Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1841
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- 28.12.1841
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- Deutsch
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2925 112 2926 Brnunschwcig von Seiten des Ministeriums zur Annahme! vorgelegt worden ist. Es ist wenigem Zweifel unterworfen, daß das Gesetz von den Kammern im Wesentlichen unver ändert angenommen werde, und sich so dievon mirOclober s. c. ausgesprochenen frohen Hoffnungen verwirklichen. Der Entwurf ist nach den Grundsätzen ausgearbeitct, ^ welche der Bundesbeschluß vom 9. Novbr. 1837 aufstcllte. j Schriften, musikalische Compositionen u. s. w. dürfen ohne Genehmigung des Verfassers oder seiner Rechtsnachfolge^ weder ganz noch theilweise von Neuem abgedruckt oder emss irgend eine Weise vervielfältigt werden; auch dürfen ohne! solche Genehmigung aus hcrausgegcbencn musikalischen Com- positionen Auszüge, Arrangements oder sonstige Bearbei tungen, die nicht als eigenthümlichc Compositionen betrachtet werden können, nicht, gemacht werden. Nicht verboten ist die Aufnahme einzelner Stellen aus solchen Werken, oder die Aufnahme einzelner Musikstücke in kritische Werke und in Sammlungen zum kirchlichen und Schulgcbrauche. Dieser Schutz dauert 30 Jahre, und beginnt mit dem auf den Tod des Verfassers folgenden Kalenderjahre, falls sich der Verfasser genannt hat. Falls sich der Verfasser nicht ^ genannt hat, oder die Herausgabe erst nach seinem Tode ver anstaltet wird, mit dem folgenden Jahre nach dem Erscheinen- Die öffentliche Aufführung eines musikalischen nicht durch den Druck bekannt gemachten Werkes ist ohne Geneh migung des Verfassers oder seiner Rechtsnachfolger weder im Ganzen noch im Einzelnen gestattet. Dieses Recht erlischt nach 10 Jahren nach dem Tode des Verfassers. Der Ucbertreter dieses Gesetzes verfällt, wenn der Ver letzte Antrag stellt, in eine Strafe von 10 bis 1000 -/I, und hat den Berechtigten vollständig zu entschädigen. Die Ent schädigung wird, wenn nichtein größerer Schaden nachge- wicsen wird, auf den Verkaufswcrth von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe richterlich bestimmt; bei unbefugter musikalischen Aufführung erhält der Beschä digte die ganze Einnahme der Aufführung als Entschädigung. Jene Strafe trifft auch diejenigen, welche ein innerhalb oder außerhalb des deutschen Bundesgebietes widerrechtlich vervielfältigtes Werk wissentlich verkaufen cdec zum Ver kaufe halten, und sie haften auch für die Entschädigung solidarisch mit den Contravenienten. Der Schutz dieses Gesetzes soll den in den andern Staa ten erscheinenden Werken in dem Maße zu theil werden, als die Gesetzgebung dieser Staaten den im Herzogthum erschei nenden Werken gleichen Schutz gewährt. Auf diese Weise wird nunmehr für die Folgezeit nicht bloß der bislang zwar schon gesetzlich verboten gewesene, aber von den Gerichten irrigerweise als nicht verboten angenom mene Nachdruck von Musikalien nicht mehr geduldet werden, sondern es werden auch die früher» Nachdrucke nicht mehr verkauft werden können. Leipzig, den 20. Decbr. 1841. Friede. Hofmeister. Rossini's Stabat mater betreffend. Nachstehend das Uriheil des Pariser Zuchtpolizeigerichtes in Sachen Droupenas c. ^ulsgnier, die Streitigkeit wegen des Eigenthumsrechtes am 8tsbst mster von Rossini betref fend. Die neben dem Original stehende deutsche Uebcr- setzung gelte nur als ein Versuch; jede Nation Hai in chrer Gerichtssprache Ausdrücke, deren Begriff sich nur schwer und unvollkommen in andern Sprachen wiedergeben läßt. Fr. Hofmeister. 1.« Iribunsl rsnd Io fuge ment suivsnt: Xttendu, rpis le sieur 1'rou- penss »e Pretens proprlätsire dun 8tsb»t, composä per llos- sini; gu'il sit svoit ätä con trefsit psr »IKI. 8cblesinger et ^ulegnier, ee dsrnier se Prätendent uussi propriätsirs de ce meine 8tsbst; — Kttendn, gn' Knlegnior ne ss borne pss » une slläZat'ion, msis sppuis »es pretenliuns de document», gui meritent un exsmen serleux; gu'en cet ätsr In guestlon de propriätä est une cpisstion prefudicielle gui domins leprocesnon seulement gusnt su send, msi» encor« gusnt sux lins de non rece vvir, et sux mo^ens tires, svit dn defsut de I'edition, ou pu- blicstion de I» psrt du pre- venu, soit du defsut de depo- sement de Is psrt de Irou- penss; — ^ttendu, gue cstto guestion präfudicielle n'est pss de lr competence du tribunsl de Po lice correctlonelle, gui ne peut connsitred'intäräts priväs, gu'- slors (ju'il ^ s su delit präs- lsblementcvnststä, ce gui n's pss lieu dsn» Is csuse; dgns jgguelle, SU contrsiro, Is gue»- tlun clvile doitetre fuge« svsnt du tout, puisgue de SS däci- sion il peut räsulter gn'il n')' s pgsde delit,ce gui sursitHeuen eilet si ^ulsgnier est reconnu proprietsiro; — ?sr ce» motif» le tribunsl surseoit » ststuer, tous droits et mo^ens räserves, et s cet eilet continu« Is csuse su mvis, reservä egslement les depsn». (1,e fugement est textuelle- ment copie sur Is grosse.) Das Tribunal fällt folgendes Urtheil: Da Hr. Troupcnas behaup tet, Eigenthümcr eines von Ros sini componirlcn 8t»I>st mstor zu sein, welches ihm, wie er sagt, von den Hrn. Schlesinger und Aulagnier nachgcdruckt worden sei, welcher Letztere ebenfalls be hauptet, Eigenthümcr desselben 8tsbst zu sein; — Da ferner Aulagnier sich nicht blos auf einen angeführten Be weisgrund beschränkt, sondern seine Ansprüche auf Dokumente stützt, welche alle Beachtung ver dienen, so daß bei diesem Stand der Sache die Frage, das Ei- gcnthumsrccht betreffend, zur ^Präjudizfrage wird, welche den Prozeß entscheidet, sowohl in Be zug auf die Vorausklagc als auch auf die Einwendungen des Be klagten und dessen bcigebrachte Beweisgründe — (sei es nun, daß von Seiten des Angeklagten ein Fehler bei der Herausgabe oder Veröffentlichung begangen worden sei — sei es, daß Trou pcnas bei Dcponirung des Werks nicht nach Ordnung verfahren wäre); — In Betracht endlich, daß die Entscheidung dieserPcäjudizfrage nicht vor das Zuchtpolizeigericht gehört, welches nur dann ver letzte Interessen kennt, wenn ein begangener Frevel vorher wirk lich erwiesen ist, — was bei diesem Rechtsfall nicht statt- sindet, bei dem in Gegentheil die Civilfrage vor allem Andern ent schieden werden muß, da aus dem über sic gesprochenen Urtheil her- vorgchen kann, daß kein Ver brechen begangen worden (so würde es sich wirklich verhal ten, wenn Aulagnier alsEigen- thümer anerkannt würde); — So schiebt das Tribunal, aus diesen Gründen, die Entschei dung auf, alle Rechte und Be weismittel vorbehaltend. Der Proceß geht noch diesen Monat seinen Gang fort, die Kosten gleichfalls Vorbehalten. (Wörtlich nach der vidimirten Copie.)
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