom Geh. Just.-Rath Bonseri und Criminal- dircktor Tcmme mit Erlaubniß d. Hrn. Vers, abgcdruckt. — 9r Jahrgang. würde der Verleger eines ausländischen Autors so unverhält nismäßig bester zu stehen kommen, als der eines inländi schen Verfassers, daß man mit Sicherheit und ohne alle Widerrede annehmen kann, dies liege nicht in dem Willen des Gesetzes- Das Gesetz vom 11. Juni 1837 selbst enthält direkt zu einer Beantwortung der ausgestellten Frage nichts. Dies kann nicht auffallen, wenn man erwägt, daß man nur auf dem indirekten Wege weitläufiger Interpretation zu dem Re sultate gelangen kann, daß das Gesetz dem inländischen Ver leger eines ausländischen Autors überhaupt einen Schutz ge gen Nachdruck gegeben habe. Hat das Gesetz nicht einmal diesen Grundsatz selbst bestimmt und ausdrücklich ausgespro chen, so konnte es unmöglich an Modifikation desselben gedacht haben. Leider hält es auch schwer, von einer andern Seite her im Gesetze einen klargedachten allgemeinen Grundsatz auf- zusinden, der zu einer richtigen Beantwortung der Frage An leitung geben könnte. Insbesondere scheint es, daß das Gesetz die verschiedenen Rechte, welche der Verleger eines Wer kes hat, in ihrer Verschiedenheit nicht hinreichend klar aufge faßt habe. Wäre dies, so würde die Antwort aus die gestellte Frage leicht sein. Die Rechtsverhältnisse wären alsdann nämlich überhaupt folgende: Der Verleger hat zuerst das Recht derVerviel - fältigung der von ihm verlegten Schrift. Dieses Recht Haler, durch den Verlagscontract, nur von dem Autor, bei dem es ursprünglich war. Es ist also nur ein von diesem abgeleitetes Recht. Er hat zweitens aber auch das Recht auf einen Schutz gegen Vervielfältigungen dritter Personen, ge gen den Nachdruck. Dieses Recht giebt ihm das Gesetz selbst; cs ist kein abgeleitetes, sondern ein für ihn ursprüngliches, aus dem Gesetze unmittelbar ihm gewährtes. Wenn nun ferner das Gesetz sich bewogen gesehen hat, den Schutz eines Werkes überhaupt gegen Nachdruck nur für einen bestimm ten Zeitraum zu gewähren, ihn also zu beschränken, so konnte 28