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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1841
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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2923 112 2924 NM allerwenigsten in Bezug auf die Zeitschriften, freilich nicht aus bösem Willen, sondern aus physischer Unmöglichkeit."" Wir geben zu, daß jedem Rechte eine gewisse Ver pflichtung dessen, dem das Recht zuectheilt ist, zu ent sprechen hat: diese Verpflichtung wird aber stets nur eine bedingte sein. Wenden wir einmal den Satz der Pceß- Zcitunq auf d ic P ost sc l b st an: sie hat doch das allci - nige Recht zurBefördcrung aller (v er si egel- len) Briese und Packcte (unter40 ü), nach derPreß- Zeitung also auch die Verpflichtung, Briefe und Pa ckcte so wohlfeil als möglich zu spediren. Ob sie dies in der That thut, ist zu erörtern gar nicht nöthig: die vielfachen, laut gewordenen Klagen über das hohe Porto rc. antworten am Besten. Es kann nimmermehr das, dem Kaufmanne von der Negierung ertheilte Recht zum Betriebe seines Gewerbes die sem zugleich als Verpflichtung gelten, dem Publicum seine Waare so billig als immer möglich zu liefern ; und am allerwenigsten kann der Staat (— dessen Speditions anstalt nur die Post ist —) thatsächlich über das „theuer und wohlfeil" der Waare entscheiden, so wenig, als sich zum Eoncurrenten aufwerfen, der nun mit Benutzung unserer eignen Beisteuer wohlfeiler als wir zu liefern im Stande ist. Wirschen nicht ab, warum denn derStaatnichtauch durch sein Speditionsinstilut, — die Post, alle Geschäfte mit den von der Ferne zu beziehenden Waarcn machen darf, da er (— die Post —) solche doch schneller und billiger als der erst dem Staate (— der Post—) das Porto bezahlende Ge schäftsmann zu liefern im Stande ist. Es leuchtet ein, daß bei Befolgung solcher Grundsätze, wie sic die Pceß-Zeitung aufstcllt, jedweder Handel zuletzt aufhörcn müßte. Von einer Verpflichtung der Art von Seiten des Sortimcntshandels kann also gar nicht die Rede sein. Die Post kann auch jedes Buch schneller als der Sortimenlshandel liefern, und es liegt kein Grund vor, warum ihr, steht ihr das Necht mit Zeitschriften zu handeln zu, nicht auch daszumHandcl mit Büchern überhaupt zuerkannt werden muß! Die Post hat auch ganz wohl die natürliche Folgerung der letzteren Be- sugniß aus der erstem gefühlt, zugleich aber auch, daß, han delte sie förmlich mit Büchern, dies eine zu eclatante, zu sehr auf der Hand liegende Beeinträchtigung des Buchhandels ist, und deshalb wird auch, namentlich in Preußen, vom General- Post-Meistcr den einzelnen Post-Aemtern und deren Beam ten die strengste Ordre gegeben, sich jeder Besorgung und jedes Handels mit Büchern zu enthalten. So viel uns be kannt, wird in Preußen diese Vorschrift auch genau befolgt und müssen wir daher auch erklären, daß, worauf die Redaction d. Bl. am Schlüsse uns. Aufsatzes in Nr. 88 aufmerksam macht, „„daß die Besorgung der Zeitungen und Jour nale, wenn auch nicht der Postanstalt als solcher, doch den einzelnen Postbeamten sehr häufig Veranlassung zu auch an dern Eingriffen in unser Geschäft werde,"" auf die von uns gekannten preußischen Posten nicht Anwendung findet *). — Nachdem wir so die Gründe unserer Ucberzeugung dar gelegt, daß die Post zu dem Debit von Zeitschriften ein *) Wollten doch die Preuß. Sortimentshandlungen ihre Erfahrungen hierüber mitthcilen! d. R. > Recht nicht hat, und durch Ausübung des Debits ein sRccht des Buchhandels verletzt, stehen wir auch nicht an beizufügen, daß unserer Meinung nach der Post, als sie zuerst den Zeitschristcn-Handel übernahm, der Gedanke, da durch ein Recht des Buchhandels zu beeinträchtigen, fremd war, und daß sie ihn, übernehmend, hauptsächlich das In teresse des Pu blicums im Auge hatte, weniger selbst ihr eigenes; denn wir mögen und können nicht glauben, daß sie, um sich zu bereichern, absichtlich den Rechten Anderer zu nahe tritt; — und eben, weil wir dies nicht glauben können, fühlen wir uns um so mehr veranlaßt, das in dieser Angelegenheit feststehende Recht hervorzuheben, auf daß der Staat es berücksichtige und die, denen cs angehörl! Gehen wir zu dem Praktischen des Gegenstandes über, so müssen wir hier abermals bemerken, daß der Debit der Zeitschriften natürlich dem Buchhandel mit seinen Mitteln viel schwieriger wird als dem Staate, dessen Mittel — an der Spitze: die Post — viel bedeutender und ausreichender sind. Und so genau auch dieselben in der Preß-Zeitung auf gezählt werden, wo denn auch erwähnt wird, „daß es für die Verleger eine Geschäftserleichterung sei, der Post die Exem plare uncouvertirt zu Hunderten zusenden zu können, statt daß sonst mindestens die Exemplare der einzelnen Sorti- mcntshändler mit ihren Adressen versehen sein müßten", so kommen doch derlei Nebenumstände, wo cs sich von einem Rechteder Sortimcntshändlec handelt, gar nicht in Betracht. Steht aber dieses Recht fest, und muß es die Post anerkennen: können wir ferner nicht anders als nur annehmen, der Staat achte die Rechte seiner Ange hörigen und habe sein Postinstitut vorzüglich zum allge meinen Nutzen, so liegt nichts näher, alsdaßer für den Zeitschriften-Handel freies Porto geben wird. Sonur allein bleibt die Post in einer richtigen, ihr geziemenden Stellung: sie läßt dem Sortimcntshandel den Debit, zu welchem nur dieser ein Recht hat, und macht ihm es möglich, dieses Recht zugleich zur möglich sten Bequemlichkeit des Publicums auszuüben. Wir wissen, daß unsere Ansicht zunächst für einen from men Wunsch und dann für eine Theorie gehalten werden wird — mag sie beides sein: ein frommer Wunsch sofern ein frommer Wunsch auch ein guter und gerechter ist; und eine Theorie, sofern diese jeder guten Praxis vorausgehen muß. Und was diese Praxis nun betrifft, so werden die gemeinschaftlichen Beziehungswege — die Eisenbahnen —> ihr sehr zu Hülse zu kommen: sie ersparen dem Postinstitut für Beförderung der Briefe und Packete große Kosten und machen es demselben also leicht, in einer Angelegenheit, in welcher es seit geraumer Zeit schon dem Buchhandel — wir nehmen an, aus Unkenntlich — einen harten Schaden zuge fügt, sich diesem gerecht und dem Publicum nützlich zu erweisen. Wir glauben, dies von der Post verlangen zu können! S. Braunschweigischer Gesetzentwurf gegen Nachdruck. Ich habe das Vergnügen, in Folgendem den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigenthums an Werken der Kunst und Wissenschaft in Kürze mitzutheilen, wie er den jetzt versammelten Ständen des Herzogthums
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