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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1842
- Sprache
- Deutsch
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27 2 28 rcn nm Tage der Publication des Gesetzes gestorben wären. Es würde ober sehr wünschenswerth, ja fast unerläßlich sein, daß diese Bestimmung durch einen Bundesbeschluß Gültig keit für ganz Deutschland erhalte, auch wenn cs nicht mög lich sein sollte, alle übrigen littcrarischen Rechtsverhältnisse gleichzeitig durch Bundesbcschluß zu reguliren. — In dieser Uebergangspcriode würden die Verlagsbecechtigten noch eine hinlängliche Frist haben, von ihrem ausschließlichen Rechte Nutzen zu ziehen, und die Ausdehnung dieses Schutzes auf ganz Deutschland während dieser Zeit könnte ihnen als Ent schädigung für das Anfhörcn desselben in einem Thcile ange- rcchnet werden." , In Bezug auf § 38 erklärt sich die Denkschrift für das darin festgchaltcnc Princip der Rcciprocität und gegen die unbe dingte Gleichstellung der Inländer und Ausländer und regt bei dieser Gelegenheit auch die Frage an, ob Rcciprocität mit Staaten stattsindcn dürfe, welche einen höher» Zoll auf Bü cher legen, als Deutschland. Am Schlüsse heißt cs: „Im gegenwärtigen Augenblicke aber, welcher wahr scheinlich für eine lange Folgezeit entscheidend sein wird, giebt sich der deutsche Buchhandel der Hoffnung hin, die hohe König!. Sächs. Sraatsregierung werde zunächst dahin streben, daß die bevorstehende Regulirung der littcrarischen Rechtsverhältnisse zu solchen Bundes beschlüssen führe, die alle besonderen Gesetze darüber in den einzelnen Bundesstaaten entbehrlich machen, oder wenn dies zunächst nicht zu erreichen stände wenigstens möglichst bald ein den jetzigen Bedürfnissen entsprechendes Gesetz für das Königreich Sachsen erlassen, und durch dieß Beispiel, sowie durch besondere Verwen dung auch andere deutsche Staaten zu ähnlichen Gesetzen vermögen. Ucbcr Gewährung von Freiexemplaren und höhern Rabatt an die Sortimcntshandlungcn. Zu den Grundübeln unscrs Geschäfts gehört unläugbar die täglich mehr überhand nehmende Sitte, bei größer» Par- khieen einzelner Werke, um den Absatz derselben zu erhöhen, bald höhern Rabatt, bald Freiexemplare oder auch beides zu gleich zu bewilligen. Einerseits werden dadurch die kleinern und Mittlern Sortimentshandlungen den größcrn gegenüber sehr beeinträchtigt, und andrerseits wird der Pfuscherei und Schleuderet grade hierdurch Thür und Thor geöffnet. Aus solchen Manipulationen entspringen hauptsächlich die Unter händler, die, von den Sortimentshändlern großcntheils selbst herangezogen, sehr bald den Stachel gegen sie kehren. In der Regel sind dies Leute, z. B. Beamte, Lehrer rc., die ein festes Einkommen besitzen oder auch solche, die irgend ein Gewerbe treiben, das sie zwar nährt, aber nicht hinlänglich beschäftigt. Der Sortimcntshändler bietet solchen Leuten 10, 15, ja 20 und mehr Prozent, je nachdem der Verleger ihn bei einzelnen Artikeln dazu in Stand gesetzt hat, er theilt die Freier, mit ihnen rc. Das schmeckt den Unterhändlern, die auf diese Weise sich nicht allein in uncntgeldlichen Besitz manches Buches setzen, sondern auch noch jährlich so nebenbei einige Baarschaft gewinnen, ohne im Mindesten an den Lasten des Geschäfts theil zu nehmen, der Besteuerung und Beauf sichtigung des Staats zu unterliegen rc. Bald aber erwacht in diesen Unterhändlern der Gedanke, sich selbst an den Ver leger zu wenden, weil ihnen der Sortimcntshändler als Mit telsperson überflüssig dünkt, und siche da — wir haben uns einen Eoncucrenten erzogen. Der Verleger glaubt zu seinem Vortheile zu handeln, wenn er auch diese scheinbar neue Ab- satzquclle benutzt, er bedenkt nicht, daß die alte versiegt und daß zuletzt auch die neue wegen gänzlicher Verflachung des Flußbettes sich im Sande verlaufen wird. Ein entschiedenes, durchaus consequentes Festhalten an dem einmal mit Berücksichtigung aller Verhältnisse so nied rig als möglich fcstgestellten Ladenpreise, ein Rabatt an den Sortimentshändler, und nur an diesen, der in richtigem Verhältnisse zu den ihm erwachsenden Kosten und den ihm unentbehrlichen Gewinne steht, jedoch nicht gestattet, densel ben noch mit einem Andern zu theilen, dürften Dinge sein, die uns sehr noth thun und ohne welche wir immer mehr und mehr in den bodenlosesten Abgrund gerathen werden. Un sere festen Preise, etwas höchst Ehrenwerthes im Buchhandel, sind zum Spott geworden, seitdem jeder Schulknabe nach Rabatt frägt, und empfiehlt der Sortimentshändler ein neues Werk von einigem Belang, so gehört cs nicht mehr zu den Seltenheiten, wenn der Kunde ganz naiv erklärt, er wolle mit dem Ankauf warten bis der Preis herabgesetzt werde — die Erfahrung belehrt ihn, daß ec in vielen Fäl len nicht so sehr lange werde warten brauchen. — Wird das neue Jahr Besserung bringen? O ja, wenn wir Alle aufrichtig und ernstlich wollten! 64. Ucbcr zweckmäßige Einrichtung von Rcmittenden- Fakturcn. (Zu Nr. 106. d. Bl.) Es ist mir nicht bekannt, ob die Mehrzahl der Eollegen eine alphabetisch oder eine chronologisch geordnete Remitt.- Factur vorzieht. Herr F. H. hat aber darin Unrecht, die letzteren ganz zu verwerfen, da cs außer mir wohl noch Manche geben wird, welche diese bequemer finden. Wenn die Remittcnden geordnet sind, nehme ich das betreffende Eonto zur Hand und bemerke mit rother Dinte vor den Zahlen Alles, was entweder zurückgcsendet oder übertragen wird. In gleicher Act schreibe ich auch die Re- mitt.-Factur aus; da nun, wie natürlich, das Eonto nach der Zeitfolge der Einsendung geführt worden ist, so ist mir auch die entsprechende Factur die bequemste. Es erhellt daraus ferner, daß ich für mich mit einer Factur ausrciche. Auch Andere müssen ebenfalls wohl keine zweite Factur bedürfen, weil man so häufig Remitt.- Facturcn im Maculatur findet, namentlich um die Zeit der Rcmittenden. Die Verleger werden darum dennoch gern den Wünschen derjenigen Sortimcntshändler, welche zwei Rcmitt.-Facturen gebrauchen, Nachkommen. Ich habe nur darthun wollen, daß nicht alle Sortimcntshändler der harten Anforderung des Herrn F. H. Genüge leisten werden: „die nach der Zeit folge geordneten Schemas unbenutzt zurück zu sen den." Koblenz, den 20. Dec. 1841. K. Bädeker.
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