Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080814
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190808140
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080814
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-08
- Tag1908-08-14
- Monat1908-08
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8620 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 188. 14 August 1808. einem derartigen Unternehmen zu beteiligen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 100 000 ^ ver einbart. Das ist ein ganz hübsches Sümmchen, namentlich wenn man berücksichtigt, daß der Chemiker ein Jahresgehalt von nur 2400 eine einmalige Gratifikation von 1000 und eine Tantieme erhielt, die sich in sehr mäßigen Grenzen bewegte. Es kam später zu Differenzen zwischen dem Fabrikinhaber und dem Chemiker — sie trennten sich, und vr. Wtesener ging noch vor Ablauf der bewußten drei Jahre als Chemiker zu einer Konkurrenzfirma über. Keller verlangte nun Zahlung der 100 000 Wtesener verweigerte jede Zahlung und ließ es auf einen Prozeß ankommen. Die Sache ging bis ans Reichsgericht, welches schließlich die ganze Vertragsstrafe nach § 138 für nichtig erklärte, nachdem die Vorinstanz dem Kläger 10 000 also den zehnten Teil der vereinbarten Summe zugebilligt hatte. Die zweite Instanz meinte nämlich, daß die Vertragsstrafe nicht ganz beseitigt werden könne, sondern nur nach Z 343 (B. G.-B.) in an gemessener Weise herabgesetzt werden müsse. Der Z 343 lautet: »Ist eine verwirkte Strafe unverhältnis mäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Be urteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen.- Das Reichsgericht führte in einem Urteil (III. 315/07 v. 7. April 08) etwa folgendes aus: Der ganze Vertrag verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb nichtig. Die Vertrags strafe ist ganz abnorm und siebt in gar keinem Verhältnis zu den Einnahmen des Kläger«; außerdem ist diese ganz enorme Vertragsstrafe auf jeden Fall der Übertretung höchst minutiöser Verpflichtungen gesetzt, es ist auch für geringe Übertretungen, ohne Rücksicht auf deren Tragweite, eine ganz ungerechtfertigt hohe Strafe gesetzt. — Eine derartig enorme und ungerechte Strafe könne die Existenz eines Menschen überhaupt vernichten. Hier aber käme noch hinzu, daß der Beklagte noch sein Ehren wort lediglich zum Schutze finanzieller Interessen verpfänden mußte; aber die Ehre dürfe nicht als ideales Gut ohne weiteres in ver- mögensrechtltche Beziehungen zuqunsten anderer Personen ge bracht werden. Dies gehe aus §§ 302 und 302b des Strafgesetz, buchcs hervor. (Der tz 302 betrifft allerdings die Verpfändung der Ehre bei Minderjährigen; Z 302b lautet: -Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensoorteile verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehren wort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- teuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark be straft. Auch kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er kannt werden» ) In vorliegendem Falle handle es sich tatsächlich nur um die finanziellen Interessen des Fabrikanten, ein ideales oder persönliches Moment, welches die Bindung des Chemikers an seine Pflicht durch Ehrenwort rechtfertigen könnte, trete nicht hervor, und auch aus diesem Grunde sei der Vertrag unbedingt unmoralisch und darum als nichtig zu erklären. (8ä. in -Das Forum-, hrSg. v. Friedrich Huth, Charlottenburg.) Die Beretvbarun- d»S Gerichtsstand»-. (Nachdruck ver boten.) — Die Frage, welches Gericht für den einzelnen Rechts streit sachlich und örtlich zuständig ist, entscheidet grundsätzlich das Gesetz. Und zwar sind die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte im Gerichtsverfassungsgesetz im dritten bis neunten Titel, die über die örtliche Zuständigkeit in der Zivilprozeßordnung im zwekten Titel enthalten. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind jedoch nur dann von zwingender Kraft für die Parteien (so daß ein anderes als das gesetzlich be rufene Gericht nicht angegangen werden kann), wenn das Gesetz von einer ausschließlichen Zuständigkeit des betreffenden Gerichts spricht. In den übrigen Fällen haben die Parteien durch Ver einbarung, sogenannte Prorogation, es in der Hand, den Rechts streit vor ein an sich unzuständiges Gericht zu bringen. Besonders im Handelsverkehr ist es häufig, daß die Beteiligten sich auf ein anderes als dos gesetzlich zuständige Gericht einigen. Denn dem Kaufmann erscheint es oft zweckmäßig, die sich aus seinen Geschäften ergebenden Rechtsstreitigkeiten am Orte seiner Handelsniederlassung zum AuStrag zu bringen. Es dürfte daher von allgemeinem Interesse sein, die gesetz lichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Ver einbarung des Gerichtsstandes kurz zu erörtern. Vorauszuschicken ist, daß durch Vereinbarung sowohl ein sachlich als auch ein örtlich unzuständiges Gericht zuständig werden kann. Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um die Frage, ob in erster Instanz das Amts- oder das Land gericht zur Entscheidung berufen ist, bei der örtlichen Zu ständigkeit darum, das Amtsgericht bzw. Landgericht welchen Ortes angegangen werden muß. Die Vereinbarung kann nach K 38 Z -P.-O. ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die ausdrückliche Vereinbarung kann z. B. auch in dem Statut einer Gesellschaft getroffen werden. Stillschweigende Vereinbarung ist nach § 39 Z.-P.-O. anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Aus dem bloßen Nicht erscheinen des Beklagten ist jedoch eine Vereinbarung des Gerichts, standes nicht zu entnehmen. Da das Gericht seine Zuständigkeit von Amtswegen prüfen muß, so darf es beim Nichterscheinen des Beklagten dem Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils nur stattgeben, wenn sich die gesetzliche Zuständigkeit des Prozeß-Gerichts aus der Klage ergibt. Hält das Gericht sich für unzuständig, so ist die Klage abzuweisen. Die Parteien können sich gemäß Z 38 Z.-P.-O. nur auf ein erstinstanzliches Gericht einigen, also auf ein Amts- oder Land gericht, nicht dagegen auf ein Oberlandesgericht oder das Reichs- gerickt. Die Prorogation auf eine bestimmte Gerichtsabteilung, beispielsweise auf eine bestimmte Kammer des Landgerichts, ist nicht statthaft. In drei Fällen ist die Vereinbarung des Gerichtsstandes nach § 40 Z.-P.-O. ohne rechtliche Wirkung. Einmal, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsver hältnis und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht; zweitens, wenn der Rechtsstreit andere als vermögens rechtliche Ansprüche betrifft. Solche Ansprüche sind beispielsweise die auf das Familienosrhältnis, das Namenrecht, den Stand ge stützten Ansprüche, soweit es sich nicht um die vermögcnsrechtlichen Wirkungen dieser Rechtsverhältnisse handelt. Drittens ist die Vereinbarung des Gerichtsstandes wirkungs los, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand be gründet ist, was wir bereits oben streiften. So ist z. B. für die Jnterventionsklage des Z 771 Z.-P.-O. das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, nach 8 802 Z.-P -O. ausschließlich zuständig. Wenn also ^ in Berlin bei seinem Schuldner 8 in Breslau wegen einer Forderung von 100 ^ pfänden ließ und 0 in Berlin behauptet, daß die gepfändeten Sachen sein Eigentum seien und daß er sie nur leihweise dem 8 überlassen habe, so kann 6 mit nicht vereinbaren, daß für die Jnterventionsklage des 6 gegen das Amtsgericht Berlin zuständig sein soll, denn dadurch, daß das Gesetz den Gerichtsstand des Vollstreckungsgerichts BreSlau für ausschließlich erklärt, ist die Vereinbarung eines anderen Ge richts rechtlich wirkungslos. Dagegen steht es beispielsweise auch in dem Falle de« § 23 Ziffer 2 der Zivilprozeßordnung, der gewisse Streitigkeiten ohne Rücksicht aus den Wert des Streitgegenstandes dem Amtsgericht zumeist, wie z. B. gewisse Mietsstreitigkeiten, den Parteien frei, den Rechtsstreit durch Prorogation ans Landgericht zu bringen, denn die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist in diesen Fällen keine ausschließliche. Die Zuständigkeit des Gerichts gehört zu den Prozeß- Voraussetzungen, deren Prüfung dem Gericht von Amtswegen obliegt. Das Gericht kommt daher zur Abweisung der Klage, wenn es sich für unzuständig hält und weder ausdrückliche, noch still schweigende Prorogation vorliegt. Es genügt, wenn die die Zu ständigkeit begründenden Umstände zur Zeit der Klageerhebung vorhanden sind. Denn die mit der Klageerhebung eintretende Rechtshängigkeit hat nach § 263 Ziffer 2 der Zivilprozeßordnung die Wirkung, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründengen Umstände nicht berührt wird. Eine Prüfung der Zuständigkeit von Amtswegen findet jedoch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder