Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1841
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18411217
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184112178
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18411217
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1841
- Monat1841-12
- Tag1841-12-17
- Monat1841-12
- Jahr1841
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2847 109 2848 durch das alleinige Factum der von ihnen geäußerten Zu stimmung beitretcn können. Ec erklärt die Werke und,Pro dukte des menschlichen Geistes oder der Kunst, die in einem der contrahirendcn Staaten veröffentlicht wurden, für ein Eigenthum ; den Urdebern und ihren Rechtsnachfolgern aus schließlich und erblich zustehend, wenn gleich nur auf dreißig Jahre- — „Dies ist das erste und bis jetzt einzige Mal in der Geschichte, daß wirklich das Schriftcigenthum unter den Schutz des Völkerrechts gestellet worden." (z>. 298 u. 299.) Die Frage möge auf sich beruhen bleiben, ob solcher Schirm der Diplomaten diesem oder einem andern Rechte gedeihlich sein möchte. — Hier genügt es, zu erfahren, wo unser Recht Boden und Gedeihen gefunden; nämlich im Herzen Deutschlands, in Sachsen. Dort war schon im Jahre 1773 die Gesetzgebung darauf bedacht, „„die rechtmäßigen, so in- als ausländischen Verleger in unfern Landen bei ihren von den Schriftstellern, auch wohl von uns selbst erlangten, Rechten kräftigst zu schützen."" (;>. 245.) Diesen Schutz er langt der Verlagsberechtigte nicht etwa nur, wenn er in Sachsen drucken läßt, oder wenn er den Beweis führt, daß man in seiner Heimath gleichen Rechtsschutz gewähre, sondern schon dadurch, daß er den Verlag zu Leipzig protokolliren läßt. (l>. 247.) Also ohne alle Staats-Verträge und Kammer- Verhandlungen unbedingtes Verbot Alles Nachdruckes, auch der Schriften fremder Länder und Sprachen. — Mehr läßt sich nirgend jemals erzielen und cs ist sehr zu beklagen, daß in vorliegender Abhandlung „die Sclbstcntäußerung", welche Sachsen vor zwei Menschenaltern dargelegt, nicht an die Spitze gestellt, nicht ausführlicher erörtert und kein Wort von dem Segen gesagt ist, den Sachsens Büchermessc von dieser aufrichtigen und ausnahmslosen Rechtspflege ge nossen hat. — Es muß dies um so mehr beklagt werden, da jener wie dieser Punkt darin anklingt (p. 149—310) und die Schrift schließlich auf „die wohl verstandenen Inter essen" kommt. — Stammt diese Dürftigkeit auch etwa da her, daß „man die Sache als einen Handel betrachtet, bei welchem man Gewinn gegen Verlust abzuwägcn und eine Bilanz zu ziehen hätte?" — Aber diesen Vorwurf könnte nur der Undank ernstlich geltend machen. -—> Denn cs ist eine unwiderstehliche Kette von Gründen, mit denen unter eben angegebener Ueberschrift alle, auch alle Sophis men niedergeschlagen werden, welche irgendwo jemals vorge tragen werden können, um die selbstsüchtige Absicht zu de- i mänteln, daß die Bücher wohlfeil werden. Auf das unwi- dersprechlichste wird gezeigt, daß jedes Eigenthum, daß aller Erbgang ein Erzeugnis der Willkühr sei; Willkühr wiederum erzeugend. Auch die Bemerkung findet man, daß bei län- ! gerem Verlagsschutze die Bücher besser werden, und es ^ ist nicht übergangen, daß Bücher keineswegs gleichhaltig, ja daß sie auch nicht einmal gleichartig sind. Daher, weil die Werke an sich und in sich verschieden sind, daher sind sie auch alle unpassend „die verschiedenen ganz willkührlich an gesetzten Schutzfristen und Rücksichten, die Alles umfassen sollen." (z>. 308). Daher muß „die Anerkennung des ewi gen Verlagsrechtes einem vollständigen internationalen Ver lagsrechte vorangehen;" es müssen die Rechte der Schrift steller ihre volle Anerkennung finden. „Das Rechte bricht ' sich seine Bahn." (z,. 308.) „Der größte Gewinn bei Ab schaffung des internationalen Nachdrucks wäre auf Seiten der eigentlichen Nachbarstaaten; eine anständige Industrie statt einer unanständigen. Hat denn Belgien jetzt eine Li teratur?" (p. 310.) — Damit ist denn aber nicht zu ver einigen, wie unser Freund, eben in der obenangeführten Man gelhaftigkeit, im gänzlichen Vergessen des Nutzens, welchen ! Sachsen dem literarischen Verkehre und damit sich selber ge schaffen, fortfährt: „Was aus den vereinzelten Bestrebun gen werden kann, wagen wir nicht zu crrathen." (p. 311.) Der Verfasser dieser Zeilen wagt noch mehr. Mit Leib und Seele Hamburgs Sohn, wagt er cs, dieser Welt- und Handelsstadt zuzumuthcn, daß sie den Schritten Sachsens folgen, daß sie ein ewiges, ein unbegränztes Verlagsrecht an erkennen möge; unbekümmert um das, was andere Staaten thun oder lassen, um das was trügerischer Vortheil räth.— bist justitis perest mimckus! Mit dem Vorwände der Mitschuld Andrer und Dritter kann man der Spielsucht, dem Strandrechte, dem Sklavenhandel ebenmäßig obrigkeit lichen Schutz verleihen, wie der Nachdruckerei. — Alle ihre > Vertheidigungsvocwände schicken sich eben so gut für die Sanction der Kaperei und Straßcnräubcrei zu Wasser und zu Lande. Denn da ist doch noch an Gegenwehr, ja an Gegenseitigkeit zu denken. Man thut doch wenigstens, als werde der Engländer beraubt, um die Krone Englands zu schwächen, oder um der französischen Marine auszuhelfen. Aber was ist das für eine Retorsion, die es gestattet, daß ein hamburgischer Buchhändler einen belgischen Schriftsteller ! Nachdrucke, weil ein belgischer Buchhändler einen hamburgi- ^chen Schriftsteller nachgedruckt hat? — Ist es nicht, wie wenn in Feindesland Greise und Kinder ermordet werden, weil des Feindes Heer unsere Grenzen mit Mordbrand überzieht? — Nur der schamloseste Eigennutz, nur die frechste Habsucht kann solchen Eingriff mit dem Namen Ver geltung einzuschwärzen die Stirne haben. — In unserm Frcistaate hegt man Ehrfurcht vor Recht und Gerechtigkeit. Wir haben aus keiner andern Ursache als deshalb unge zwungen, beinahe unveranlaßt, einen, wenn auch nur man gelhaften, Schutz dem Schristeigenthume verliehen. Darum „weil wir, wenn gleich langsam, vorwärts ge hen, vertrauen wir der Zeit und Vernunft und hoffen dereinst ein internationales ewiges Verlagsrecht." Hamburg, im Octobcr 1841. Wily. Aug. Kramer, v. Nachtrag zur „Bitte um guten Rath" in Nr. 103. Oeffentlichc Blätter melden aus München vom 26. Novbr.: „Unter den Localneuigkciten nimmt die gerichtliche Abführung des Hofbuchhändlers Bayer aus seinem Wohnhaus und die Sperrung seines Geschäftsladcns, beides in Folge von Zah lungsunfähigkeit, seit einigen Tagen den ersten Rang ein." Verantwortlicher Redacteur: I. de Marle.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder