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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1842
- Sprache
- Deutsch
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d cn Rabatt — denselben, den diese erhielten, —nicht genössen, wie er ihnen solchen gewahre." Obschon ich nun nicht verpflichtet sein kann, zu unter suchen, mit welchem Grunde man bei einer offenbaren Klat scherei einem Dritten Worte in den Mund legen will, so weiß ich nur so viel, daß der Kaufmann Cabes von mir nichts als Wcdcmanns Volkslieder 1. 2. Heft (Ladenpreis 1^ Thlr.) erhalten und sie mit 1^ Thlr. baar bezahlt hat. Wären sic ihm zum Nettopreis angeboren worden, so würde er sie doch nicht zum Ladenpreis bezahlt haben —! Ein Färber Schnitze aber hat von mir niemals ein Blatt erhalten und ich kenne ihn nicht. Wie konnte Hr. D. auf bloßes Hörensagen hin, ohne sich die Dinge, wovon er sprach, erst näher besehen zu haben, zu einem so öffentlichen Spcclakcl schreiten? — In meiner Erwiederung vom 28. Nov. sage ich: „Daß in der Neqcl alle Städte, wo es gute Buchhand lungen gäbe, unberührt blieben," obschon nun in den Worten in der Regel eine sattsamc Verwahrung liegt, so umgeht solche Hr. D. doch mit geflis sentlichem Stillschweigen, indem ec bei dem Umstand, daß Anclam berührt wurde, eine „bittere Kränkung" simulirt. Was nun das vage Raisonnement des Hrn. D. über das buchhändlcrische Reisen betrifft, so zeigt er darinn eine zu augenscheinliche Unkenntnis; mit der in den Zollvcreins- staatcn bestehenden Gesetzgebung, als daß ich ihn und viel leicht auch manchen Andern nicht eines Bessern belehren sollte. Ich lasse also folgen den § 18. der Zollvereinstrac- tate, welche hier in Weimar mit 1. Dccbr. 1833 in Gesetzes kraft getreten sind: „Desgleichen sollen Fabrikanten und Gcwerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, >—- oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestel lungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewecbbctricbe in dem Vcreinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, oder im Dienste solcher inländischen Ge werbetreibenden oder Kaufleutc stehen, in den andern Staa ten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflich tet sein." Obschon in diesem § die Berechtigung, durch Reisende Bestellungen zu suchen, jedem Gewerbtccibcnden, folglich auch den Verlegern crthcilt ist, so ist derselbe in mehrern Ver einsstaaten zum Ucberfluß noch durch besondere Verordnun gen auch auf diese namentlich und besonders ausgedehnt, z.B. durch die königl. baier. vom 27. Juli 1836 und 9.Aug. 1836. Diese gesetzlichen Bestimmungen werden den Hrn. Dietze in Anclam belehren, daß seine Behauptungen — mein Ver fahren sei nicht gesetzlich, ich könne nicht durch Eonccfsion befugt sein, weil ich in Preußen nicht besteuert sei (!!!) ohne allen Grund sind. Er wird sich auch daraus überzeugen, daß sein Grundsatz, zwischen Reisenden, Exporteuren und Hausircrn sei kein Unterschied, irrig ist, denn während es nach dem Gesetz den Reisenden gestattet ist, auf seine Produkte Bestellungen aufzunchmen, ist das Eolportiren und Hau- siren bei schwerer Strafe verpönt. Er ist auch darüber im Jrrthum, daß es irgend einem Privatvercin möglich sei, diese durch Staatsverträge, die so eben wieder auf 12 Jahre prolongirt worden sind, gegenseitig garantirten gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Zollvereinsstaaten zu alteriren oder wohl gar aufzuhebcn. Jeder Besteuerte (und wahrlich ich kann mich rühmen es in hohem Grade zu sein), stehet unter ihrem Schutz. Sie bestehen ebensowohl zum Besten des Buchhandels als aller übrigen Gewerbe, und crsterer würde sich selbst im Lichte stehen, den vergeblichen Antrag zur Aufhebung eines Gesetzes zu machen, dessen Wohltha- tcn ihm eben so wohl wie allen übrigen Gewcrbtreibenden zu statten kommen. Zu dem Versuche eines solchen An trags wird cs hoffentlich nicht kommen, wäre es aber der Fall, so wird er stets der allgemeinen Zustimmung crinangeln und also nie Gültigkeit und Kraft erlangen, denn nament lich werden die Pcoducenten nicht einen Vortheil aus der Hand geben, der jetztschon für die vielen Handlungen, welche reisen lassen, von Wichtigkeit ist, ihnen mit der Zeit noch mehr neue Absatzquellen eröffnen und sie einem gewissen sich mehr und mehr regenden Ucbermuthe freier gegenüber stel len dürfte. Ich habe lange über diesen Gegenstand geschwiegen und manche Kläfferei erduldet, weil ich cs der Gcsammtheit nicht für zuträglich hielt, darüber öffentlich zu sprechen. Ich habe in meinem (ungenannten) Aufsatze: „Was nützen und scha den Buchhändlerblätter?" in Nr. 106 des Börsenblattes gewarnt, nicht bei allen Gelegenheiten ein öffentliches Ge schrei zu erheben und stets gegen uns selbst zu wüthen, um den Blättern ihre Spalten zu füllen, und solche zu einem Tummelplatz des Eigennutzes, des Bcodneides, der Rache und anderer Leidenschaften herabzuwücdigen, nicht unreifen Subjekten Gelegenheit zu geben, ja sie dazu anzufeuern, über Männer herzufallen, die sich durch eine lange Reihe von Jahren bewährt und während derselben der Gcsammtheit von dem größten Nutzen gewesen sind; ich habe dargethan, daß der Ocffentlichkcit eine heilsame Ueberwachung zugestan den werden kann, ohne solche bis zur Ungebühr auszudehnen, denn nicht überall könne der Geschäftsbetrieb über einen Lei sten geschlagen werden, weil Sitten und Gebräuche, Bedürf nisse und Production verschieden seien, daß cs der Eine so, der Andere so versuche und daß cs Niemand wagen dürfe, den Wegen und Mitteln, die sich Nachdenken, Spekulation, Fleiß und eigne Erfahrung bahnen, Schranken setzen zu wol len, denn Bedrückungen solcher Art würden sich in keiner Handelsbräuche behaupten ; man müsse nicht vergessen, daß ein Jeder unbeschränkter Herr seines wohlerworbenen Eigen thums sei, und daß es eine ungebührliche Anmaßung wäre, ihm in seinen Dispositionen darüber kecke Vorschriften machen zu wollen. Diese meine Warnung ist in der Wüste verschollen und man fällt wiederholt über rechtmäßigen Geschäftsbetrieb, über mich und Andere her, die ihr Heil durch das Reisen versuchen. Damit wolle man mich entschuldigen, wenn ich gezwungen, von dem Vorsatze des Schweigens abzugehen, nun es mir schuldig zu sein glaube, hier mit Aufrichtigkeit und Loyalität ein Wort über meinen Reisebetrieb zu sagen, damit meine mancherlei Feinde, Neider und Schuldner nicht den Triumpf haben zu behaupten, ich müsse darüber schwei gen, weil ich bei der Sache kein gutes Gewissen habe. Ich erkläre daher offen, frank und frei, daß ich diesen Reisebe-
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