für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörsenvercinS. 9. Dienstags, den 1. Februar. 1842. Die Debitscrlaubniß, betreffend Nebels Taktik. In Nr. 6 d. Blattes wird von dem hies. Eensur-Eollegio die Debitscrlaubniß des obigen Buches ertheilt, in Nr. 7 entwickelt Herr Hirzel, daß es gar nicht nöthig gewesen Ware, bei der Behörde darum einzukommen. Um den Schein zu vermeiden, als ob von mir im irrigen Eifer zu viel geschehen wäre, bemerke ich hiermit: „Die löbl. Hinrichsschc Buchhdl. erklärte nämlich, daß „sie den Titel jenes Buchs nicht eher in die Bibliographie „des Börsenblattes ausnehmen dürfe, als bis ich die De- „ bitscrlaubniß davon in Händen hätte." Ich nahm an, daß die löbl. Hinrichsschc Buchhdl- in Folge ihrer unausgesetzten bibliographisch (amtlichen) Be schäftigungen und überhaupt weil sie die se Anforde rung machte, das am besten wissen müsse, und indem ich die betreffenden Schritte that, vermeinte ich jene unbequeme Pflicht zu erfüllen. Leipzig, den 25. Jan. 1842. F. Bolckmar. Gesetzgebung über literarische und artistische Rechte. (Aus dem aklg. Anzeiger d. D.> Im November 1837 faßte der hohe deutsche Bundestag den für alle Mitglieder des deutschen Bundes verbindlichen Beschluß, daß das Eigcnthum an literarischen und artisti schen Werken in sämmtlichcn Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von zehn Jahren anerkannt und gegen Nachdruck und Nachbildung geschützt werden solle. Diese zehnjährige Frist ward für alle in den lctztvcrflossencn zwanzig Jahren (seit 1817) im Umfange des deutschen Bun desgebietes erschienene Druckschriften oder artistische Erzeug nisse vvmTagc dcsBundesbcschlusscs an (den 9.Noo. 1837), bei den künftig erscheinenden Wecken vom Jahre ihres Er scheinens an festgesetzt. Da aber eine große Mehrheit der 9r Jahrgang. Bundesregierungen sich dafür erklärt hatte, daß den Schrift stellern und Verlegern eine ausgedehntere Schutzfrist als Minimum im gesammten Umfange des Bundesgebietes gesichert werden möchte, so ward beschlossen, mit dem Ein tritt des Jahres 1842 am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer dieser Schutzfrist, als auch überhaupt den Einfluß in Erwägung zu ziehen, welchen, nach den inmiltclst gesammelten Erfahrungen, der Bundcs- bcschluß hierüber auf Kunst und Literatur, auf die Interessen des Publicums und auf den Flor des Kunst - und Buchhan dels bewährt haben würde. Der Zeitpunkt hierfür ist eingctreten. Inzwischen haben mehrere deutsche Staatsregierungen, an ihrer Spitze Preußen, neue Gesetze gegen den Büchernachdruck erlassen, welche, wie früher gegebene in anderen Staaten, in ihren Schutzbcstim- mungcn für das literarische w. Eigenthumsrecht, besonders hinsichtlich dessen Zeitdauer, wesentlich von einander abwei chen. Einige setzen nur 10, andere 20, andere 30 Jahre nach dem Erscheinen eines Werkes, noch andere 30 Jahre nach dem Tode der Schriftsteller w. als die Frist an, nach deren Verlauf Eigenthumsrechtc dieser Art gesetzlich nicht weiter geschützt werden sollen. Andere halten die Voraus setzung einer unbeschränkten Fortdauer dieser, wie aller Eigen thumsrechte noch fest, so lange ein rechtlich anerkannter Eigen- thümer vorhanden sei. Auch in den Begriffsbestimmungen dieser Rechte und in den Nebenbestimmungen für die Hand habung des Schutzes derselben weichen die Gesetze der ver schiedenen deutschen Staaten sehr bedeutend von einander ab. Daher ist der Wunsch wohl natürlich, daß die Gemeinsam keit, die aus anderen Maßregeln deutscher Staatsregierungen für die Wohlfahrt ihrer Untcrthanen immer erfreulicher her vortritt, bei der Revision des Bundcsbeschlusses über die literarischen und artistischen Rechte sich, außer auf die Dauer einer längeren Schutzfrist, auch mehr auf das Einzelne der Gesetzgebung in diesem Felde erstrecken möchte.